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Die Termine der 31. Kalenderwoche
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Mit Prämiensparverträgen, die 99 Jahre lang unkündbar sein sollten, befasst sich der BGH. Der verkündet außerdem Entscheidungen über „Cheat-Software“ bei Spielekonsolen, die Zulässigkeit von Werbeblockern sowie Reklame für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Fotos. Und der EuGH urteilt über Details zur Dieselaffäre von VW.

23. Jul 2025

Geldanlage. Ist ein Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten gültig, so dass eine ordent­liche Kündigung durch das Geldinstitut 99 Jahre lang ausgeschlossen ist? Das ist einer von vielen Punkten in einem Streit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit einer bayerischen Sparkasse im Zuge einer Musterfeststellungsklage. Der BGH verhandelt am 29.7. darüber. Das BayObLG hatte in der Vorinstanz gesagt: Ja. Doch das gehe „an den bankwirtschaft­lichen Grundsätzen und dem Markt für Retailbankprodukte vollkommen vorbei“, geißelte der Juraprofessor Carsten Herresthal die bisherige Linie der Karlsruher und Münchener Richter und Richterinnen in solchen Fällen anlässlich dieses Spruchs. Denn sie führe durch die „Annahme einer außergewöhnlich langen, nachgerade generationenübergreifenden Vertragsdauer (…) zu einem Windfall Profit für jene Kunden, die den Vertragsinhalt und die AGB noch nicht einmal hinsichtlich des zentralen Vertragselements der Vertragsdauer geprüft haben“ (NJW 2024, 3329).

Auch sonst kabbeln sich die Konsumentenschützer mit dem Finanzinstitut. Es hatte seit den 1990 er-Jahren Sparverträge abgeschlossen, die eine variable Verzinsung der Einlage sowie ab dem dritten Jahr eine der Höhe nach gestaffelte (verzinsliche) Prämie vorsehen – bis zu 50 % ab dem 15. Jahr. Die Formulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des Zinssatzes, was dem vzbv gegen den Strich geht. Er hält die Klauseln für unwirksam und die vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Die bayerischen Oberrichter bestimmten für drei verschiedene Zeiträume des Vertragsschlusses (vor 1993, dann bis 2003 sowie von danach an) die Renditen bestimmter Bundeswertpapiere zum Maßstab. Außerdem stellten sie fest, dass „Anpassungen“ unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten varia­blen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen sind; ferner dass der Zinssatz nicht negativ werden kann.

Entscheidungstag. Ansonsten ist in Karlsruhe abermals Hochzeit der Verkündungen – allesamt am 31.7. Dabei geht es um eine „Cheat-Software“ bei Spielekonsolen, die urheberrechtliche Zulässigkeit eines Werbeblockers (beide NJW-aktuell H. 13/2025, 6) sowie um Werbung für Schönheitsbehandlungen mit Vorher-Nachher-Fotos (NJW-aktuell H. 27/2025, 6).

Abgasskandal. Das LG Ravensburg ist bekannt für ­emsiges Anrufen des EuGH. Diesmal geht es nicht um Verbraucherkredite oder die DS-GVO, sondern die Dieselaffäre. Die oberschwäbischen Urteilsfinder wollen anlässlich von fünf bei ihnen anhängigen Prozessen wissen, ob ein Schadensersatzanspruch gegen VW wegen fahrlässigen Inverkehrbringens eines Fahrzeugs mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung mit dem Argument verneint werden kann, dass ein unvermeidbarer Verbotsirrtum vorliege – etwa da die zuständige Behörde die Kon­struktion genehmigt hatte. Auch fragen sie nach der Bedeutung eines Software-Updates, wenn erst dieser einen unzulässigen Abgasausstoß ­bewirkt hat. Und ob sich der Erwerber beim „kleinen Schadensersatz“ die Nutzungsvorteile anrechnen lassen muss sowie ob dieser (wie vom BGH entschieden) auf 15 % des Kaufpreises begrenzt werden darf. Die ­Instanz auf dem Luxemburger Kirchberg-Plateau will ihre Antworten am 1.8. erteilen.

Vermischtes. Am selben Tag befindet sie darüber, ob Italien sichere Herkunftsstaaten per Regierungsdekret festlegen durfte. Dies hat auch der deutsche Bundestag gerade in erster Lesung beschlossen (NJW-aktuell H. 30/2025, 8). Das BAG befasst sich am 31.7. mit drei Verfahren um den niedersächsischen Tarifvertrag der Diakonie; der Senat zweifelt an der Tariffähigkeit des betreffenden Dienstgeberverbands DNN. Und der BFH beleuchtet am 29.7. erneut die Frage, ob und wann Finanzämter „Hinzuschätzungen“ anhand der amtlichen Richtsatzsammlung vornehmen dürfen (NJW-aktuell H. 3/2024, 6)

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.