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Die Termine der 23. Kalenderwoche
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Der Europäische Gerichtshof beschäftigt sich mal wieder mit der polnischen Justizreform und deren EU-Konformität. Der Generalanwalt hatte diese im Hinblick auf Regelungen zur Unabhängig und zur Disziplinarkammer verneint. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit dem Inhalt eines Arbeitszeugnisses und mit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten.

1. Jun 2023

Regionales Fronleichnamsrecht. Die Berichtswoche ist in immerhin sechs Bundesländern eine kurze Arbeitswoche. Am 8.6. ist Fronleichnam, ein rein katholisches Fest, das Baden-Württemberg, Bayern, Hessen sowie Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und das Saarland zu einem gesetzlichen Feiertag gemacht haben. Juristisch interessant ist die Rechtslage in den Freistaaten Thüringen und Sachsen. In Thüringen regelt das Feier- und Gedenktagsgesetz (ThürFGtG) in § 2 II iVm § 10 I, dass Fronleichnam nur in denjenigen Landesteilen als gesetzlicher Feiertag gilt, in denen er schon im Jahr 1994 als solcher begangen wurde. Die jeweiligen Landkreise und Gemeinden sind in einem Merkblatt aufgelistet. In Sachsen gibt es vergleichbare Regelungen in einer Fronleichnamsverordnung. Dort kommen deutlich weniger Gemeinden in den Genuss eines gesetzlichen Feiertags als in Thüringen. Zudem besteht die Besonderheit, dass infolge verschiedener Eingemeindungen und Gemeindeauflösungen mancherorts der Feiertag sogar nur in bestimmten Ortsteilen begangen wird.

Unabhängigkeit der polnischen Justiz. In unseren EU-Nachbarländern sind die Fronleichnamsregelungen ganz unterschiedlich. In Polen ist das Fest ein gesetzlicher Feiertag, in Luxemburg hingegen nicht. Dort geht es am 5.6. um die ganz weltliche, da rechtliche Auseinandersetzung zwischen der EU und Polen wegen der dortigen Justizreformen. Gegenstand des Verfahrens, in dem die Große Kammer jetzt ihr Urteil sprechen will, sind unter anderem Regelungen, die allen nationalen Gerichten die Prüfung untersagen, ob die unionsrechtlichen Erfordernisse eines unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gerichts erfüllt sind. Zudem geht es um die inzwischen wieder abgeschaffte sogenannte Disziplinarkammer. Die Europäische Kommission sieht darin einen Verstoß gegen das EU-Recht, der Generalanwalt Collins schloss sich in seinen Schlussanträgen dieser Rechtsauffassung an.

Diverses beim BAG. Die Thüringer Landeshauptstadt Erfurt gehört nicht zu den im Sinne der oben genannten Regelungen feiertagsprivilegierten Kommunen. Das BAG, das dort seinen Sitz hat, verhandelt daher in der Fronleichnamswoche diverse Verfahren. Unter anderem geht es am 6.6. um den Inhalt eines Arbeitszeugnisses. Dies war der Klägerin nach deren Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis inklusive einer sogenannten Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel ausgestellt worden. Die ehemalige Arbeitnehmerin machte mehrfach Zeugnisänderungen insbesondere bezüglich der Bewertung geltend, die nicht die Schlussformel betrafen. Ihr früherer Arbeitgeber erteilte zuletzt ein verbessertes Zeugnis, das aber keine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel mehr enthielt. Die Klägerin verlangte ein Arbeitszeugnis mit der ursprüng­lichen Schlussformel – zu Recht, so das ArbG und das LAG in den Vorinstanzen. Der Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis aus § 109 I 3 GewO beinhalte zwar kein Recht auf eine Dankes-, Bedauerns- und Wunschformel, der Arbeitgeber sei aber an eine bereits ausgestellte Schlussformel gebunden, solange ihm nicht nachträglich Umstände bekannt werden, die eine Abänderung rechtfertigten, urteilten die Arbeitsrichter.

In einem weiteren Verfahren befasst sich das BAG am 6.6. mit der Abberufung eines Datenschutzbeauftragten. Dabei geht es um die Frage, ob § 6 IV 1 BDSG, wonach er nur aus wichtigem Grund iSv § 626 BGB abberufen werden kann, mit Art. 38 III 2 DS-GVO vereinbar ist. Letztere Vorschrift stellt an die Abberufung des Datenschutzbeauftragten weniger hohe Anforderungen als das nationale Recht. Das BAG hatte die Frage dem EuGH vorgelegt (NJW-Spezial 2021, 691). Nach dessen Entscheidung (NJW 2023, 1048) darf das nationale Recht strengere Anforderungen an die Abberufung ­eines Datenschutzbeauftragen stellen, als es die DS-GVO vorgibt. Ob die Voraussetzungen für die Abberufung vorliegen, müsse das Gericht im Einzelfall überprüfen, so der EuGH.

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