Energetische Vergünstigungen. Das sogenannte Heizungsgesetz (genau genommen „nur“ eine Änderung des Gebäudeenergiegesetzes von 2020 der damaligen Großen Koalition) hat die Ampelkoalition vor eine Zerreißprobe gestellt. Ein wenig in Vergessenheit geraten ist darüber, dass Schwarz-Rot schon im Jahr 2019 Steuerermäßigungen für energetische Maßnahmen bei Gebäuden eingeführt hat, die der Eigentümer zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Nach § 35c EStG zählen dazu die Dämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, die Erneuerung von Fenstern, Außentüren, Lüftungsanlagen (sowie deren Einbau), die Einführung von Digitalsystemen zur Verbrauchsoptimierung – und die Erneuerung einer Heizungsanlage; ebenso deren Optimierung, sofern die bestehende älter als zwei Jahre ist. Die Vergünstigungen hat das FG München in einem Urteil zusammengefasst, über das der BFH am 13.8. verhandeln will: Die Einkommensteuer wird auf Antrag in dem Kalenderjahr, in dem die Maßnahme abgeschlossen wird, und im folgenden um jeweils 7 % der Aufwendungen gemindert (höchstens um 14.000 Euro pro Jahr) und im übernächsten Kalenderjahr um 6 % (maximal um 12.000 Euro). All dies unter Anrechnung sonstiger Steuerermäßigungen wie etwa für außergewöhnliche Belastungen. Zudem muss der Steuerpflichtige eine aufgeschlüsselte Rechnung in deutscher Sprache vorweisen.
All das hatte das klagende Ehepaar mit dem Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels unstreitig erfüllt. Der Haken: Für den Gesamtpreis der Handwerksfirma von gut 8.000 Euro hatte es Ratenzahlungen von monatlich 200 Euro vereinbart, und schon nach Ablauf des ersten Jahres wollte es beim Fiskus die ersten 7 % des Gesamtbetrags in Anspruch nehmen. Das verweigerten ihm sowohl das Finanzamt, das sich dabei auf eine Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministeriums („Schreiben“) von 2021 berief, wie auch sodann die bayerischen Richter. Deren Tenor: Eine energetische Maßnahme ist steuerrechtlich erst abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig erbracht wurde, sondern der Steuerpflichtige auch eine Schlussrechnung erhalten und komplett bezahlt hat. „Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen im Sinne des § 35c I 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist.“ Und das wäre erst im Jahr 2026 der Fall. Daher liege bisher nur eine Stundung vor, aber kein Abfluss aus dem Vermögen der Eheleute (und auch keine bloße Novation, wie diese argumentierten). Nicht einmal die im ersten Jahr ab März überwiesenen 2.000 Euro wollte das FG anerkennen – wer wisse denn schon, was in den bevorstehenden Jahren noch schiefgehen könne? Sein Fazit: „Den Klägern entgeht bei der Ratenzahlung kein ‚Ermäßigungsvolumen‘, es wird lediglich in spätere Kalenderjahre verlegt.“
Feiertag. Am 15.8. müssen Arbeitnehmer in den katholischen Teilen von Bayern und dem gesamten Saarland nicht am Arbeitsplatz erscheinen, und in den meisten Branchen dürfen sie es gemäß §§ 9 f. ArbZG auch nicht: Dann ist Mariä Himmelfahrt. Nicht zu verwechseln ist dieser Termin mit Christi Himmelfahrt, der schon am 9.5. bundesweit ein gesetzlicher Feiertag war.
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