Verjährung. Kontogebühren aller Art sind gewissermaßen täglich Brot des BGH-Bankensenats. Am 3.6. erreicht ein Streit um eine Klausel, der Karlsruhe erstmals im Jahr 2021 beschäftigte, quasi seine dritte Ebene. Damals befanden die Richter und Richterinnen zulasten der Postbank: Geldinstitute können nicht einseitig Vertragsklauseln etwa zur Höhe von Entgelten ändern und die Zustimmung ihrer Kunden dazu fingieren, wenn die nicht rechtzeitig widersprechen (NJW-aktuell H. 17/2021, 6). Im vergangenen Jahr die Fortsetzung: Geldinstitute müssen zurückzahlen, was sie auf dieser Grundlage unrechtmäßig kassiert haben, so der XI. Zivilsenat im Fall einer bayerischen Sparkasse (NJW-aktuell H. 47/2024, 6). Und können dem auch nicht die Rechtsprechung der obersten Zivilinstanz entgegenhalten, wonach in Energielieferverträgen Preisanhebungen wirksam werden, wenn sich Abnehmer nicht innerhalb von drei Jahren wehren.
Nun kommt der dritte Streich: Die nunmehr verklagte Berliner Sparkasse hat zwar bereits zwei Tage nach dem jüngsten Urteil brav jene Zustimmungsfiktionsklausel gecancelt. Doch lehnt sie die Erstattung des Obolus ab, den Kontoinhaber bis dahin ohne Beanstandung entrichtet haben. Dagegen wehrt sich der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv). Er hat für diesen Prozess das Verfahren der Musterfeststellungsklage gewählt, das 2018 im Zuge der VW-Affäre eingeführt wurde. Im Gegensatz zu der vor zwei Jahren außerdem geschaffenen Abhilfeklage führt diese bei Erfolg allerdings nicht direkt zu Zahlungen an die Betroffenen. Immerhin ist ihr Ausgang im Gegensatz zum Leitentscheidungsverfahren, das die Palette der Kollektivklagen seit Oktober 2024 noch weiter bereichert, verbindlich.
Pfingsten. Ein Feiertag jagt den nächsten: Am 8.6. ist Pfingstsonntag. So dass unsere bevorstehende Berichterstattungswoche gleichfalls mit einem für die meisten Juristen und Juristinnen aktenfreien Tag beginnen dürfte.
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