Abgasaffäre. Der Dieselskandal hat die Volkswagen AG bislang mehr als 32 Mrd. EUR gekostet, und es könnten noch ein paar Milliarden dazukommen. Einen Bruchteil davon hat sich der Wolfsburger Autokonzern von seinem Ex-Vorstandschef Martin Winterkorn und dem einstigen Boss der Tochtergesellschaft Audi AG, Rupert Stadler, zurückgeholt: Der wegen der Affäre um Betrug bei Abgasmessungen zurückgetretene Winterkorn, gegen den sich ein Strafprozess am LG Braunschweig dahinschleppt, zahlte 11,2 Mio. EUR. Stadler, den das LG München II unter anderem zu einer bislang nicht rechtskräftigen Bewährungsstrafe verurteilt hat, berappte 4,1 Mio. EUR. Der D&O-Versicherer steuerte mit rund 270 Mio. EUR auch nur einen Klacks bei. 2021 stimmten auf einer Hauptversammlung der Konzernmutter VW 99,91 % der Aktionäre einem entsprechenden Vergleich zu, der im Gegenzug die beiden Ex-Manager prinzipiell von Ansprüchen Dritter freistellte. Die Einigung mit der Assekuranz billigten sogar 99,98 % der Anteilseigner. Darüber, ob es dabei bleibt, verhandelt am 8.7. der BGH. Denn Aktionärsvertreter, darunter die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger (SdK), wollen diese Beschlüsse zu Fall bringen.
Ihr Argument: Selbige seien nichtig, zumindest aber anfechtbar. Denn die Voraussetzungen für die Zustimmungen aus § 93 IV 3 AktG hätten nicht vorgelegen – insbesondere sei die Sperrfrist von drei Jahren nicht eingehalten worden. Zudem verstießen die Vergleiche gegen das Verbot der Einlagenrückgewähr (§ 57 I 1 AktG): Die Begünstigten seien nämlich selbst Aktionäre der Volkswagen AG gewesen. Auch sei die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der ehemaligen Vorstände nicht ausreichend ermittelt worden. Und schließlich seien die Investoren „überrumpelt“ worden, denn mit einigen Teilen der Vereinbarungen hätten sie weder rechnen können noch müssen. Eine Kammer für Handelssachen des LG Hannover sowie das OLG Celle schmetterten diesen Vorstoß rundweg ab.
Weiteres. EuGH-Generalanwältin Laila Medina stellt am 10.7. ihre Schlussanträge zu einer Vorlage des BAG vor. Erneut geht es darum, ob eine Einrichtung der Katholischen Kirche eine Arbeitnehmerin wegen deren Austritts entlassen durfte. Der BFH befasst sich am selben Tag damit, ob eine vom Vorsitzenden Richter festgesetzte Ausschlussfrist zur Bezeichnung des Klagebegehrens (§ 65 II 2 FGO) gewahrt wird, wenn vor deren Ablauf die Steuererklärung elektronisch ans Finanzamt geschickt wird.
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