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Die Termine der 25. Kalenderwoche
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Was Einzelhändler bei der Werbung mit Preisnachlässen etwa für Kaffee beachten müssen, klärt der BGH im Fall eines Lebensmittel-Discounters. Dort wehrt sich außerdem ein früherer Energielieferant dagegen, dass die Bundesnetzagentur das Verbot seiner Geschäftstätigkeit unter Nennung seines Namens öffentlich bekannt gegeben hat. Ob ein Betriebsrat Kündigungsschutz genießt, der erst während eines Zeitvertrags ins Amt gewählt wurde, entscheidet das BAG. Der BFH befasst sich mit "Hinzuschätzungen" durch das Finanzamt zu den Angaben in der Steuererklärung eines Gastronomen durch einen Branchenvergleich. Und vielerorts ist am Fronleichnam arbeitsfrei.

10. Jun 2025

Wachmacher. Wie genau dürfen Einzelhändler mit Preissenkungen werben? Eine bundesweite Kette von Lebensmitteldiscountern hatte in einem Prospekt 500-Gramm-Packungen mit Kaffee eines namhaften Herstellers für 4,44 EUR angepriesen und den Preis der Vorwoche mit 6,99 EUR angegeben. Dies sei eine Ermäßigung um 36 %, lockte sie Ende 2022. Der Haken steckte – wie so oft – im Kleingedruckten: Hinter der höheren Zahl stand eine hochgestellte „1“. In der zuge­hörigen Fußnote (dezent platziert am Seitenende und in kleiner Schriftgröße) hieß es: „Bisheriger 30-Tage-Bestpreis, außer: [beworbenes Kaffeeprodukt] 4.44“. Das fand die Wettbewerbszentrale aus Bad Homburg vor der Höhe bei Frankfurt a.M. irreführend und sah ­darin einen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung (§§ 5a I und II, 5b I Nr. 3 und IV UWG, § 11 I PAngV). Denn schon in der Vor-Vor-Woche hatten die braunen Bohnen genauso wenig gekostet wie jetzt.

Das OLG Nürnberg gab der Klage statt und befand: „Eine Werbung mit einem Preisnachlass ist wettbewerbswidrig, wenn der normal informierte und verständige Durchschnittsverbraucher den niedrigsten Gesamtpreis, den der Unternehmer innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat, anhand der konkreten Angaben in der Werbung nicht unschwer ermitteln kann.“ Die hinreichend klare Angabe des Referenzpreises stelle eine wesentliche Orientierungshilfe dar, um Ermäßigungen für Waren besser einordnen und ihre Preiswürdigkeit einschätzen zu können. Hier sei der Konsument aber über den Umfang des Nachlasses im Unklaren gelassen worden, was in der Gesamtschau als irreführend anzusehen sei. Der BGH verhandelt am 18.6. darüber.

Ross & Reiter. Ob die Bundesnetzagentur die Öffentlichkeit unter Namensnennung über eine Untersagungsverfügung informieren darf, erörtert am 17.6. der Karlsruher Kartellsenat. Ein Energielieferant hatte 2021 im Zuge der gestiegenen Beschaffungspreise 370.000 Kunden ihre Verträge gekündigt. Unter Einbeziehung eines Schwesterunternehmens ging sogar 1,2 Mio. Haushalten der Stoff zum Heizen, Duschen und Kochen aus. Zwei Jahre später meldete der Ex-­Anbieter den Aufsehern die Wiederaufnahme seiner Tätigkeit, woraufhin diese seine Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit prüften. Das teilten sie in einer Pressemitteilung mit (§ 74 EnWG). Alsbald verboten sie die Geschäfte und vermeldeten dies ebenfalls – erneut unter Nennung von Ross und Reiter. Vor dem OLG Düsseldorf versuchte der einstige Lieferant vergeblich, die identifizierende Veröffentlichung zu verhindern.

Betriebsrat. Muss ein befristet eingestellter Leiharbeitnehmer anschließend weiterbeschäftigt werden, wenn er inzwischen in den Betriebsrat gewählt worden ist? Das LAG Niedersachsen meint: Nein – § 14 II TzBfG, der sachlich begründete Zeitverträge regelt, sei nicht zu seinen Gunsten „teleologisch zu reduzieren“. Am 18.6. urteilt das BAG.

Zahlenraten. Wer Einnahmen nicht akribisch aufzeichnet, riskiert eine „Hinzuschätzung“ des Finanzamts. Der BFH klärt am 18.6., wann in solchen Fällen ein ­Betriebsvergleich nach den Richtsätzen des Bundes­finanzministeriums erlaubt ist. Diesen und einen ähnlichen Fall wollten die obersten Steuerrichter schon im Vorjahr verhandeln, haben den Termin aber kurzfristig abgesagt (ausführlich NJW-aktuell H. 3/2024, 6).

Feiertag. Am 19.6. ist Fronleichnam. Anders als Ostern, Christi Himmelfahrt und Pfingstmontag ist der aber nicht bundesweit ein gesetzlicher Feiertag, sondern nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Sachsen und Thüringen dürfen die Bürostühle der meisten Paragrafenarbeiter nur in ein paar katholisch geprägten Gemeinden leer bleiben.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion.