Agenda
Die Termine der 26. Kalenderwoche
Agenda
Lorem Ipsum
.shock / Adobe

Wenn Hooligans Randale machen, zieht der DFB Vereine dieser „Fans“ zur Rechenschaft. Der FC Carl Zeiss Jena versucht nun, vor dem Bundesgerichtshof eine solche Strafe zu kippen. Die erfolglose Bewerbung eines ehemaligen Polizeibeamten für den Posten eines städtischen Kämmerers beschäftigt das Bundesarbeitsgericht. Und das Bundessozialgericht verhandelt über den Fall einer geschiedenen Frau, die die gesetzliche Krankenkasse wechseln möchte.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 24. Jun 2021.

Haftung für Hooligans. Wenn der FC Carl Zeiss Jena und Hansa Rostock aufeinandertreffen, geht es oft hoch her. So Ende August 2018, als auf dem Ernst-­Abbe-Sportfeld in der thüringischen Großstadt An­hänger beider Seiten loslegten. Im Fanblock des Gastgebers wurden mindestens 47 pyrotechnische Ge­genstände gezündet. Schon beim Einlaufen der Mannschaften brannten bengalische Fackeln und rauchten Nebeltöpfe, so dass sich der Anstoß verzögerte. Ebenso in der ersten Spielhälfte, was den Wieder­anpfiff nach einer Trinkpause behinderte. In der 75. und 78. Spielminute wurden schließlich auch noch Blinker verfeuert – und dreimal flog eine Papierrolle in Richtung eines Schiedsrichterassistenten. Worauf das Sportgericht des DFB gegen beide Vereine Strafen ­verhängte; so soll der Jenaer Club für Ausschreitungen bei einem Auswärts- und zwei Heimspielen mit 24.900 Euro büßen. Dagegen zog er erfolglos vor das Bundesgericht, das neben einer verschuldensunabhängigen Haftung für die Vorfälle im heimischen Stadion sogar eine eigene Verschuldenshaftung gegeben sah, und sodann vor das Ständige Schiedsgericht der Dritten Liga. Doch auch dort fand man: Wenn eine verbandsrechtliche Konsequenz nur nach einem eigenen Verschulden der Vereine möglich wäre, hätten die Verbände kaum Sanktionsmöglichkeiten; schließlich unterstünden nur die Clubs, Funktionäre und Spieler, nicht aber die Zuschauer ihrer Disziplinarhoheit.

Seither setzt der dreimalige DDR-Meister aus der ­Saale-Stadt auf die staatlichen Gerichte, um den Schiedsspruch zu kippen. Er habe den Schiedsgerichtsvertrag nur wegen der „strukturell extrem ungleichen Verhandlungspositionen mit Blick auf die unbestritten erdrückende Verhandlungsmacht“ des DFB im Zulassungsverfahren zur Spielberechtigung abgeschlossen. Vom OLG Frankfurt a.M. erhielt er jedoch keine Unterstützung: Das Ständige Schiedsgericht sei ein echtes Schiedsgericht im Sinne der ZPO, und die Anwendung der in der DFB-Rechts- und Verfahrensordnung ge­regelten Verbandsstrafenhaftung im Sinne einer objektiven Kausalhaftung für ein Fehlverhalten Dritter verstoße nicht gegen die öffentliche Ordnung. Am 1.7. will nun der BGH entscheiden, ob beim Vorgehen gegen die Jena-Ultras der ordre public gewahrt wurde.

Erfolglose Bewerbung. Ein früherer Polizeikommissar – zwischenzeitlich zudem Master of Public Adminis­­tration – hatte sich nach mehreren Verwaltungsjobs im öffentlichen Dienst erfolglos um eine Vollzeitstelle als Kämmerer beworben. Weil die Stadt einen anderen Kandidaten vorzog, verlangt er eine Entschädigung von knapp 20.000 Euro: Wegen seiner Schwerbehinderung bzw. Gleichstellung mit einem schwerbehinderten Menschen habe sie ihn gar nicht erst zum Vorstellungsgespräch eingeladen. Was die Kommune bestreitet: Als der Kläger nicht zum Vorstellungstermin erschienen sei, habe der Bürgermeister sogar seine Sekretärin ­gebeten, telefonisch nachzufragen, wo er bleibe; der sei aber trotz mehrmaliger Versuche nicht erreichbar gewesen. Überdies führe er den Prozess „aus dem ­Verborgenen“ – die in der Klageschrift angegebene ­Adresse sei nicht seine Wohnanschrift, sondern die des Vaters, der ebenfalls zahlreiche AGG-Klagen führe. Am 1.7. will das BAG verkünden, ob es sich dem ArbG Schwerin und dem LAG Mecklenburg-Vorpommern anschließt. Die hatten bereits moniert, dass der jetzige Wachmann schon in seiner Bewerbung lediglich eine Postfachadresse genannt hatte.

Wahlrecht. Mit diversen Fragen zur gesetzlichen Krankenversicherung befasst sich am 29.6. das BSG. So geht es um die Folgen einer Scheidung für eine Frau, die daraufhin ihren Anspruch auf eine Familienver­sicherung über ihren Ex-Gatten verlor. Sie möchte nun in die Techniker Krankenkasse wechseln. Doch das SG Bayreuth und das LSG Bayern verwehrten ihr das begehrte Wahlrecht: Die Versicherungspflicht bestehe nach § 5 I Nr. 13 SGB V in der Krankenkasse, in der sie zuletzt versichert gewesen sei – auch wenn es sich dabei um eine freiwillige oder eine Familienversicherung gehandelt habe.