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Die Termine der 26. Kalenderwoche
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In der kommenden Woche stehen richtungsweisende Entscheidungen des BGH im Diesel-Skandal auf der Agenda. Deren Auswirkungen werden weit über Abgasfälle hinausgehen. Und die deutsche Rechtssprache könnte künftig mit dem schönen Wortungetüm „Differenzhypothesenvertrauensschadensersatz“ bereichert werden. 

21. Jun 2023

Herstellerhaftung in Diesel-Fällen. Am 26.6. verkündet der BGH im Diesel-Skandal mehrere Entscheidungen von erheblicher Tragweite – für die Autohersteller, für die Justiz und auch für das Deliktsrecht. In den ­Urteilen wird der eigens für Diesel-Verfahren eingerichtete VIa. Zivilsenat darüber befinden, wie er die Vorgaben des EuGH aus dessen Entscheidung vom 21.3. dieses Jahres (NJW 2023, 1111) umsetzt. Luxemburg hatte entgegen der bisherigen Rechtsprechung des BGH in den europäischen Regelungen zur Typ­genehmigung einen Schutz der „Einzelinteressen des individuellen Käufers eines Kraftfahrzeugs gegenüber dessen Hersteller“ gesehen und dem Europarecht einen Anspruch auf Schadensersatz des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestatteten Fahrzeugs gegen den Hersteller entnommen (NJW-aktuell H. 19/2023, 6). Damit griff der EuGH tief in die deliktsrechtliche Autonomie der Mitgliedstaaten ein und postulierte eine europarechtliche Schadens­ersatzhaftung mit weitreichenden Auswirkungen über die Diesel-Fälle hinaus (s. hierzu auch Wagner NJW 2023, 1761). In der mündlichen Verhandlung am 8.5. deutete der BGH an, wie eine systemkonforme Um­setzung des EuGH-Urteils in das deutsche Haftungsrecht aus seiner Sicht aussehen könnte. Bei der Herstellerhaftung für fahrlässiges Handeln wird er dem Gerichtshof wohl folgen und seine bisherige Rechtsprechung aufgeben. Bei der Frage, welcher Schadensersatz den Diesel-Käufern dann zusteht, tendiert er ­offenbar zu einer Art Vertrauensschaden, den die Vorsitzende Richterin des Senats, Eva Menges, mit dem schönen Wortungetüm „Differenzhypothesenvertrauensschadensersatz“ beschrieb.

Benachteiligung wegen Behinderung? Am 28.6. verhandelt das BVerfG mündlich über die Verfassungs­beschwerden dreier Abiturienten mit Legasthenie. Sie richten sich gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen, die die Zulässigkeit eines in das Abiturzeugnis aufgenommenen Vermerks bestätigen, der die Nichtbenotung der Rechtschreibleistungen ausweist. Die Beschwerdeführer sehen darin einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung behinderter Personen nach Art. 3 III 2 GG und das Gebot der prüfungsrechtlichen Chancengleichheit aus Art. 3 I iVm Art. 12 I GG. Das Verfahren gibt dem Ersten Senat Gelegenheit, sich mit grundlegenden Fragen zur Benachteiligung behinderter Menschen und mit verfassungsrechtlichen Anforderungen an das Prüfungsrecht auseinanderzusetzen.

Fingerabdruck im Personalausweis. Am 29.6. will die Generalanwältin beim EuGH Laila Medina ihre Schlussanträge zur Zulässigkeit von Fingerabdrücken in Personalausweisen vorlegen. § 5 IX PAuswG, der auf der Verordnung (EU) 2019/1157 vom 20.6.​2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise und der Aufenthaltsdokumente von Unionsbürgern beruht, schreibt dies vor. Ein Bürger aus Wiesbaden hatte einen neuen Personalausweis ohne Fingerabdrücke beantragt, was die hessische Landeshauptstatt abgelehnt hatte. Das örtliche VG hat das Verwaltungsstreitverfahren darüber ausgesetzt und dem EuGH die Frage vorgelegt, ob die Verpflichtung zur Aufnahme und Speicherung von Fingerabdrücken in Personalausweisen gegen höherrangiges Unionsrecht, insbesondere Art. 77 III AEUV, Art. 7, 8 GrCh und Art. 35 X DS-GVO verstößt.

Videoaufzeichnung und Zugangserfassung. Ebenfalls am 29.6. verhandelt das BAG in mehreren Fällen über Videoüberwachung und Datenspeicherung nach § 26 I BDSG. Die Parteien streiten sich darin um Kündigungen wegen vermeintlichen Arbeitszeitbetrugs. Die ­Arbeitgeberin berief sich dabei auf Erkenntnisse aus einer Videoüberwachung und auf Daten aus einem in einer Betriebsvereinbarung geregelten Zugangs­erfassungssystem. In dieser Vereinbarung hatte sie sich verpflichtet, eine personenbezogene Auswertung von Daten aus den Geräten nicht vorzunehmen. Die Vor­instanzen hielten die Videoaufzeichnungen und Daten im Hinblick auf die Persönlichkeitsrechte der Kläger für nicht verwertbar.

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