Geldanlage. Ist ein Prämiensparvertrag mit einer Laufzeit von 1.188 Monaten gültig, so dass eine ordentliche Kündigung durch das Geldinstitut 99 Jahre lang ausgeschlossen ist? Das ist einer von vielen Punkten in einem Streit des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) mit einer bayerischen Sparkasse im Zuge einer Musterfeststellungsklage. Der BGH verhandelt am 29.7. darüber. Das BayObLG hatte in der Vorinstanz gesagt: Ja. Doch das gehe „an den bankwirtschaftlichen Grundsätzen und dem Markt für Retailbankprodukte vollkommen vorbei“, geißelte der Juraprofessor Carsten Herresthal die bisherige Linie der Karlsruher und Münchener Richter und Richterinnen in solchen Fällen anlässlich dieses Spruchs. Denn sie führe durch die „Annahme einer außergewöhnlich langen, nachgerade generationenübergreifenden Vertragsdauer (…) zu einem Windfall Profit für jene Kunden, die den Vertragsinhalt und die AGB noch nicht einmal hinsichtlich des zentralen Vertragselements der Vertragsdauer geprüft haben“ (NJW 2024, 3329).
Auch sonst kabbeln sich die Konsumentenschützer mit dem Finanzinstitut. Es hatte seit den 1990 er-Jahren Sparverträge abgeschlossen, die eine variable Verzinsung der Einlage sowie ab dem dritten Jahr eine der Höhe nach gestaffelte (verzinsliche) Prämie vorsehen – bis zu 50 % ab dem 15. Jahr. Die Formulare enthielten keine konkreten Bestimmungen zur Änderung des Zinssatzes, was dem vzbv gegen den Strich geht. Er hält die Klauseln für unwirksam und die vorgenommene Verzinsung für zu niedrig. Die bayerischen Oberrichter bestimmten für drei verschiedene Zeiträume des Vertragsschlusses (vor 1993, dann bis 2003 sowie von danach an) die Renditen bestimmter Bundeswertpapiere zum Maßstab. Außerdem stellten sie fest, dass „Anpassungen“ unter Wahrung des absoluten Abstands zwischen dem bei Vertragsschluss vereinbarten variablen Zins und dem Referenzzins vorzunehmen sind; ferner dass der Zinssatz nicht negativ werden kann.