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Die Termine der 28. Kalenderwoche
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Kadmy / Adobe

Drohnen in Privathand sind zum Alltag geworden. Doch darf man damit Fotos aus der Vogelperspektive schießen und diese dann gewerblich vermarkten? Das muss der BGH klären. Die Karlsruher Richter entscheiden außerdem über die Rückzahlung einer Mietkaution. Und auch sonst stehen an den Gerichten allerhand interessante Termine an.

4. Jul 2024

Vogelperspektive. Das Urheberrechtsgesetz, das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst vor Nutzungen ohne Zustimmung des Schöpfers schützt, kennt eine wichtige Ausnahme: die Panoramafreiheit. Danach ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wie­derzugeben“ (§ 59 UrhG). Der BGH erörtert am 11.7. eine Frage, die der Fortschritt der Technik mit sich ­gebracht hat: Gilt dies auch für Fotos, die mit einer Drohne geschossen wurden? Geklagt hat die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die treuhänderisch die Ansprüche ihrer rund 60.000 Mitglieder wahrnimmt – Künstlerinnen und Künstler, die Werke im visuellen ­Bereich schaffen und sich laut der VG zusammen­geschlossen haben, um jene urheberrechtlichen Ansprüche zu verwalten, die man sinnvollerweise nicht ­individuell wahrnehmen kann. Der Konflikt: Ein Verlag hatte in Büchern wie „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ Luftbildaufnahmen von In­stallationen wie „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“ und „Tetraeder“ veröffentlicht. Sie standen allesamt auf Bergehalden. Deren fünf Erbauer hatten Wahrnehmungsverträge mit der VG ­geschlossen, die nun Unterlassung und Schadensersatz fordert.

Das LG Bochum hat der Klage stattgegeben, das OLG Hamm hat auf die Berufung des Buchverlags hin den ausgeurteilten Schadensersatz ein wenig auf knapp 4.000 Euro herabgesetzt. Die Begründung: Der Eingriff sei nicht durch die Schrankenregelung zur Panoramafreiheit gedeckt. Die Perspektive einer Drohne werde davon nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum ­„allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten ‚Laufen‘, ‚Klettern‘ und gegebenenfalls noch ‚Schwimmen‘ grundsätzlich nicht erreichen kann und in dem er sich ausschließlich mittels besonderer Hilfs- und Fortbewegungsmittel (z.B. als Passagier eines Flugzeugs oder eines Ballons oder mit einem Fallschirm) aufzuhalten und zu bewegen vermag“.

Kaution. Die Wohnung ist gekündigt und geräumt, doch die Kaution lässt auf sich warten. Das kennen viele Mieter. Der BGH verkündet am 10.7. sein Urteil über einen Fall, über den er im Mai verhandelt hat (NJW-aktuell H. 19/2024, 6). Die Vorinstanzen haben dem Ex-Bewohner recht gegeben. Denn nach § 548 BGB verjähren Ansprüche des Vermieters in sechs Monaten – gerechnet ab Rück­erhalt der Mietsache. Dessen Pech: Er konterte zwar mit angeblichen Schäden an der Behausung. Doch hätte er – so jedenfalls die Vordergerichte – innerhalb jener Frist eine „Aufrechnungslage herstellen“ müssen, weil die Ansprüche auf Rückzahlung der Kaution und auf Naturalrestitution wegen Beschädigung des Mietobjekts nicht gleichartig seien. Vielmehr hätte er stattdessen rechtzeitig einen Schadensersatzanspruch geltend machen müssen.

Allerlei. Über die korrekte Bestimmung des Referenzzinssatzes für Prämiensparverträge bei dessen Änderung streiten Verbraucherschützer am 9.7. vor dem BGH gegen Sparkassen. Zugrunde liegen Entscheidungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) der OLGs Naumburg und Dresden. Der EuGH urteilt am 11.7. über eine Anfrage des obersten Zivilgerichts: Der Bundesverband der Verbraucher­zentralen hält dem Internetkonzern Meta vor, er habe seine Informationspflichten über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger personenbezogener Daten nicht erfüllt. Auch beantwortet er die Frage des LG Hannover, ob ein gesetzlich bestellter Berufsbetreuer als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO gilt. Das BSG entscheidet am selben Tag über die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung für ein volljähriges Kind, das in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebt, als Einkommen. Und der BFH will am 10.7. in zwei Verfahren untersuchen, inwieweit Beerdigungskosten, die von einer Sterbegeldversicherung beglichen wurden, als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer verschont bleiben.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion.