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Die Termine der 33. Kalenderwoche
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Wer Ferienwohnungen vermietet, muss dem Fiskus etwas abgeben – kann aber auch Ausgaben geltend machen, sofern es sich nicht um ein bloßes Hobby handelt. Ein Fall für den BFH. Der muss auch klären, ob Anspruch auf eine Sonderabschreibung für die Schaffung neuen Wohnraums hat, wer zuvor ein altes Gebäude abreißt. Am BAG geht es um eine womöglich unzulässige Begünstigung eines Betriebsrats. Und in einem kleinen Teil von Deutschland ist ein gesetzlicher Feiertag.

5. Aug 2025

Touristendomizil. Passend zur Urlaubssaison befasst sich der BFH am 12.8. mit der Vermietung von Ferienwohnungen. Denn wo Geld fließt, hält auch der Fiskus gerne seine Hand auf. Das Problem: Wer auf längere Sicht Verluste erwirtschaftet, muss sich den Vorwurf gefallen lassen, dass er gar keinen Gewinn anstrebt, sondern sein privates Hobby vom Finanzamt finanzieren lassen möchte – gehe es nun um Segeltörns, Pferdezucht oder eben auch ein selbst genutztes Touristendomizil. Im Streitfall hatte eine Immobilieneignerin gleich fünf Objekte vermietet und verpachtet. Zwischen 2008 und 2021 hatte sie für eine der Behausungen durchgängig Verluste aus Erhaltungsaufwand geltend gemacht, die zwischen rund 850 und über 10.000 EUR lagen. Zudem deklarierte sie unter anderem Abschreibungen fürs Gebäude und für bewegliche Wirtschaftsgüter, ferner Ausgaben für Schuldzinsen, Grundsteuer, Versicherungen, Renovierung und Verwaltungs- sowie Fahrtkosten zur Überprüfung des Objekts.

Für einzelne Zeiträume hatten die Steuerprüfer Einwände. So sei eine Wohnung gelegentlich zur Hälfte selbst genutzt worden. Ein anderes Mal hätten die Vermietungstage deutlich unter der ortsüblichen Auslastung gelegen. Die Frau konterte mit einer Berechnung des Zweckverbands ihrer Tourismusregion nach der Formel: Übernachtungen geteilt durch Bettenzahl. Woraufhin die Steuereintreiber im Internet recherchierten und feststellten, dass besagte Unterkunft für zwei Personen annonciert und auch mit dem notwendigen Mobiliar – einer paarweise benutzbaren Schlafcouch – ausgestattet war. Wobei die Vermieterin ergänzte, das Domizil sei nicht so dicht am See gelegen wie die von der Finanzverwaltung zum Maßstab genommenen Vergleichsobjekte. Das FG Rheinland-Pfalz vermisste dennoch eine „Einkünfteerzielungsabsicht“, sah also statt des langfristigen Ziels eines „Totalüberschusses“ eine bloße „Liebhaberei“ am Werk. Der BFH will jetzt klären, welche Rolle für die Beurteilung die Vergabe an ausschließlich wechselnde Feriengäste spielt. Ebenso wie die durchschnittliche Auslastung der vier Wände über einen längeren Zeitraum, wenn die ortsübliche Vermietungszeit um mehr als 25% unterschritten wird.

Wohnraumförderung. Für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen winken nach § 7b EStG Sonderabschreibungen. Die obersten Finanzrichter fragen sich ebenfalls am 12.8.: Fällt der Abriss eines vermieteten Einfamilienhauses mit anschließendem Neubau unter diese Vorschrift? Das FG Köln war da im Fall einer Vermieterin streng: Die Herstellung neuen Wohnraums sei nicht begünstigt, wenn ein Gebäude platt­gemacht und damit unterm Strich kein zusätzlicher Wohnraum geschaffen wird. Zuvor waren die widerstrebenden Bewohner vor die Tür gesetzt worden, weil eine Sanierung der Bestandsimmobilie laut Eigentümerin wirtschaftlich nicht tragbar gewesen wäre. 

Begünstigungsverbot. Betriebsräte dürfen nicht benachteiligt, aber auch nicht begünstigt werden. Das BAG prüft am 13.8. die Klage eines Belegschaftsvertreters auf eine höhere Vergütung. Der klagende Frachtabfertiger („Checker“) mit wechselnden Betätigungs­feldern war Wahlvorstand und schließlich als Betriebsratsvorsitzender freigestellt. Nach einer Compliance-Prüfung wurde sein Gehalt gekürzt, bevor er aus dem Unternehmen ausschied. Mit seinem Wunsch nach einer Gehaltsnachzahlung stieß er beim LAG Hessen auf Granit. Das befand auch einen vorherigen Vergleich vor dem ArbG Frankfurt a. M. für nichtig.

Mariä Himmelfahrt. Am 15.8. ist in den bayerischen Kommunen mit überwiegend katholischer Bevölkerung (im Vergleich zu Protestanten – Angehörige anderer Religionen und Atheisten zählen nicht mit) sowie im Saarland ein gesetzlicher Feiertag. Gläubige gedenken der Aufnahme der „Gottesmutter“ in den Himmel. Anders als Christi Himmelfahrt (29.5.) ist dies für kirchenferne Menschen kein „Vater-“ oder „Herrentag“ mit Bollerwagen und Spirituosen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion.