Spielerpech. Wären nicht Tausende von Klagen anhängig und ginge es nicht unterm Strich um viel Geld, würden wir diesen Termin nicht so prominent ankündigen: Am 25.7. will der BGH sein Urteil über die Forderung von Online-Sportwettenden auf Erstattung ihrer Verluste bei Anbietern verkünden, die im Ausland sitzen und dort eine Konzession hatten (mitunter zudem in Deutschland). Trotzdem machen die unglückseligen Teilnehmer geltend, der Spielvertrag sei unwirksam, weil er gegen die bis Mitte 2021 geltende Fassung des Glücksspielstaatsvertrags verstoßen habe. Verhandelt haben die Bundesrichter den Fall mit dem Az. I ZR 90/23 bereits im Juni. Dennoch ist eine Rücknahme der Revision durch den Veranstalter wie im Fall mit dem Az. I ZR 88/23 nicht ausgeschlossen, nachdem der Senat einen Hinweisbeschluss (NJW 2024, 1950) erlassen hatte – und der lässt Spieleranwälte hoffen. Dort ging es um rund 12.000 Euro, die der Kläger bei einem Sportwettenanbieter aus Österreich verzockt hatte. Und dann gibt es noch das Verfahren mit dem Az. I ZR 53/23, das der Senat ausgesetzt hat, weil es darin um ein Pokerspiel im Internet ging – und das unterlag sogar einem Totalverbot (s. NJW-aktuell H. 10, 18 und 26/2024, 6).
Im aktuellen Prozess sitzt der Beklagte in Malta und bietet über eine deutschsprachige Webseite Sportwetten an, wobei der Teilnehmer zwischen 2013 und 2018 knapp 4.000 Euro einbüßte. Damals verfügte der Anbieter über eine Lizenz seiner heimischen Glücksspielaufsichtsbehörde, aber nicht über eine Erlaubnis der deutschen Verwaltung. Auf dessen Antrag verpflichtete das VG Wiesbaden die zuständige Behörde, die begehrte Erlaubnis zu erteilen, was dann auch geschah. Das AG Geislingen an der Steige hat die Klage dennoch abgewiesen und das LG Ulm die Berufung dagegen.
Sonstiges. Am 25.7. verkündet der BGH sein Urteil über „Sternebewertungen“ für Waren und Dienstleistungen. Verhandelt hat er darüber bereits im Juni (NJW-aktuell H. 26/2024, 6). Am selben Tag erörtert er, ob die Verwertungsgesellschaft (VG) Wort die Ausschüttungen an ihre Wahrnehmungsberechtigten zugunsten von Herausgebern und einem Förderungsfonds für die Wissenschaft schmälern darf. Das BAG befasst sich ebenfalls am 25.7. mit immateriellem Schadensersatz gemäß Art. 82 DS-GVO für die heimliche Detektivüberwachung eines herabgestuften Vertriebsleiters hinsichtlich seines tatsächlichen Arbeitseinsatzes und einer späteren Krankmeldung. Ferner geht es dort um die mögliche Diskriminierung eines schwerbehinderten Stellenbewerbers wegen Nichteinladung zu einem Vorstellungsgespräch. Und schließlich um die Nichteinstellung einer pädagogischen Mitarbeiterin durch das Land Niedersachsen auf einen Zeitjob wegen einer Vorbeschäftigung während des Studiums dort. Zu diesem Termin befasst sich ferner das BSG mit zwei Fällen einer Einschränkung des Anspruchs nach § 1a VII 1 AsylbLG wegen pflichtwidrigen Verhaltens des Leistungsberechtigten.
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