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Die Termine der 28. Kalenderwoche
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Ein Umweltverband will mit Hilfe des Bundesverwaltungsgerichts den Bau einer neuen Stromtrasse blockieren – dabei wollen Politik, Behörden und die Wirtschaft mit der Hochspannungsleitung die Energiewende voranbringen. Vor dem Bundesarbeitsgericht kämpft ein Frührentner um eine lebenslange Betriebsrente. Und am Europäischen Gerichtshof geht es anhand eines Falls aus Hamburg wieder einmal um ein Kopftuch im Dienst.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 8. Jul 2021.

Unter die Erde? Die von der Politik angestrebte Energiewende hängt nicht zuletzt davon ab, dass Wind­kraft aus dem brisenumwehten Norden der Republik in den industriestarken Süden transportiert wird. Doch der Bau neuer Trassen stößt nicht selten auf Widerstand vor Ort – mitunter auch bei Umweltschützern. Das BVerwG verhandelt am 13.7. über die Klage eines anerkannten Ökoverbands, der brandenburgischen ­Gemeinde Birkenwerder und zweier privater Grundstückseigner gegen eine 380-Kilovolt-Höchstspannungsfreileitung, die der Übertragungsnetzbetreiber 50 Hertz zwischen den Umspannwerken Neuenhagen und Wustermark bauen will. Das Vorhaben wurde 2019 mit einem Planfeststellungsbeschluss genehmigt. Die Kläger stören sich vor allem daran, dass die re­generative Energie nicht wenigstens teilweise mittels eines Erdkabels gen Süden transportiert werden soll. Hertz50 hält dagegen, seine Stromautobahn sei nötig, um die deutschen und europäischen Klimaziele zu erreichen; die Investitionen in das rund 75 Kilometer lange Projekt sollen inklusive des Umbaus von Schaltanlagen rund 175 Millionen Euro kosten. Ohnehin verlaufe auf derselben Strecke schon jetzt eine 220-Kilo-­Volt-Freileitung, deren Ausbau aber überdies für die Versorgungssicherheit in der Bundeshauptstadt und drumherum nötig sei.

Zwei Eilanträge dagegen haben die Bundesrichter im vergangenen Jahr abgelehnt. Denn das Energieleitungs­ausbaugesetz bestimme abschließend, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang eine Planfeststellungsbehörde vom Vorhabenträger die Errichtung und den Betrieb eines Erdkabels gegen dessen Willen verlangen könne. Handele es sich um kein Pilotvorhaben (§ 2 I EnLAG), sei das ausgeschlossen. Da hilft aus Leipziger Sicht auch das Abwägungsgebot des § 43 III EnWG nichts.

Lebenslänglich? Eine betriebliche Invaliditätsversorgung für den Rest seines Lebens will sich ein ehema­liger Beschäftigter aus der Druckbranche erstreiten. Im Jahr 2000 hatte der Arbeitgeber ihm zum fünfjährigen Firmenjubiläum eine Invaliditätsversorgung zugesagt – für den Fall einer „voraussichtlich dauernden völligen Erwerbsunfähigkeit im Sinne des Sozialversicherungsrechts“ und längstens für deren Dauer. 17 Jahre später war es soweit: Die Deutsche Rentenversicherung bewilligte dem Mann eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, befristete sie aber auf drei Jahre. Denn es sei nicht unwahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Einschränkungen behoben werden könnten. Danach strich ihm auch das Unternehmen, aus dem er alsbald ausschied, seine monatliche Invalidenrente. Der Ex-­Mitarbeiter hält dagegen: Primär gehe das Gesetz von einer fortlaufenden und lediglich neu zu beantragenden Fortzahlung aus. Der ehemalige Arbeitgeber kontert: Der Kläger sei erst 49 Jahre alt; daher erscheine es als ausgeschlossen, dass die als Zeugin benannte Ärztin in der Lage sei, ihm eine Erwerbsunfähigkeit bis zum Jahr 2036 zu attestieren. Im Gegenteil – einen solchen Gesundheitszustand bestreite sie ausdrücklich. Anders als das ArbG Emden gab das LAG Schleswig-­Holstein dem Begehren statt, ließ jedoch die Revision zu, mit der sich das BAG am 13.7. befasst.

Kopftuch und Kreuz. Über eine Heilerziehungspfle­gerin, die im Dienst ein Kopftuch tragen will, urteilt am 15.7. der EuGH. Die überparteiliche und überkonfessionelle Arbeitgeberin, die etliche Kindertagesstätten betreibt, will ihr das unter Verweis auf ihre Neutrali­tät verbieten; sie hat sie wegen ihres Widerstands mehrfach abgemahnt und von der Arbeit freigestellt. Bei einer anderen Mitarbeiterin konnte sie hingegen durchsetzen, dass die eine Kette mit Kreuz ablegte. Das ArbG Hamburg hat den Fall in Luxemburg vor­gelegt. Dort war zwar in einem Fall entschieden worden: Der Wunsch eines Arbeitgebers, den Kunden ein Bild der Neutralität zu vermitteln, gehöre zur unter­nehmerischen Freiheit (NZA 2017, 373 – Achbita). Doch sehen die hanseatischen Richter darin einen ­Widerspruch zu einem anderen Judikat des EuGH (NJW 2017, 1089 – Bougnaoui).