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Die Termine der 22. Kalenderwoche
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Gaukeln Produzenten mehr Inhalt vor, als in der Packung drin ist, um überhöhte Preise durchzusetzen? Ein Fall für den BGH, der sich um ein Herrenwaschgel einer bekannten Marke dreht. Das BAG muss klären, ob ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Urlaubstage verliert, wenn ihn eine Behörde wegen Kontakten zu einer mit Corona infizierten Person unter Hausarrest stellt. Und vielerorts ist ein Feiertag – der Fronleichnam.

22. Mai 2024

Mogelpackungen. Immer wieder rügen Konsumentenschützer, dass Hersteller ihre Waren in überdimen­sionierten Verpackungen vertrieben und damit mehr Inhalt vorgaukelten, als es der geforderte Preis rechtfertige. Der BGH verkündet am 29.5. ein Urteil über eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Kosmetikhersteller L’Oréal. Die wirft ihm seine Werbung im Internet für ein Herrenwaschgel (Füllmenge: 100 ml) vor, dessen Kunststofftube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet wurde. Der untere Bereich war durchsichtig und zeigte den orange­farbenen Inhalt; nach oben hin verjüngte sich der Behälter in Richtung Falz und war nicht mehr transparent, sondern silbern eingefärbt. Gemein: Dort waren die ­Tuben leer. Das fand die Kundenlobby unlauter, weil es zu Unrecht eine nahezu vollständige Befüllung der Tube mit der Reinigungsflüssigkeit suggeriere. Vor dem OLG Düsseldorf verlor sie beide Parallelprozesse in dieser Sache, die Bundesrichter ließen aber aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zu.

Die Richter in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt fanden den Schreck der Nutzer bei der erstmaligen Verwendung unter der Dusche nicht gravierend. Wenn ein Käufer das Produkt beim Erwerb in einem Laden in Originalgröße wahrnehme, werde ihm zwar entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 II MessEG durch dessen Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge als vorhanden vorgetäuscht, was unlauter sei. Bei dem hier vorliegenden Online-Vertrieb fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Ver­stoßes gegen das Mess- und Eichgesetz, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung auf dem Bildschirm verborgen bleibe. Ebenso wenig sei der versteckte und nicht gerade kleine Hohlraum eine Irreführung gemäß § 5 I und II Nr. 1 UWG. Übrigens hatte die Verbraucherzentrale auch moniert, ein Großteil der Freunde erfrischender Körperpflege würde – in Kenntnis der wahren Inhaltsmenge – schon aus ökologischen Gründen jene Verpackung auswählen, die im Verhältnis zur Füllmenge am wenigsten Plastikmüll erzeuge. Den rheinischen Oberrichtern war das nicht gewichtig genug: Eine Vielzahl von Verbrauchern werde sich als umweltbewusst bezeichnen, dennoch aber nicht ausschließlich in Unverpackt-Läden einkaufen oder per öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zum Einkaufen, zur Arbeit, zum Sport oder sons­tigen Freizeitaktivitäten fahren, schreiben sie.

Quarantäne-Urlaub. Eine behördlich angeordnete Quarantäne ist nicht mit einer Krankheit vergleichbar – das Unionsrecht verlangt nicht, dass ein Arbeitnehmer, der während seines bezahlten Jahresurlaubs zuhause „eingesperrt“ wird, diese Tage auf einen späteren Zeitraum übertragen kann. Erholung vom Job und Entspannung stünden dem schließlich nicht entgegen. So der EuGH im Prozess eines südpfälzischen Sparkassen­angestellten, der Kontakt zu einem Corona-Infizierten gehabt hatte. Das BAG hat daraufhin seine Vorlage in Luxemburg zu einem vergleichbaren Fall zurückgezogen und entscheidet nun am 28.5. aus eigener Rechtskunde über einen Schlosser. Selbst gesund, hatte ihn die Stadt Hagen im Oktober 2020 wegen Treffen mit einer positiv auf Corona getesteten Person zur „Ab­sonderung in häuslicher Quarantäne“ vergattert. Dieses amtliche Schreiben ereilte den Handwerksmann kurz nach Beginn eines achttägigen Erholungsurlaubs. Den möchte er nachholen. Der Arbeitgeber und das ArbG Hagen sträubten sich, das LAG Hamm hingegen stimmte ihm zu.

Mancherorts Feiertag. Fronleichnam ist nur dort ein gesetzlicher Feiertag, wo überwiegend Katholiken ­leben – also in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Sachsen und Thüringen dürfen Beschäftigte in einigen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung dem Arbeitsplatz fernbleiben. Im Rest Deutschlands haben Katholiken lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrem Job, und Schüler dieser Glaubensrichtung können sich vom Unterricht befreien lassen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.