Hooligans. Im Streit um die Kosten von Polizeieinsätzen bei sogenannten Hochrisikospielen im Fußball ertönt am 14.1. der juristische Schlusspfiff: Das BVerfG verkündet sein Urteil über eine Verfassungsbeschwerde der DFL Deutsche Fußball Liga GmbH. Die kämpft gegen eine Gebühr, die die Hansestadt Bremen erstmals nach einem Match des SV Werder Bremen und des Hamburger SV am 19.4.2015 im Weserstadion von der Dachorganisation der 1. und 2. Bundesliga verlangt hat. Die Hansestadt hatte dafür eigens eine Gesetzesgrundlage geschaffen. Im Streitfall betrug die Forderung über 400.000 EUR, die das BVerwG im Kern gebilligt hatte (NJW-aktuell H. 13/2019, 6). Die Profivereinigung meint hingegen, für die erforderlichen Schichten der Beamten seien die mitunter gewalttätigen Störer verantwortlich – nicht jene, die das Spiel organisieren. Überdies seien die Regelungen zu unbestimmt. Gerichtspräsident Stephan Harbarth zielte bei der Verhandlung des Ersten Senats im vergangenen April (NJW-aktuell H. 17/2024, 6) wohl auch auf diesen Punkt ab, als der DFL-Anwalt darauf hinwies, dass die Polizei die Zahl der kostenpflichtigen Einsatzstunden selbst bestimme. Zu deren Entscheidung, ob 400 oder 900 Kräfte eingesetzt würden, fragte Harbarth laut einem Bericht des Fernsehsenders ntv: „Hält man da den Daumen in den Wind?“
Reisekrankheit. Das BAG befindet am 15.1. über die Klage eines Lagerarbeiters, der in den Jahren 2017, 2019 und 2020 jeweils im direkten zeitlichen Zusammenhang mit seinem Urlaub krankgeschrieben war. Als der Mann zwei Jahre später zwei Tage vor dem Ende seiner Ferien erneut eine Arbeitsunfähigkeit geltend machte und aus Tunesien seinem Arbeitgeber aus der Elektroindustrie ein Attest in französischer Sprache mailte, wurde es dem zu bunt: Er verweigerte die Lohnfortzahlung, obgleich der Mitarbeiter eine weitere Bescheinigung des Arztes nebst beglaubigter Übersetzung geschickt hatte. Diagnose: Beidseitige Lumboischialgie (gleichsam eine Kombination aus Hexenschuss und Beeinträchtigung des Ischiasnervs), die eine Ruhepause mit Arbeits- und Reiseverbot für weitere 24 Tage erforderlich mache. Wieder daheim, meldete er sich weiterhin krank. Im Gegensatz zum ArbG in erster Instanz verurteilte das LAG München das Unternehmen zu einer teilweisen Lohnfortzahlung.
Firmenwagen. Wie sich der Anscheinsbeweis erschüttern lässt, dass ein zum Betriebsvermögen zählender Pkw auch privat genutzt wird, will der BFH am 16.1. weiter eingrenzen. Das FG Münster befand in dem Rechtsstreit: jedenfalls nicht allein dadurch, dass dem Inhaber eines Gartenbaubetriebs neben dem betreffenden Ford Ranger ein weiteres Dienstfahrzeug – ein BMW X3 – zur Verfügung stand, auf das er die 1 %-Regelung zur Versteuerung des geldwerten Vorteils von Privatfahrten anwendete. Wohl aber durch eine Handvoll von Gegenargumenten. So dass der Kläger nebst Familie den Ford Ranger bereits aufgrund von dessen Größe nicht privat nutzte und dass dieser als Zugmaschine für Mitarbeiter im Einsatz gebraucht werde. Ferner trug er vor, dass er seine gewerbliche Tätigkeit nur neben einer nichtselbstständigen Arbeit in Vollzeit ausübe. Und dass für ihn sowie seine Frau für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte kein Wagen erforderlich sei. Zudem lasse sich die Werbefolie auf dem Auto nicht jederzeit entfernen.
Eigentumswohnungen. Auch die Werbungskosten von Eigentümern, die ihre Wohnung vermieten, haben die obersten Finanzrichter auf dem Schirm. Am 14.1. geht es in München um ein Ehepaar, dem zwei solcher Behausungen gehören. Sie meinen, seit der großen WEG-Reform von 2020 könnten sie bereits ihre Einzahlungen in die Erhaltungsrücklage absetzen – und nicht wie nach bisheriger Rechtslage erst Entnahmen daraus durch den Verwalter. Das FG Nürnberg lehnte das ab: Dass die Eigentümergemeinschaft nunmehr rechtsfähig sei, führe zu keiner Änderung der steuerrechtlichen Einordnung.
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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.