Hausbesuch. Das Steuerrecht hat auch eine martialische Seite: Wenn der Fiskus Angaben von Steuerpflichtigen überprüfen will, kommen mitunter nicht (oder nicht nur) Außenprüfer zum Einsatz. Verstärkung erhalten die Staatsdiener, die für die Festsetzung von Steuern zuständig sind, von sogenannten Flankenschützern. Das ist deshalb bemerkenswert, weil diese zwar eigentlich Steuerfahnder sind, aber in solchen Fällen gerade kein (offizieller) Verdacht auf eine Steuerhinterziehung besteht. Der BFH befasst sich am 12.7. mit deren Befugnissen. Geklagt hat eine Filialleiterin, die nebenher freiberuflich als Unternehmensberaterin tätig ist und daheim einen solch unerwarteten Besuch bekommen hat. Der Beamte wies sich ordnungsgemäß aus und erklärte, er wolle die Wohnung wegen Unklarheiten über ein von der Frau angegebenes Arbeitszimmer besichtigen. Die ließ ihn auch widerspruchslos herein, zumal sie dort tatsächlich ein solch heimisches Büro hatte. Dennoch machte sie später geltend, das habe sie nur aufgrund einer „täuschungsähnlichen Überrumpelungssituation“ getan, und erhob eine Fortsetzungsfeststellungsklage – es bestehe Wiederholungsgefahr, da sie schließlich jedes Jahr eine neue Einkommensteuererklärung abgeben müsse.
Das FG Münster wies ihr Begehren ab: Es fehle am nötigen Feststellungsinteresse. Ohnehin habe das Finanzamt ihre Aufwendungen für ihr Arbeitszimmer in vollem Umfang anerkannt. Schuld daran, dass der Flankenschützer habe „ausrücken“ (O-Ton der Richter) müssen, habe ihre steuerliche Beraterin gehabt, weil diese eine unplausible und unzutreffende Skizze der Behausung eingereicht habe. Auch wenn es sich um eine nach Art. 13 GG besonders geschützte Wohnung gehandelt habe, liege gegenüber der „geschäftsgewandten“ Klägerin kein Verstoß gegen das Übermaßverbot vor. Das Gericht räumt allerdings ein, dass hier eine „janusköpfige Doppelzuständigkeit“ bestehe: Neben der Erforschung von Steuerstraftaten und Steuerordnungswidrigkeiten sowie der damit in Zusammenhang stehenden Besteuerungsgrundlagen (§ 208 I 1 Nr. 1 und 2 AO) sei die Steuerfahndung auch zuständig für steuerliche Ermittlungen einschließlich der Außenprüfung auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde (§ 208 II Nr. 1 AO).
Zugaben. Eine Kellnerin wehrt sich dagegen, dass das Jobcenter ihre Trinkgelder beim Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) als Einnahmen einstuft. Das SG Landshut und das LSG Bayern fanden das jedoch korrekt: Abgesehen vom Erwerbstätigenfreibetrag liege insbesondere keine der Ausnahmen vor, die § 11a V SGB II vorsieht. So sei die Berücksichtigung nicht grob unbillig, denn der Gast honoriere mit der Zugabe die Qualität der Serviceleistung. „Dass das Trinkgeld zur Bestreitung des Lebensunterhalts eingesetzt wird, ist angesichts des allgemein bekannten niedrigen Gehaltsniveaus, z.B. im Gastronomiegewerbe, eine naheliegende Möglichkeit, die vom Trinkgeldgeber nicht weiter in Frage gestellt oder sonstwie beeinflusst wird“, schreiben die Landessozialrichter. Und auch eine Zuwendung, die üblich und gesellschaftlich akzeptiert sei und wie beispielsweise ein geringfügiges monatliches Taschengeld der Großeltern die Lage des Leistungsberechtigten nur unmaßgeblich beeinflusse, liege nicht vor: „Es fehlt an einer entsprechenden Nähebeziehung zwischen Trinkgeldgeber und Leistungsempfänger.“ Am 13.7. will das BSG darüber befinden.
Allerlei. Über den Fristlauf bei einem elektronischen Empfangsbekenntnis via „beA“ urteilt am 14.7. das BSG. Das BVerwG beschäftigt sich am selben Tag mit einem pensionierten Generalleutnant, der rückwirkend zum General befördert werden möchte. Beim BGH geht es am 15.7. um den (möglicherweise) gutgläubigen Erwerb eines Gebrauchtwagens; eine gewichtige Rolle spielt dabei eine angeblich vorgelegte echt aussehende Zulassungsbescheinigung II (ehemals Fahrzeugbrief). Am Tag zuvor verkünden die obersten Zivilrichter ihr Verdikt über ein kommunales Internetportal mit presseähnlichen Inhalten (NJW-aktuell H. 19/2022, 6) und über einen weiteren „Dieselfall“.