Dampfen. Viele halten sie für weniger gesundheitsschädlich als herkömmliche Nikotinstengel oder für eine Möglichkeit zum Ausstieg aus der Sucht zu rauchen: E-Zigaretten. Sie bestehen aus einem Verdampfer mit Heizelement und einem kleinen Tank für die beispielsweise mit Kräutern angereicherte Flüssigkeit. Nicht zu verwechseln mit den sogenannten Vapes, die als Einwegprodukte eine besonders schlechte Umweltbilanz aufweisen, aber wegen ihres bunten Designs und oft süßlichen Aromen gerade unter Jüngeren ein Renner sind. Der BGH befasst sich am 15.1. mit der Frage, ob bei einer Bestellung der Produkte oder bei der Auslieferung durch die Post das Alter des Käufers überprüft werden muss. Das könnte das JuSchG verlangen, das beim Versandhandel in § 10 die Abgabe zahlreicher solcher Utensilien an Kinder und Jugendliche verbietet – nicht nur Tabakwaren und andere nikotinhaltige Fabrikate, sondern auch „nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie (...) deren Behältnisse“.
Geklagt hat auf Grundlage des UWG ein Händler, der in eigenen Läden und über das Internet E-Zigaretten nebst Zubehör und Ersatzteilen vertreibt, gegen einen Konkurrenten, der über Amazon leere (!) Tanks für ein bestimmtes Modell anbot. Was Ersterer durch mindestens eine Testorder belegt hat. Das LG Bochum gab ihm rundum recht, das OLG Hamm sodann weitgehend. Der Begriff der „elektronischen Zigaretten“ sei nach der Definition in Art. 2 Nr. 16 der Tabakprodukt-Richtlinie 2014/40/EU auszulegen. Bloß dadurch könne das besonders hohe Schutzniveau für Minderjährige erreicht werden, das der europäische Gesetzgeber erreichen wolle und im deutschen Tabakerzeugnisgesetz noch erhöht worden sei. Woraus die westfälischen Oberrichter schließen, dass auch Ersatztanks ohne Inhalt unter das Verbot fallen.
Anne Frank. Traurige Berühmtheit erlangt hat das Tagebuch dieses jüdischen Mädchens, das 1934 mit Schwester und Eltern aus Frankfurt vor den Nazis in die Niederlande flüchtete. Zuletzt lebte Anne Frank mit ihrer Familie versteckt in einem Hinterhaus in Amsterdam. 1944 wurde sie verraten und ins KZ verschleppt, wo sie schließlich kurz vor der Befreiung der Häftlinge durch britische Truppen starb. Um das Urheberrecht an Teilen dieser Aufzeichnungen streitet ein von ihrem Vater errichteter Fonds mit einer in Belgien gegründeten Vereinigung für die Untersuchung und Erschließung historischer Texte. Dort und in einigen anderen Ländern ist der Schutz der Nutzungsrechte bereits ausgelaufen. Um dem Rechnung zu tragen, hat die Initiative den Zugang zu ihrer neuen Online-Ausgabe durch Geoblocking auf diese Staaten beschränkt. Dem Fonds genügt das aber nicht, da die Sperre etwa über einen VPN-Dienst leicht umgangen werden könne. Der Hoge Raad der Nederlanden – so heißt das höchste Gericht des Königreichs in Zivil-, Straf- und Steuersachen – hat deshalb den EuGH um Auslegung der Urheberechtsrichtlinie 2001/29 gebeten. Generalanwalt Athanasios Rantos will am 15.1. seine Schlussanträge hierzu vorlegen.
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