Abpfiff in Karlsruhe. Beim Profifußball geht es um ausgesprochen viel Geld. Wer könnte das besser wissen als der Unternehmer Martin Kind, dem eine der größten Ketten von Hörgeräte-Fachgeschäften gehört und der Vorstandsvorsitzender des Hannover 96 e. V. war. Nicht ganz klar ist, ob er noch immer Geschäftsführer der Hannover 96 Management GmbH ist, gegen die er am 4.6. vor dem BGH vorgeht. Deren Alleingesellschafter ist der Hannoversche Sportverein von 1896 e. V. Das restliche Firmengeflecht ist so kompliziert, dass beispielsweise der NDR zum besseren Verständnis auf seiner Webseite ein Diagramm verbreitet. Kurzum: Die Klagegegnerin ist die persönlich haftende Gesellschafterin der Hannover 96 GmbH & Co. KGaA, die den Spielbetrieb der Fußballmannschaft des Clubs in der (derzeit) 2. Bundesliga unterhält. Deren Kommanditaktionärin ist wiederum die Hannover 96 Sales & Service GmbH & Co. KG. Laut Satzung der Management-GmbH ist ihr Aufsichtsrat für Bestellung und Abberufung der Geschäftsführer zuständig. Ein Vertrag zwischen dem Verein, der GmbH & Co. KGaA und der Sales & Service GmbH & Co. KG sieht vor, dass der Verein die Satzung der Management GmbH nicht ohne vorherige Zustimmung der Sales & Service GmbH & Co. KG ändern darf.
Doch im Streit um die berühmt-berüchtigte „50 + 1-Regel“ der Deutschen Fußball Liga (DLF), nach der externe Geldgeber in der Dachorganisation oder ihren Mitgliedsclubs im Normalfall keine Mehrheit der Stimmen erhalten dürfen, setzte der Hannoversche Sportverein von 1896 e. V. in einer Gesellschafterversammlung Kindt als Geschäftsführer der Management GmbH ab. Er steht im Verdacht, entgegen der Anweisung der Vereinsführung für die Abschaffung der Mehrheitsformel gestimmt zu haben. Mittlerweile hat die DLF einen Milliardendeal platzen lassen, obwohl unter Kinds mutmaßlicher Beteiligung knapp eine Zwei-Drittel-Mehrheit für eine Reform zustande gekommen war. In den Vorinstanzen hat der 80-jährige Hörakustikermeister und Mehrheitsgesellschafter der Kapitalseite im hannoverschen Fußballprofi-Bereich gesiegt, wogegen der II. Zivilsenat des BGH die Revision zuließ. Das OLG Celle hatte die Abberufung entsprechend § 241 Nr. 3 AktG für nichtig erklärt, weil sie mit dem Wesen der GmbH nicht vereinbar sei. So sei der Rauswurf nicht vom Aufsichtsrat der Management GmbH und damit kompetenzwidrig verfügt worden. Hinzu kämen ein Verstoß gegen den „Hannover-96-Vertrag“ und analog zu § 241 Nr. 4 AktG Sittenwidrigkeit: Das bewusste Unterlaufen der satzungsmäßigen Kompetenzverteilung sei eine besonders große Treuwidrigkeit gewesen.
Anwaltsmeeting. Der Deutsche Anwaltstag steht in diesem Jahr unter dem Motto „Digitale Welt“. Online findet er vom 3.–5.6. im Internet statt, vom 5.–7.6. gibt es Präsenzveranstaltungen in der Stadthalle Bielefeld. Bei der Eröffnungsveranstaltung am Donnerstag spricht Bundesjustizminister Marco Buschmann (FDP). Den Festvortrag hält Prof. Dr. Marie Herberger von der Universität Bielefeld.
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