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Die Termine der 31. Kalenderwoche
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Unsere obersten Bundesgerichte haben sich für diese Berichterstattungswoche wenig vorgenommen. Eine schöne Gelegenheit, einen näheren Blick auf Feinheiten des Beihilferechts für Staatsdiener zu werfen. Und auf Unterschiede zu gesetzlich Versicherten. Der Knackpunkt: Wann müssen Präparate bezuschusst werden? Zumal wenn sie aus dem Ausland importiert wurden. 

27. Jul 2023

Ferien. Um gleich mit der Tür ins Haus zu fallen: In dieser Woche ist „tote Hose“. Die Terminkalender unserer obersten Bundesgerichte verzeichnen – mit einer einzigen Ausnahme (s.u.) – gähnende Leere. Nicht anders sieht’s am BVerfG und beim EuGH aus. Auch unsere Robenträger in letzter Instanz wollen schließlich mal Akten Akten sein lassen, ihre Reisekoffer packen und/oder in die Badehose schlüpfen. Es sei ihnen gegönnt! Juristen, die sich dem nicht anschließen können oder wollen, mögen ihren Blick gen Leipzig richten. Insbesondere jene, die in Staatsdiensten stehen, und alle, die sich mit Beamtenrecht befassen, sollten das wenigstens nach Rückkehr an ihren Schreibtisch tun.

Beihilfe. Vorm BVerwG geht es am 3.8. nämlich um Beihilfen für eine Beamtengattin mit einer chronischen Krankheit. Nur kurz für jene Leser, die der medizinische Background interessiert: Unstreitig leidet sie an einer genetisch bedingten Multisystemerkrankung (CMI) mit hochgradiger multipler Chemikaliensensitivität (MCS). Die Folgen sind stark ausgeprägte Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien. Das führt, wie der VGH München feststellte, zu einer umfassenden Störung des Arznei- und Fremdstoffwechsels, weswegen es der Frau an Vitaminen und anderen lebensnotwendigen Substanzen fehlt. Ein weiteres Dilemma: In Deutschland zugelassene Arzneimittel sind deswegen bei ihr oft kontraindiziert.

Die Beihilfestelle verweigerte der Patientin jedoch die Zuzahlungen für diverse Präparate, die ein Arzt ihr per Privatrezept verordnet hatte. Denn bei den Produk­ten im Wert von zusammen rund 750 Euro – darunter Kapseln mit Fischöl und ein Pulver aus gefriergetrockneter Ochsengalle – handele es sich bloß um Mittel, die zur Ersetzung des täglichen Bedarfs an Vitaminen und Mineralstoffen geeignet seien. Nur bei einem einzigen Artikel schlugen sich demgegenüber die Münchener Oberrichter in den beiden Parallelverfahren auf die Seite des Ehepaars: Die in einer Apotheke mit einer speziellen Mixtur angefüllten Cellusoekapseln muss der Freistaat bezuschussen. Denn der Ausschlusstatbestand der Beihilfeverordnung des Landes sei nicht auf Präparate anzuwenden, die neben Vitaminen auch andere Wirkstoffe enthalten. Ein Fingerzeig des Senats für Betroffene anderenorts: Bayern erweise sich im Vergleich zu anderen Ländern und insbesondere dem Bund als relativ großzügig. Hervorzuheben sei vor allem, „dass der bayerische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht von einer ‚Verschreibungspflicht‘ abhängig macht“.

Auch ins Sozialrecht warfen die Oberrichter einen Seitenblick. Dabei ging es um einen weiteren Aspekt der Doppelklage, nämlich dass die Kranke auch einschlägige Fertigprodukte aus der Schweiz bezogen hatte. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werde in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des BSG sogar die Möglichkeit, ein im Ausland verkehrsfähiges Arzneimittel ausnahmsweise nach Deutschland zu verbringen (§ 73 III AMG), als ungeeignet angesehen, schreiben sie. Ob sie daran gleichfalls eine Beihilfefähigkeit scheitern lassen würden, lassen sie offen. Denn zumindest fehle die erforderliche Apothekenpflicht für die begehrten Fischölpillen. Übrigens sehen sie in der ablehnenden Haltung, die auch der bayerische Finanzminister auf einen persönlichen Brief des Klägers hin gebilligt hatte, ebenso wenig einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes für Behinderte (Art. 3 III 2 GG) oder die UN-Behindertenrechtskonvention.

Trotzdem hält der VGH einige grundsätzliche Fragen für klärungsbedürftig und hat daher die Revision zugelassen. Die Rechtsfinder in der Elbestadt sollen mitteilen, ob die Bezugnahme der bayerischen Beihilfeverordnung auf die Apothekenpflicht (§ 43 AMG) auch Zuschüsse für Fertigarzneimittel ausschließt, die hierzulande nicht zugelassen sind (§§ 21, 73 AMG). Und ob für die Einstufung eines Präparats als sogenanntes Präsentationsarzneimittel (das sind solche, die Krankheiten heilen, lindern oder verhüten sollen) ein ärztliches Rezept für die Herstellung in der Apotheke spricht.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.