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Die Termine der 26. Kalenderwoche
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Zweimal hat das BVerwG mit Corona zu tun: Ein Beamter des BND klagt auf Anerkennung seiner Infektion als Dienstunfall. Und ein Elektronikmarkt sieht sich durch die vorübergehende Zwangsschließung in der Pandemie benachteiligt. Um den Geheimdienst geht es bei den obersten Verwaltungsrichtern auch im Fall eines in Russland geborenen Deutschen, der durch die Sicherheitsüberprüfung gefallen ist. Und schließlich prozessiert ein gescheiterter Bewerber um einen Job wegen des "Kontrollverlusts" über seine Daten.

18. Jun 2025

Corona I. Long Covid gibt es – glücklicherweise nur im übertragenen Sinn – auch in der Justiz. Das BVerwG hat in dieser Woche gleich zweimal damit zu tun. Ein Regierungsamtsrat des BND klagt dort am 26.6. auf Anerkennung seiner Corona-Infektion als Dienstunfall. Während einer Dienstreise ins Ausland im Oktober 2022 traten bei ihm typische Symptome auf. Schnelltests zeigten eine Ansteckung mit dem SARS-Virus an, ebenso nach seiner Rückkehr eine noch aussagekräftigere PCR-Analyse im Labor. Seinem Dienstherrn schickte er im Dezember 2022 eine Unfallanzeige und erklärte zunächst, er habe sich bei jenem beruflichen Aufenthalt außerhalb Deutschlands infiziert. Später führte er die Erkrankung allerdings auf ein ganz an­deres Ereignis zurück, nämlich auf die Teilnahme an ­einer Videokonferenz vor Antritt der Reise. Der habe er ohne eine FFP-2-Maske beigewohnt, und im Anschluss daran sei auch bei anderen Teilnehmern, die sich im selben Raum befunden hätten, eine Ansteckung festgestellt worden. Dass er sich den Erreger in seinem privaten Umfeld eingefangen haben könnte, schloss er aus. Die Schlapphut-Behörde lehnte seinen Antrag jedoch mangels Nachweises ab, dass die Übertragung in Ausübung seines Berufs geschehen sei.

Corona II. Als sich Covid immer mehr auszubreiten begann und Impfstoffe noch nicht in der Breite verfügbar waren, erließen die Bundesländer Verordnungen zur Eindämmung der Seuche. Ebenfalls am 26.6. steht das niedersächsische Regelwerk von 2020 in seiner Fassung von Februar/März 2021 auf dem Prüfstand der Leipziger Bundesrichter. Danach waren alle Verkaufsstellen des stationären Einzelhandels zu schließen – außer solchen für die Versorgung mit Lebensmitteln oder mit Gütern oder Dienstleistungen des täglichen Bedarfs, wozu auch Läden mit bestimmten Mischsortimenten gezählt wurden. Dagegen wendet sich ein Elektronikfachmarkt, der Berufsfreiheit (Art. 12 I GG) und Gleichheitsgebot (Art. 3 I GG) verletzt sieht. Das OVG Lüneburg dazu: „Bei der Regelung eines dyna­mischen Infektionsgeschehens sind die sich aus dem Gleichheitssatz ergebenden Grenzen für die Infektions­schutzbehörde grundsätzlich weniger streng.“

Wackelkandidat. Und noch einmal kommen die obersten Verwaltungsrichter an diesem Tag zum Zug: Ein ­Bewerber für die Ausbildung als Regierungssekretäranwärter im mittleren nichttechnischen Dienst des BND hatte zwar das Auswahlverfahren grundsätzlich bestanden, wurde jedoch nach einer „Durchleuchtung“ abgewiesen. Das BVerwG will klären, ob seine bis­herige Rechtsprechung zu solchen Fällen noch hält, seit in § 14 iVm § 2 Ia SÜG die Regeln für einen Verzicht auf eine Überprüfung geändert wurden. Der Kläger ist in Russland geboren und deutscher Staatsbürger.

Kontrollverlust. Seit Inkrafttreten der DS-GVO häufen sich Prozesse um Schadensersatz für geltend gemachte Verstöße. Das BAG befasst sich am 26.6. mit der Klage eines Mannes, der sich vergeblich auf die Position eines Sachbearbeiters für das Forderungsmanagement bei einem führenden Möbeleinzelhändler beworben hatte. Aus Sorge vor dem Vorwurf einer AGG-Ver­letzung sind Arbeitgeber bei der Angabe von Gründen für eine Ablehnung zurückhaltend – so auch hier. Der gescheiterte Kandidat verlangte daraufhin zunächst eine Mitteilung über die Gründe sowie eine „vollständige Datenkopie“. Nach deren Erhalt forderte er Schadensersatz für den „Kontrollverlust“ über seine Daten „durch die unterbliebene bzw. verspätete Auskunft“. Ihn nerve massiv, dass die Beklagte sein Recht auf ­Auskunft nicht ordnungsgemäß erfüllt habe, so der Tatbestand des LAG Düsseldorf zu dessen Angaben. Die Gegenseite konterte, der Kläger habe eine marktunübliche Gehaltsvorstellung von 96.000 EUR nur deshalb genannt, damit seine Bewerbung nicht angenommen werde. Der Vorstoß sei rechtsmissbräuchlich, da er sich „gewerblich“ bei verschiedenen Arbeitgebern bewerbe, um im Nachgang Schadensersatz beanspruchen zu können.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.