Strom I. Die Energiewende treibt die Gerichte um. Der Fall, über den der BGH am 27.5. verhandeln will, führt tief in die einschlägige Rechtsmaterie hinein. „Stromspeicheranlagen sind ein wichtiger Beitrag zum Ausgleich von kurz- und langfristigen Erzeugungsschwankungen“, schreiben Hans Heller und Sören Schneider in ihrer Besprechung der (einzigen) Vorinstanz, des OLG Düsseldorf (EWeRK 2024, 59): „Sie können Überkapazitäten während Erzeugungs- und Lastspitzen auffangen und damit teure und ineffiziente Abregelungen von Erzeugungsanlagen verhindern.“ Der Karlsruher Kartellsenat hat nun zu klären, ob der Betreiber eines Verteilernetzes für Elektrizität verlangen kann, dass eine bundesweite Inhabergesellschaft von Batteriespeichern einen Zuschuss zu den Baukosten für den Netzanschluss zahlen muss. Die rheinischen Richter hatten einen Bescheid der Bundesnetzagentur aufgehoben, die die Prozessführerin zur Zahlung vergattert hatte. Das diskriminiere sie und verstoße damit gegen § 17 I 1 EnWG iVm § 31 I EnWG.
Strom II. Das BVerwG hat es am Tag drauf mit dem Kampf gegen eine Höchstspannungsleitung zu tun. In erster und letzter Instanz wenden sich in zwei Prozessen Grundstücksinhaber gegen eine Planfeststellung der Niedersächsischen Landesbehörde für Straßenausbau und Verkehr. Die beabsichtigt ein Pilotvorhaben für den Einsatz von Erdkabeln auf der Höchstspannungsebene. In der Nähe der Wohngrundstücke der Kläger, die im Außenbereich liegen, sollen hingegen Freileitungen verlaufen. Sie rügen unter anderem Verstöße gegen Immissions- und Naturschutzrecht. Zudem beanstandet einer der Anlieger die Auswahl des Abschnitts. So seien bei der Abwägung visuelle Auswirkungen und die Belastung mit elektrischen sowie magnetischen Feldern nicht ausreichend berücksichtigt worden. Da überdies seine Versorgung mit Trinkwasser aus einem Bohrbrunnen nicht mehr sichergestellt sei, möchte er das 380-kV-Kabel lieber verbuddeln lassen. Andere Widerständler, deren Grundstücke für Maststandorte, Schutzstreifen, Zuwegungen und Arbeitsflächen vorgesehen sind, sehen das Wasserrecht verletzt. Mit Blick auf die Schutzgüter Wasser, Fläche, kulturelles Erbe, aber auch in Bezug auf die technische Umsetzbarkeit und betriebliche Sicherheit erweise sich eine unterirdische Leitung zumindest als gleichwertig. Deren Vorteile für den Schutz des Wohnumfelds und für die Landschaft seien sogar unterschätzt worden.
Klimakläger. Seit bald zehn Jahren versucht ein Bauer und Fremdenführer aus Peru, den deutschen Energiekonzern RWE zur Rechenschaft zu ziehen. Im vergangenen April wollte das OLG Hamm, das sogar in dünner Höhenluft einen Ortstermin in den Anden vorgenommen hat, endlich eine Entscheidung verkünden – womöglich allerdings noch kein Urteil. Denn beide von ihm bestellten Gutachter hatten sich zulasten des Klimaklägers geäußert, und der Senat hat die Einholung weiterer Expertisen angekündigt, falls er dennoch einen Sieg des Mannes für möglich hält (ausführlich dazu NJW-Agenda H. 16/2025, 6). Doch wegen eines Befangenheitsantrags gegen einen der Fachleute hat er den Termin kurzfristig auf den 28.5. verschoben. Der Peruaner fordert Geld für Schutzmaßnahmen: Die Emissionen des Konzerns seien mitverantwortlich für steigende Temperaturen; das Abschmelzen eines Gletschers könne den See oberhalb seines Hauses überlaufen lassen und eine Flut- oder Schlammlawine auslösen. Unterstützt von der Umweltorganisation Germanwatch, musste der Südamerikaner bislang einen Vorschuss von 320.000 EUR ans OLG stemmen. Das LG Essen hatte 2016 sein Begehren abgeschmettert.
Feiertag. Für Gläubige gilt es am 29.5. Christi Himmelfahrt zu gedenken, andere betrachten das Datum als „Vatertag“ und ziehen mit einem Bollerwagen – meist beladen mit Alkoholproviant – in Männergruppen durch die Gegend. Wie dem auch sei: Akten dürfen mal liegenbleiben.
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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.