Matrix-Chefs. Betriebsratswahlen bieten allerhand juristische Tücken. So hat das BAG schon über die Modalitäten von Abstimmungen per Brief für die Belegschaftsvertretung beim Autobauer VW (NJW-aktuell H. 11/2022, 6) und im vergangenen Jahr bei einem Luftfrachtkonzern (becklink 2031941) sowie bei einem Lebensmittel-Discounter (NJW-aktuell H. 39/2024, 6) befunden. Nun geht es am 22.5. um die Betriebszugehörigkeit von „Matrix-Führungskräften“. Die heiße Frage: Wo dürfen die abstimmen? Die Arbeitgeberin, die das Ergebnis der letzten Wahl anficht, ist Dienstleisterin für Informationstechnologie und den Vertrieb von IT-Produkten. In einer Betriebsvereinbarung sind bei der GmbH fünf Organisationseinheiten festgelegt. Im Jahr 2022 wurden im Betrieb „Region Süd“ die Voten abgegeben. In der Wählerliste waren neben 498 Arbeitnehmern und -nehmerinnen 128 Führungskräfte angeführt. Der Haken: Diese sind Vorgesetzte der Beschäftigten in jenem Betrieb, aber zugleich auch von solchen in anderen. Leitende Angestellte sind sie nicht. In ihren Arbeitsverträgen ist ein Standort vereinbart, dem sie zugeordnet sind – aber nicht zwangsläufig in besagter Region. Für den Fall, dass sie nicht im Homeoffice tätig sind, hält das Unternehmen an sämtlichen Niederlassungen Büros für sie vor.
Die Firma macht geltend gemacht, in die Wählerliste seien entgegen § 7 S. 1 BetrVG Führungskräfte aufgenommen worden, die in Wirklichkeit nicht dem betroffenen Regional-Betrieb angehörten. Auf die tatsächliche Eingliederung nach § 99 BetrVG komme es nicht an. Anders sieht dies das frisch gekürte Mitbestimmungsgremium. Das ArbG Stuttgart hat den Wahlgang für unwirksam erklärt, ebenso das LAG Baden-Württemberg.
Allerlei. Ob der Main-Kinzig-Kreis der Bundesagentur für Arbeit eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zahlen muss, wird dort am selben Tag geklärt. Ein Bezieher von Arbeitslosengeld hatte von ihr in der Corona-Epidemie auch während einer Absonderungsanordnung Leistungen erhalten. Die Ungleichbehandlung von befristet und unbefristet Beschäftigten durch die Deutsche Post AG bei der Verlängerung der Stufenlaufzeit nach einem tariflich festgelegten Stichtag prüft am 21.5. das BAG. Der BFH widmet sich am Tag darauf dem „doppelten Satzungserfordernis“ im Gemeinnützigkeitsrecht: Nach § 57 III AO ist eine Körperschaft auch dann steuerbegünstigt, wenn sie die privilegierten Zwecke satzungs- und planmäßig durch Zusammenwirken mit mindestens einer weiteren Körperschaft erfüllt.
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