Roboter-Anwälte. An erster Stelle unserer Wochenvorschau verweisen wir normalerweise nicht auf den Termin für die Urteilsverkündung in einem Verfahren, zu dem wir bereits die mündliche Verhandlung angekündigt haben. Doch hier dürfte das (zumal im „Sommerloch“) angemessen sein: Der BGH wollte nach seiner Verhandlung im Juni am 26.8. sein Judikat zu einem Legal-Tech-Streit bekannt – dem „Rechtsdokumenten-Generator“, den der Jura-Verlag Wolters Kluwer unter dem Namen Smartlaw betreibt (NJW-aktuell H. 24/2021, 6). Allerdings macht er es besonders spannend und hat sich abermals vertagt, wie er am 19.8. mitteilte, und zwar auf den 9.9. (8.45 Uhr).
Auch andere Anbieter verwenden dieses Geschäftsmodell und lassen sich dabei teilweise von der Versicherungswirtschaft finanzieren. Was hier als „digitale Rechtsabteilung für Ihr Unternehmen“ angepriesen wird, erstellt (zumeist individuelle) Verträge aus ganz unterschiedlichen Rechtsgebieten. Eine Software leitet die Kunden durch einen Frage-Antwort-Katalog und strickt dann aus einer Sammlung von Textbausteinen das gewünschte Schriftstück. Laut Eigenwerbung ist der Ablauf „dem Gespräch mit dem Rechtsanwalt nachempfunden“. Der Hamburger Anwaltskammer ist dies ein Dorn im Auge. Vor dem LG Köln obsiegte sie mit ihrer Klage gegen den Textautomaten; das dortige OLG sah demgegenüber keinen Unterlassungsanspruch der Berufswächter nach dem UWG.
Die große Frage sei, ob eine Rechtsdienstleistung vorliegt, deutete auch der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch in der öffentlichen Sitzung am 17.6. an. Wenn ja, dann wäre Smartlaw wohl eher nicht erlaubt, gab die Deutsche Presse-Agentur seine Überlegungen wieder. Entscheidend werde sein, ob der Verlag für die Nutzer wirklich „in konkreten (…) Angelegenheiten“ tätig werde. Immerhin seien Formular-Handbücher gang und gäbe; auch der Generator erzeuge standardisierte Dokumente. Allerdings hat der Anbieter auch sehr komplexe Materien im Angebot wie Lizenzverträge, für die Nutzer bis zu 40 Einzelfragen beantworten. Die Anwaltskammer, die zudem einen ebenfalls diffizilen Grafikdesignvertrag beanstandet hat, sieht hier eine Grenze überschritten. Doch könne der BGH zwischen solchen Dokumenten und einem „einfachen“ Mietvertrag unterscheiden: „Wir wollen natürlich nicht jedes noch so profane Dokument verbieten“, so Kammerpräsident Christian Lemke dem Bericht zufolge. Deren BGH-Anwalt Volkert Vorwerk erklärte, im Formularbuch wähle der Nutzer aus, was er für richtig halte – die Software hingegen versammele Wissen, das Juristen hätten. Der Vertreter von Smartlaw, Thomas Winter, sah einen fundamentalen Unterschied: Ein Anwalt frage nach, bewerte und erläutere das Ergebnis. Die Rechtsmaterie bleibt übrigens in Bewegung: Am 1.10. tritt das meist Legal-Tech-Gesetz genannte „Gesetz zur Förderung verbrauchergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt“ in Kraft, das Änderungen im RDG mit sich bringt. Und in einem Entschließungsantrag hat der Bundestag die (künftige) Regierung aufgefordert, umfassender zu prüfen, ob Anwalts- und Inkassorecht weiter aufeinander abgestimmt werden müssen.
Gleichbehandlung. Mit zwei Klagen zum AGG befasst sich am 26.8. das BAG. Im einen Fall verlangt ein Computerexperte des Medizinischen Dienstes einer Krankenkasse Schadensersatz für eine mögliche Verletzung datenschutzrechtlicher Vorschriften und seines Persönlichkeitsrechts. Denn nach längerer Krankheit bat die Kasse bei seinem dafür zuständigen Arbeitgeber um ein Gutachten über ihn. Der mittlerweile Gekündigte moniert: Die Kollegen wüssten jetzt, welche Erkrankung er habe. In dem anderen Prozess sieht sich eine Stellenbewerberin mittelbar ethnisch diskriminiert, weil für ihre rumänischen Studienabschlüsse ein Gleichwertigkeitsgutachten verlangt wurde.
Schnellimbisse. Die Abgrenzung der beiden Mehrwertsteuersätze liefert Rechtsstreitigkeiten ohne Ende – auch in der Gastronomie, obwohl der EuGH dort längst Leitplanken eingezogen hat. Der BFH will die Lage in einer Fast-Food-Kette am 26.8. beleuchten, bei der selbst das aus Luxemburg vorgegebene Kriterium (Essen im Sitzen oder Stehen) noch Interpretationsspielraum lässt.