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Die Termine der 32. Kalenderwoche
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Wer sich beim Verschenken besonders großzügig zeigen will, übernimmt gleich auch noch die Schenkungsteuer, die sonst der Empfänger zahlen müsste. Der Bundesfinanzhof befasst sich damit, wann Unternehmen diese Pauschalzahlungen an den Fiskus nutzen können. Als einziges Bundesgericht zeigt er sich diese Woche fleißig und kümmert sich außerdem um Zuschläge etwa für Sonntagsschichten. Und um die Kosten einer ausländischen Leihmutter für ein schwules Paar.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 3. Aug 2023.

Teure Geschenke. Damit Präsente eines Unternehmens an Kunden oder Mitarbeiter nicht zum Danaergeschenk werden, haben Politiker mehrere Ausnahmen von der Steuerpflicht beschlossen. So kann dieses bei „betrieblich veranlassten Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden“, und anderen Geschenken die an­fallende Steuer selbst übernehmen (§ 37b EStG). Die Großzügigkeit darf allerdings 10.000 Euro pro Empfänger und Jahr nicht übersteigen. Dann gilt ein pauschaler Steuersatz von 30 %. Der BFH, der als einziges Bundesgericht in dieser Woche tagt, befasst sich am 9.8. mit einem öffentlich-rechtlichen Kreditinstitut, das einem erlesenen Kreis von Anlegern und Beschäftigten eine Freude machen wollte. So lud der Vorstand zu ­einer Schifffahrt mit Menü und Weinproben. Tipps für konkrete Geldanlagen oder Beratungsgespräche waren auf der entspannten Schippertour nicht geplant. Ein anderes Mal wurden handverlesene Privatkunden zu einem Golfturnier mit „Eventpaket“ gebeten. Das Finanzamt wollte von all diesen Annehmlichkeiten ein knappes Drittel abbekommen, das Geldhaus hingegen nur für die von ihm übernommenen Bewirtungskosten etwas an den Fiskus abführen.

Das FG Baden-Württemberg zeigte sich spendabel. Die Pauschalierung der Einkommensteuer erfasse nicht alle Zuwendungen, befanden die Stuttgarter Richter. Sie beschränke sich vielmehr auf solche, die bei den Empfängern einkommensteuerpflichtige Einkünfte seien. Denn § 37b EStG ermögliche eine besondere Erhebungsform der Einkommensteuer, begründe jedoch keine weitere eigenständige Einkunftsart. Die jeweilige Zuwendung müsse überdies zu einer ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden. Weinprobe und Golfturnier wurden dem Urteil zufolge aber nicht durch „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ veranlasst, da kein Bezug zu einer konkreten Geldanlage der Beschenkten bestanden habe. Vielmehr habe das Finanzinstitut die Werbemaßnahmen „im überwiegenden betrieblichen Eigeninteresse“ ergriffen.

Gekappter Grundlohn. Zuschläge, die für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit gezahlt werden, bleiben von der Steuer verschont. Allerdings dürfen sie bestimmte Prozentsätze des Grundlohns nicht übersteigen (§ 3b EStG). Monatsgehälter müssen zu diesem Zweck in Stundenlöhne umgerechnet werden, um die Höhe des Grundlohns zu ermitteln. Je mehr Komponenten in jenen einfließen, umso günstiger ist es also für Steuerpflichtige. Ein Arbeitgeber hatte mit seinen Mitarbeitern eine Herabsetzung ihrer Vergütung verabredet; im Gegenzug sicherte er ihnen eine betrieb­liche Altersversorgung über eine Unterstützungskasse zu. Der Haken: Gegenüber dieser gab es für sie keine Möglichkeit, Forderungen geltend zu machen. Finanzamt und FG Baden-Württemberg sahen daher einen Grund zur Nachforderung von Lohnsteuer. Denn maßgeblich für die Bestimmung des Grundlohns sei nicht das arbeitsrechtlich geschuldete, sondern das einkommensteuerrechtlich entscheidende Entgelt. Und dieses sei hier mangels eines „unbedingten und unentzieh­baren Rechtsanspruchs“ (noch) nicht zugeflossen. Die obersten Steuerrichter verhandeln am 10.8. darüber.

Ausländische Leihmutter. Die Diversifizierung der ­Lebensweisen hat längst auch das Steuerrecht erfasst. Der BFH beschäftigt sich am selben Tag mit zwei miteinander verheirateten Männern. Sie machen Aufwendungen von knapp 13.000 Euro als außergewöhnliche Belastungen geltend, und zwar für die Einschaltung einer Leihmutter in Kalifornien. Die Eizelle stammte von einer anderen Amerikanerin, die Samenzellen zur künstlichen Befruchtung von einem der beiden Kläger. Ihre Ausgaben beinhalteten eine „Aufwandsentschädigung“, Agenturgebühren, Reise-, Übernachtungs- und Beratungskosten, ferner solche für Nahrungsergänzungsmittel zur Steigerung der Fertilität und Laboruntersuchungen. Das FG Münster lehnte eine staatliche Beteiligung daran ab, weil Eizellenspenden und Ersatzmutter­schaft in Deutschland verboten seien (§ 1 I Nr. 1, 2 und 7 Embryonenschutzgesetz).