Pinsel und Quast. Schon vor fünf Jahren hat der BGH einen Kurswechsel zugunsten der Mieter von unrenoviert übernommenen Wohnungen vollzogen. Doch noch immer ist an der juristischen Pinsel- und Quastfront keine Ruhe eingekehrt. Am 1.7. wollen die Richter beim Thema Schönheitsreparaturen über zwei weitere Konstellationen befinden. Im ersten Fall hatten die Kläger im Jahr 2002 eine Wohnung mit ersichtlichen Gebrauchsspuren in Berlin bezogen; namentlich die Böden, Decken und Türen befanden sich laut Übergabeprotokoll in einem abgenutzten Zustand. Dem Formularvertrag zufolge sollten die Bewohner die Schönheitsreparaturen übernehmen, darunter das Lackieren der Fußbodendielen. Weil ein Vermieter dies nicht mehr wie früher ohne Ausgleich abwälzen darf (BGH NJW 2015, 1594), fordern die Mieter nun von ihm für Tapezier- und Anstricharbeiten einen Kostenvorschuss von über 7.000 Euro. Zu Unrecht, fanden das AG Berlin-Charlottenburg und das LG der Bundeshauptstadt. Der „dekorative Verschleiß“ habe nicht dazu geführt, dass die Mietsache mangelhaft geworden sei; sie sei weder zwischenzeitlich „verkommen“, noch drohten Substanzschäden. Zwar sei der Immobilieneigner prinzipiell zur Instandhaltung verpflichtet, und die Verfassung der Wohnung habe sich in der langen Mietzeit sicherlich weiter verschlechtert. Doch schulde der Beklagte keine deutlich über den vertragsgemäßen Zustand hinausgehende Verbesserung.
Etwas anders gelagert der zweite Fall: Ein Berliner Mieter verlangte nach 23 Jahren die Durchführung verschiedener Streicharbeiten. Ihm pflichtete das LG bei. Der Vermieter einer unrenoviert übergebenen Wohnung müsse zwar normalerweise lediglich den Ursprungszustand wiederherstellen und keine deutliche Verbesserung schaffen. Doch hier sei im Mietvertrag ein unwirksames „Renovierungsprogramm“ zulasten des Bewohners vereinbart worden. Daran müsse sich der Eigentümer nun „spiegelbildlich“ festhalten lassen.
Finanzielle Basis. Eine nach Ausbruch der Corona-Pandemie abgeblasene Verhandlung am BGH findet nun mit Einverständnis der Parteien (§ 128 II 1 ZPO) gar nicht mehr statt. Vielmehr verkündet der Bankensenat am 30.6. gleich sein Urteil. Es geht um ein Thema, das Schuldnerberater und Geldhäuser gleichermaßen umtreibt: das so genannte Basiskonto. Das hat die Politik vor vier Jahren zum Schutz von klammen Menschen vor einem übermäßigen Zugriff von Gläubigern auf die finanziellen Grundlagen ihrer Existenz eingeführt. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen stört sich in dem jetzigen Verfahren daran, dass die Deutsche Bank einen aus ihrer Sicht überhöhten Grundpreis von monatlich 8,99 Euro kassiert. Zusätzlich berechnet sie für diverse Leistungen jeweils 1,50 Euro, beispielsweise wenn eine Überweisung mit einem Papierformular oder am Telefon vorgenommen wird.
Unter Kriminellen. Durfte ein Tunesier vor seiner Abschiebung in Frankfurt a. M. in einer gewöhnlichen Haftanstalt festgehalten werden, weil AG und LG ihn als „Gefährder“ einstuften? Diese Frage des BGH will der EuGH am 2.7. beantworten, denn das könnte gegen die EU-Rückführungsrichtlinie verstoßen – wenngleich der mutmaßliche IS-Kämpfer und -Rekrutierer, bei dem grausame Tötungsvideos gefunden worden waren, getrennt von Strafgefangenen untergebracht war. Generalanwalt Priit Pikamäe meint: Es war rechtens. Zumal der Mann dort vielfältige Kontakte pflegen und Besucher empfangen durfte.
Neue Gesetze. Der Bundestag will in letzter Lesung wieder Folgen der Corona-Pandemie abmildern, so durch eine befristete Senkung der Mehrwertsteuersätze und die Befugnis von Pauschalreiseveranstaltern, Vorauszahlungen für verhinderte Urlaube durch Gutscheine zu erstatten. Die Steuersenkung dürfte der Bundesrat auf einer Sondersitzung am 29.6. durchwinken. Am 3.7. tritt er regulär zusammen, um etwa das Adoptionshilfe-Gesetz abzusegnen.