Einsame Ferien. Wer im Urlaub krank wird, muss sich diese Tage nicht vom Ferienkonto abziehen lassen, wenn er dem Arbeitgeber einen „gelben Schein“ vorlegt. Doch gilt das auch, wenn eine Behörde einen (gesunden) Arbeitnehmer unter Quarantäne stellt, weil er Kontakt mit einem Corona-Infizierten hatte? Das will das BAG am 16.8. entscheiden. Geklagt hat ein Schlosser, der im Oktober 2020 acht Tage Urlaub beantragt hatte; die wurden ihm auch genehmigt. Doch zwei Tage nach dessen Beginn verfügte die Stadt Hagen seine Absonderung in der eigenen Wohnung. Daraufhin wollte sich der Mann die kostbaren Tage wieder gutschreiben lassen, doch die Firma reagierte nicht einmal. Woraufhin er vor Gericht zog.
Während das ArbG Hagen ihm den Wunsch abschlug, stellte sich das LAG Hamm auf seine Seite: Die Quarantäne-Zeit sei nicht auf den Jahresurlaub anzurechnen und zu einem späteren Zeitpunkt nachzugewähren. Entgegen manchen Stimmen in der Fachliteratur wandten die Oberrichter dabei § 9 BUrlG analog an, der die Anrechnung einer ärztlich bescheinigten Krankheitszeit auf den Urlaubsanspruch untersagt. Es liege eine „planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes“ vor, wenngleich der Bundestag selbiges mehrfach geändert und auch im IfSG keine vergleichbare Regelung aufgenommen habe. Dabei stützen sie sich auf den EuGH. Zwar schulde der Arbeitgeber tatsächlich keinen „Urlaubserfolg“, räumt man am LAG ein. Doch der Arbeitnehmer solle nach § 1 BUrlG zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freigestellt werden, „um ihm die uneingeschränkte Möglichkeit selbstbestimmter Nutzung seiner Freizeit zu geben“, zitiert die Kammer aus Erfurter Judikaten. Und das verhinderten Quarantäne-Bestimmungen generell, da sie festlegten, wo sich eine Person aufzuhalten hat, mit wem sie Kontakt haben darf und ob sie sich gegebenenfalls Untersuchungen unterziehen muss. „Die Anordnung einer Quarantäne steht damit einer freien, selbstbestimmten Gestaltung des Urlaubszeitraums diametral gegenüber, unabhängig davon, wie der einzelne Betroffene diese persönlich empfindet.“
Ungeprüfte Therapieformen. Heilmethoden, über die der Gemeinsame Bundesausschuss für das Gesundheitswesen noch nicht entschieden hat, können unter bestimmten Umständen von gesetzlich Versicherten im Krankenhaus beansprucht werden, „wenn sie das Potential einer erforderlichen Behandlungsalternative bieten“ (§ 137c SGB V). Das BSG klärt am 18.8. im Fall von zwei Patientinnen, ob dies für eine Fettabsaugung (Liposuktion) an Armen und Beinen zutrifft. Beide Klägerinnen leiden unter krank- und schmerzhafter Vermehrung des Unterhaut-Fettgewebes (Lipödeme).
Anschlag auf Anwalt. Verkünden will der BGH am 17.8. sein Urteil zu einem Attentat auf einen namhaften Wirtschaftsjuristen; die mündliche Verhandlung fand Anfang Juli statt (NJW-aktuell H. 27/2022, 6). Das LG Frankfurt a.M. sah darin einen Racheakt im Auftrag des Stadtplan-Erben Alexander Falk: Der war im Zusammenhang mit dem Verkauf seines Internetunternehmens wegen Betrugs zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden und zivilrechtlichen Forderungen ausgesetzt. Als treibende Kraft dahinter betrachtete die Schwurgerichtskammer zehn Jahre später den Anwalt. Der Angeklagte beteuert seine Unschuld.
Zu Lande und zu Wasser. Den Teilnehmern des 60. Deutschen Verkehrsgerichtstags steht ein ungewöhnliches Erlebnis bevor: Wegen der Pandemie findet der Kongress nicht wie sonst im Januar statt, sondern vom 17. bis 19.8. – womit in Goslar am Harz diesmal kein reger Schneefall, sondern wärmende Sonnenstrahlen winken. Abgerundet wird die Tagung mit sieben Arbeitskreisen zu Straßenverkehr, Rehabilitation und Seeschifffahrt durch eine Podiumsdiskussion über „Blockieren fürs Klima“ und ein Schlusswort des Vereinspräsidenten Ansgar Staudinger.
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