Monopolisierte Datenschätze. Der innovative Ansatz des Bundeskartellamts, mit den Mitteln des Wettbewerbsrechts für Datenschutz zu sorgen, steht am 23.6. auf der Agenda des BGH. Auch wenn es erstmal nur ums Eilverfahren geht, könnten Hinweise für das Ringen um Vorherrschaft zwischen den Vertretern der beiden Rechtsgebiete dabei herausspringen. Die Vorgeschichte: Die Bonner Wettbewerbshüter haben vor gut einem Jahr Facebook und einigen Konzerngesellschaften des sozialen Netzwerks – nämlich Instagram, WhatsApp, Masquerade und www.oculus.com – untersagt, Informationen über ihre Nutzer zusammenzuführen. Die Kartellhüter finden das nicht nur unvereinbar mit der DS-GVO (für deren Einhaltung in erster Linie Datenschutzbehörden zuständig sind), sondern sehen auch die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung (§ 19 I GWB). Denn die an sich kostenlose Teilnahme hänge davon ab, dass die Kunden den Nutzungsbedingungen zustimmen, die dies erlauben. Zudem würden personenbezogene Angaben von fremden Webseiten und Nutzerprogrammen (Apps) mitverarbeitet, die etwa den „Gefällt mir“-Button mit dem blau-weißen Daumen verwenden.
Das OLG Düsseldorf hat in der Hauptsache noch gar nicht über die Beschwerde des Plattform-Anbieters gegen die Verbotsverfügung entschieden, aber im vergangenen August deren aufschiebende Wirkung angeordnet und somit die sofortige Vollziehbarkeit ausgehebelt. Dagegen wendet sich das Bundeskartellamt nun in Karlsruhe mit seiner von der Vorinstanz zugelassenen Rechtsbeschwerde. Ihre ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnung begründen die Düsseldorfer Richter mit der Einschätzung, der Datenbezug aus Drittquellen stelle keine wettbewerbsschädliche Ausbeutung der Nutzer dar. Denn dem Verbraucher bleibe es unbenommen, die Informationen jedem beliebig oft zur Verfügung zu stellen. Auch liege weder eine „übermäßige Preisgabe“ noch ein Kontrollverlust vor – schließlich erfolge die Datenverarbeitung mit Wissen und Wollen des Kunden. Und: Unkenntnis über den Inhalt der Nutzungsbedingungen beruhe nicht auf der Marktmacht von Facebook, sondern bei lebensnaher Würdigung auf Gleichgültigkeit oder Bequemlichkeit der Nutzer. Ob die Verwendungsbedingungen der Brüsseler Direktive standhalten, könne mangels Kausalzusammenhangs zur Marktmacht dahinstehen. Kartellamtspräsident Andreas Mundt hatte hingegen seinen Vorstoß unter der Überschrift „Wir müssen an die Datenschätze heran“ in der FAZ verteidigt. Facebook sei nicht einmal das einzige Unternehmen, das man sich anschauen müsse. Und er forderte neue Gesetzesregeln für den Zugriff auf schnell wachsende Anbieter, noch bevor sie den Markt beherrschen können.
Geheime Gehaltsunterschiede? Das vor drei Jahren verabschiedete Entgelttransparenzgesetz erreicht das BAG. Die Erfurter Richter wollen am 25.6. über die Klage einer Redakteurin des ZDF-Magazins „Frontal21“ verhandeln. Sie meint, die öffentlich-rechtliche Anstalt zahle Männern in vergleichbaren Positionen mehr als Frauen, denen gegenüber eine „Benachteiligungskultur“ herrsche. Um ihre Forderung nach höherem Lohn durchsetzen zu können, verlangt sie zunächst Auskunft über das Salär verschiedener Kollegen; damit will sie eine Diskriminierung bei vergleichbarer Tätigkeit belegen. Vor dem ArbG Berlin und dem LAG Berlin-Brandenburg scheiterte das daran, dass sie trotz Vollzeittätigkeit und Monatshonorar nur freie Mitarbeiterin sei.
Ausdauernde Werbung. Ob der Privatsender ProSiebenSat.1 mit seinem Gesangswettbewerb „The Voice of Germany“ gegen den Rundfunkstaatsvertrag verstoßen hat, möchte das BVerwG am 24.6. in vier Sprungrevisionen klären. Nach Ansicht der Landesmedienanstalt von Rheinland-Pfalz wurden die Zuschauer dabei mit „Dauerwerbesendungen“ für den Streamingdienst eines Lebensmitteldiscounters berieselt, ohne die dortigen Auftritte eines Rappers ausreichend als Reklame anzukündigen. In einem der Fälle soll zudem die gebotene Trennung von einem anschließenden reinen Werbespot gefehlt haben.