Auszeit. Unsere obersten Bundesgerichte wie auch der EuGH sind in dieser Woche auf Tauchstation gegangen. Angekündigte Verhandlungen sind absolute Fehlanzeige. Den Rechtsprechern sei’s ebenso gegönnt wie den Anwälten, die sich damit gleichfalls leichter eine Auszeit gönnen können. Also blicken wir diesmal ausnahmsweise nicht nach vorn, sondern zurück. Eine kleine Auswahl aus unzähligen Entscheidungen zu Urlaub, Ferien und Reisetrips seit dem vergangenen Jahr mag zeigen, was alles schiefgehen kann. Ein Querschnitt durch die unterschiedlichsten Rechtsgebiete.
Urlaubstrips. Wenig überraschend die Vielzahl von Judikaten zum Reiserecht: So vergatterte das AG Tostedt eine Reiserücktrittversicherung dazu, ihrem Kunden die gesamten Stornokosten für ein Ferienhaus in Kroatien zu erstatten. Unerwartet schwer erkrankt, cancelte er den Trip und beglich die Forderung des Vermieters. Die Assekuranz wollte jedoch nur die Hälfte beisteuern, weil weitere Personen den Aufenthalt hatten antreten wollen, die nicht versichert waren – gefeiert werden sollte eine Goldene Hochzeit. Nichts da, so das Gericht: Das ausgewählte Ferienhaus mit Platz für sechs Personen sei zu einem Festpreis gebucht worden, der unabhängig von der Anzahl der Bewohner zu entrichten war. Einen anderen Fall fasste das OLG Oldenburg so zusammen: „Ein anfänglicher Mangel der Mietsache liegt bei einer voll ausgestatteten Ferienwohnung auch dann vor, wenn mitvermietetes Inventar einen Produktfehler hatte oder im Zeitpunkt des Vertragsschlusses derart abgenutzt war, dass es unzuverlässig und daher für einen gefahrlosen Gebrauch der Mietsache ungeeignet war.“ Was war geschehen? Die Mutter einer Sechsjährigen hatte auf einer Nordseeinsel mit einer Maschine Kaffee gekocht, doch dann löste sich der Henkel des Glasbehälters. Das Kind wurde von dem Heißgetränk dermaßen verletzt, dass es per Hubschrauber in eine Klinik geflogen werden musste. Riskant war auch ein Natururlaub: Dass ein Safarizelt mit Holzpodest und -terrasse in Kroatien mit einer Ferienwohnung vergleichbar sei, befand das AG Trier. Wegen Kräuseljagdspinnen und einiger Insekten reiste die Familie vorzeitig ab und verlangte Schadensersatz – vergeblich. Gemäß Art. 22 Nr. 1 LugÜ sei für Klagen zu Miete oder Pacht von unbeweglichen Sachen die Justiz des „Belegenheitsstaats“ zuständig.
Ferienwohnungen. Auch Privatleute verdienen gerne an Touristen. Doch in Zeiten knappen Wohnraums gehen Kommunen verschärft gegen solche Vermietungen in reinen Wohngebieten vor – ein Dauerbrenner für die Justiz. So führten Kontrolleure, die eine einschlägige Annonce im Internet entdeckt hatten, vor Ort Kontrollen durch, bis sie fündig wurden. Das VG Schleswig billigte das verhängte Bußgeld von 3.000 EUR.
Videokontakte. Geschiedene Elternteile raufen sich oft um das Umgangsrecht mit ihrem Nachwuchs, nicht zuletzt in der Ferienzeit. Das OLG Karlsruhe entschied: „Hat der umgangsberechtigte Elternteil einen regelmäßigen persönlichen Kontakt einschließlich Ferienumgangszeiten mit dem elfjährigen Kind und stellen Videoanrufe daher kein Surrogat, sondern nur eine Ergänzung persönlicher Kontakte dar, ist eine Regeldauer von 30 Minuten Videotelefonie nicht zu beanstanden.“
Eigenmächtig. Eine Lehrerin, der in den Sommerferien Urlaub verweigert wurde, meldete sich krank und absolvierte einen Trainer-Lizenz-Lehrgang im Turnen. Das LAG Niedersachsen wies ihre Kündigungsschutzklage wegen vorgetäuschter Arbeitsunfähigkeit ab.
Empfangsbekenntnis. Dass ein Anwalt seinen Kindern in deren Ferien „ein guter Vater“ sein wollte, half ihm nicht vor dem OLG Düsseldorf im Streit darum, wann ihm ein Versäumnisurteil zugegangen war.