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Die Termine der 29. Kalenderwoche
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Der österreichische Matador im Kampf für den Datenschutz, Maximilian Schrems, hat es wieder geschafft, Facebook vor den EuGH zu zerren – mit einer Frage, die längst nicht nur soziale Netzwerke angeht. Ob Thüringen Geschlechterparität bei den Kandidaturen für seinen Landtag vorschreiben durfte, will das dortige Verfassungsgericht verkünden. Und wieweit Freiberufler wie Ärzte oder Anwälte den Fiskus an Ausgaben für Sponsoring beteiligen können, klärt der Bundesfinanzhof.

8. Jul 2020

Über den großen Teich. Nächste Runde im Kampf des österreichischen Aktivisten Maximilian Schrems gegen Facebook: Darf der Internetkonzern Daten europäischer Nutzer in die USA übermitteln? Die Frage will der EuGH am 16.7. beantworten – und damit den weit darüber hinaus reichenden Streit klären, ob die in der Wirtschaft verbreiteten Standardvertragsklauseln beim Transfer von personenbezogenen Inhalten ins nicht europäische Ausland ausreichenden Schutz garantieren (NJW-aktuell H. 28/2019, 6). Vor fünf Jahren hatte Schrems dabei für einen Paukenschlag gesorgt: Auf sein Betreiben hin verwarfen die Europarichter das „Safe- Harbor-Abkommen“ zwischen Brüssel und Washington, auf dessen Grundlage die EU-Kommission bis dahin die Datenverschickung gebilligt hatte; auch die Nachfolgeregelung namens „Privacy Shield“ gilt mittlerweile als unzulänglich. Die Enthüllungen des alsbald nach Russland geflüchteten „Whistleblowers“ Edward Snowden über die Arbeit von Nachrichtendiensten in den Vereinigten Staaten standen Pate. Nun will der Österreicher Schrems der irischen Datenschutzbehörde, die die Aufsicht über Facebook ausübt, abermals Beine machen. Die mochte nicht selbst entscheiden, ob die Nutzung von „Standard Contract Clauses“ ausreicht, und bat den High Court der Inselrepublik um eine Vorlage an den EuGH. Generalanwalt Henrik Saugmandsgaard Øe hielt in seinen Schlussanträgen die Absegnung dieser Klauseln durch die EU-Kommission mit einem Beschluss aus dem Jahr 2010 für gültig. Doch weiß man ja seit der Schöpfung des „Rechts auf Vergessenwerden“, dass die Luxemburger Richter gerade in besonders kontroversen Fällen dem Votum ihrer Gutachter keineswegs immer folgen.

Parlamentarische Parität. Brandenburg und Thüringen haben es schon, andere Bundesländer und auch der Bund könnten folgen: ein „Paritätsgesetz“, das Parteien zur Vergabe der Hälfte ihrer Listenplätze an Frauen zwingt – und zwar immer im Wechsel mit Männern, damit die sich nicht auf den Spitzenpositionen ballen können. Der Thüringer Verfassungsgerichtshof verkündet am 15.7. sein Urteil zu einer Klage der AfD gegen die Regelung für den dortigen Landtag, die Rot-Rot-Grün verabschiedet hatte; in Brandenburg laufen ebenfalls Organklagen und Verfassungsbeschwerden von NPD und Piratenpartei. In der Verhandlung im Mai hatten die Verfassungsrichter in Weimar Medienberichten zufolge zahlreiche kritische Fragen – etwa ob die Reform auch inhaltlich Einfluss auf die Arbeit des Parlaments nehmen solle. Justizminister Dirk Adams (Grüne) versicherte, das Gesetz solle der Gleichberechtigung dienen: „Alle Fördermaßnahmen und milderen Mittel haben es nicht vermocht, den Frauenanteil zu heben.“ Der sei im Landtag unter 40 Prozent gesunken. Die AfD bemängelt hingegen nicht nur Eingriffe in die Freiheit und Gleichheit der Wahl – sie könnte auch Schwierigkeiten haben, überhaupt genug Kandidatinnen zu finden. Diese Sorge hatte die CDU zwar beim letzten Urnengang nicht; sie hielt sich freiwillig an die noch nicht in Kraft getretenen Vorgaben. Doch weil das Gesetz nicht für Direktmandate gelten soll, sind dennoch nur zwei ihrer 21 Abgeordneten weiblich.

Sportliche Unterstützung. Wann können Freiberufler, die sich als Sponsoren betätigen, die Kosten als Betriebsausgaben absetzen? Das FG Rheinland-Pfalz versagte einer Arztpraxis die Geltendmachung, befand jedoch: Über eine Anerkennung lasse sich „nicht allgemein, sondern nur unter Berücksichtigung aller den konkreten Einzelfall prägenden Umstände entscheiden“. Am 14.7. will der BFH versuchen, griffigere Kriterien zu entwickeln. In dem Streitfall ließen zwei Allgemeinmediziner, die sich auch als „Rennärzte“ betätigten, einen Fahrer auf seinem Overall das Logo für zwei von ihnen betriebene Webseiten tragen, die allerdings aus berufsrechtlichen Bedenken nicht direkt auf die Gemeinschaftspraxis hinwiesen. Den Richtern in Neustadt a.d. Weinstraße fehlte es an einer nachweislichen Umsatzsteigerung. Weil es sich um „echte Fans“ handele und die Aufwendungen in „krassem Missverhältnis“ zum wirtschaftlichen Nutzen stünden, seien diese ohnehin der privaten Lebensführung zuzuordnen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.