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Die Termine der 25. Kalenderwoche
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picture alliance/dpa | Uli Deck

Viel los ist in der Berichtswoche am Bundesverfassungsgericht. Zunächst verkündet der Zweite Senat am Dienstag ein Urteil zur „Gefangenenvergütung“.  Am Mittwoch tritt er erneut in Aktion. Diesmal ­verhandelt er über einen Normenkontrollantrag zum Zweiten Nachtragshaushaltsgesetz 2021. Andere Gerichte sind natürlich auch nicht untätig.

14. Jun 2023

„Gefangenenvergütung“. Am 20.6. verkündet der Zweite Senat ein Urteil zur „Gefangenenvergütung“. Die Verfahren betreffen Verfassungsbeschwerden von Strafgefangenen aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt, die in Eigen- oder Unternehmerbetrieben zur Arbeit eingesetzt worden waren. Die Beschwerdeführer aus Bayern und Nordrhein-Westfalen wenden sich gegen die Höhe des monetären Teils der Gefangenenvergütung, der aus Sachsen-Anhalt ins­besondere gegen den Wegfall der nicht monetären Vergütungskomponente in Form der Gewährung von Freistellungstagen, die auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten.

„Zweites Nachtragshaushaltsgesetz 2021“. Am 21.6. ­verhandelt der Zweite Senat über einen Normenkontrollantrag von 197 Mitgliedern der CDU/CSU-Fraktion des Deutschen Bundestages, der sich gegen Artikel 1 und 2 des Zweiten Nachtragshaushaltsgesetzes 2021 (BGBl 2022 I 194) richtet. Es räumt dem Sondervermögen „Energie- und Klimafonds“ (heutiges Sondervermögen „Klima- und Transformationsfonds“) die Möglichkeit ein, ­zusätzliche Kreditermächtigungen im Umfang von 60 Mrd. EUR in Anspruch zu nehmen. Die Antrag­steller machen unter anderem einen Verstoß gegen die grundgesetzliche Schuldenbremse geltend. Die Übertragung der ursprünglich zur Bewältigung der Corona-Pandemie vorgesehenen Kreditermächtigungen aus dem Kern des Bundeshaushalts auf das Sondervermögen überschreite zudem die Grenzen des Art. 115 II GG. Einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen An­ordnung hatte das BVerfG im November letzten Jahres abgelehnt (NVwZ 2023, 326).

Betriebsrente. Am 20.6. befasst sich der 3. Senat des BAG mit der Höhe betrieblicher Altersversorgungen. In einem der Fälle gewährte die Beklagte ihren Arbeitnehmern Versorgungsleistungen. Die dafür maßgeb­liche Richtlinie sieht eine Berechnung der monatlichen Betriebsrente nach der Formel „Festrentenbetrag x Dienstjahre“ vor. Maßgeblicher Faktor für die Berechnung des Festrentenbetrags ist das in den letzten zwölf Monaten der Beschäftigung durchschnittlich erzielte Einkommen. Für Mitarbeiter, die innerhalb der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre ganz oder teilweise teilzeitbeschäftigt waren, verändert sich der ­Betrag in dem Verhältnis, in dem die durchschnittliche Arbeitszeit des Mitarbeiters während der letzten zehn Dienstjahre zu seiner Arbeitszeit innerhalb des Kalenderjahres vor Eintritt des Versorgungsfalles bzw. vorzeitigem Ausscheiden gestanden hat. Die Klägerin war bei der Beklagten zunächst gut 20 Jahre in Vollzeit beschäftigt, für die letzten fünf Jahre des Arbeitsverhältnisses reduzierte sie ihre wöchentliche Arbeitszeit von 35 auf 17,5 Stunden. Sie begehrt die Feststellung, dass entgegen der Richtlinie nicht nur ihr Beschäftigungsgrad der letzten zehn anrechnungsfähigen Dienstjahre berücksichtigt wird, sondern dass der Festrentenbetrag nach dem Verhältnis der durchschnittlichen Arbeitszeit während der gesamten zugrunde gelegten Dienstzeit zu ihrer Arbeitszeit im letzten Kalenderjahr vor ihrem vorzeitigen Ausscheiden ermittelt wird. In den Vorinstanzen hatte sie damit keinen Erfolg.

Erstattung von Vermittlungsprovision. Ebenfalls am 20.6. verhandelt der 1. Senat des BAG ein Verfahren, in dem um die Erstattung von Provisionen gestritten wird, die für die Vermittlung eines Arbeitsverhältnisses an einen Personaldienstleister gezahlt wurden. Im konkreten Fall war das Arbeitsverhältnis bereits in der ­Probezeit wieder beendet worden. Der Arbeitsvertrag enthielt eine Regelung, wonach der Arbeitnehmer verpflichtet ist, die für seine Vermittlung gezahlte Pro­vision zu erstatten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht über 14 Monate hinaus fortbesteht und aus von ihm zu vertretenden Gründen von ihm selbst, vom Arbeitgeber oder einvernehmlich beendet wird. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis während der Probezeit, die Gründe für die Kündigung sind zwischen den Parteien streitig. Der Kläger hält die Klausel im Arbeitsvertrag wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam. Die Vorinstanzen haben seiner Klage stattgegeben.

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