Beihilfe. Vorm BVerwG geht es am 3.8. nämlich um Beihilfen für eine Beamtengattin mit einer chronischen Krankheit. Nur kurz für jene Leser, die der medizinische Background interessiert: Unstreitig leidet sie an einer genetisch bedingten Multisystemerkrankung (CMI) mit hochgradiger multipler Chemikaliensensitivität (MCS). Die Folgen sind stark ausgeprägte Nahrungsmittelunverträglichkeiten und Allergien. Das führt, wie der VGH München feststellte, zu einer umfassenden Störung des Arznei- und Fremdstoffwechsels, weswegen es der Frau an Vitaminen und anderen lebensnotwendigen Substanzen fehlt. Ein weiteres Dilemma: In Deutschland zugelassene Arzneimittel sind deswegen bei ihr oft kontraindiziert.
Die Beihilfestelle verweigerte der Patientin jedoch die Zuzahlungen für diverse Präparate, die ein Arzt ihr per Privatrezept verordnet hatte. Denn bei den Produkten im Wert von zusammen rund 750 Euro – darunter Kapseln mit Fischöl und ein Pulver aus gefriergetrockneter Ochsengalle – handele es sich bloß um Mittel, die zur Ersetzung des täglichen Bedarfs an Vitaminen und Mineralstoffen geeignet seien. Nur bei einem einzigen Artikel schlugen sich demgegenüber die Münchener Oberrichter in den beiden Parallelverfahren auf die Seite des Ehepaars: Die in einer Apotheke mit einer speziellen Mixtur angefüllten Cellusoekapseln muss der Freistaat bezuschussen. Denn der Ausschlusstatbestand der Beihilfeverordnung des Landes sei nicht auf Präparate anzuwenden, die neben Vitaminen auch andere Wirkstoffe enthalten. Ein Fingerzeig des Senats für Betroffene anderenorts: Bayern erweise sich im Vergleich zu anderen Ländern und insbesondere dem Bund als relativ großzügig. Hervorzuheben sei vor allem, „dass der bayerische Verordnungsgeber die Beihilfefähigkeit von Arzneimitteln nicht von einer ‚Verschreibungspflicht‘ abhängig macht“.
Auch ins Sozialrecht warfen die Oberrichter einen Seitenblick. Dabei ging es um einen weiteren Aspekt der Doppelklage, nämlich dass die Kranke auch einschlägige Fertigprodukte aus der Schweiz bezogen hatte. Im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung werde in diesem Zusammenhang nach ständiger Rechtsprechung des BSG sogar die Möglichkeit, ein im Ausland verkehrsfähiges Arzneimittel ausnahmsweise nach Deutschland zu verbringen (§ 73 III AMG), als ungeeignet angesehen, schreiben sie. Ob sie daran gleichfalls eine Beihilfefähigkeit scheitern lassen würden, lassen sie offen. Denn zumindest fehle die erforderliche Apothekenpflicht für die begehrten Fischölpillen. Übrigens sehen sie in der ablehnenden Haltung, die auch der bayerische Finanzminister auf einen persönlichen Brief des Klägers hin gebilligt hatte, ebenso wenig einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot des Grundgesetzes für Behinderte (Art. 3 III 2 GG) oder die UN-Behindertenrechtskonvention.