Vogelperspektive. Das Urheberrechtsgesetz, das Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst vor Nutzungen ohne Zustimmung des Schöpfers schützt, kennt eine wichtige Ausnahme: die Panoramafreiheit. Danach ist es zulässig, „Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben“ (§ 59 UrhG). Der BGH erörtert am 11.7. eine Frage, die der Fortschritt der Technik mit sich gebracht hat: Gilt dies auch für Fotos, die mit einer Drohne geschossen wurden? Geklagt hat die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst, die treuhänderisch die Ansprüche ihrer rund 60.000 Mitglieder wahrnimmt – Künstlerinnen und Künstler, die Werke im visuellen Bereich schaffen und sich laut der VG zusammengeschlossen haben, um jene urheberrechtlichen Ansprüche zu verwalten, die man sinnvollerweise nicht individuell wahrnehmen kann. Der Konflikt: Ein Verlag hatte in Büchern wie „Über alle Berge – Der definitive Haldenführer Ruhrgebiet“ Luftbildaufnahmen von Installationen wie „Sonnenuhr mit Geokreuz“, „Nachtzeichen“, „Himmelstreppe“ und „Tetraeder“ veröffentlicht. Sie standen allesamt auf Bergehalden. Deren fünf Erbauer hatten Wahrnehmungsverträge mit der VG geschlossen, die nun Unterlassung und Schadensersatz fordert.
Das LG Bochum hat der Klage stattgegeben, das OLG Hamm hat auf die Berufung des Buchverlags hin den ausgeurteilten Schadensersatz ein wenig auf knapp 4.000 Euro herabgesetzt. Die Begründung: Der Eingriff sei nicht durch die Schrankenregelung zur Panoramafreiheit gedeckt. Die Perspektive einer Drohne werde davon nicht erfasst, weil der Mensch den Luftraum „allein mit seinen naturgegebenen Fortbewegungsmöglichkeiten ‚Laufen‘, ‚Klettern‘ und gegebenenfalls noch ‚Schwimmen‘ grundsätzlich nicht erreichen kann und in dem er sich ausschließlich mittels besonderer Hilfs- und Fortbewegungsmittel (z.B. als Passagier eines Flugzeugs oder eines Ballons oder mit einem Fallschirm) aufzuhalten und zu bewegen vermag“.
Allerlei. Über die korrekte Bestimmung des Referenzzinssatzes für Prämiensparverträge bei dessen Änderung streiten Verbraucherschützer am 9.7. vor dem BGH gegen Sparkassen. Zugrunde liegen Entscheidungen nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) der OLGs Naumburg und Dresden. Der EuGH urteilt am 11.7. über eine Anfrage des obersten Zivilgerichts: Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hält dem Internetkonzern Meta vor, er habe seine Informationspflichten über den Zweck der Datenverarbeitung und die Empfänger personenbezogener Daten nicht erfüllt. Auch beantwortet er die Frage des LG Hannover, ob ein gesetzlich bestellter Berufsbetreuer als Verantwortlicher im Sinne der DS-GVO gilt. Das BSG entscheidet am selben Tag über die Berücksichtigung einer Kindergeldnachzahlung für ein volljähriges Kind, das in einer Bedarfsgemeinschaft mit seiner Mutter lebt, als Einkommen. Und der BFH will am 10.7. in zwei Verfahren untersuchen, inwieweit Beerdigungskosten, die von einer Sterbegeldversicherung beglichen wurden, als Nachlassverbindlichkeit von der Erbschaftsteuer verschont bleiben.
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