Mogelpackungen. Immer wieder rügen Konsumentenschützer, dass Hersteller ihre Waren in überdimensionierten Verpackungen vertrieben und damit mehr Inhalt vorgaukelten, als es der geforderte Preis rechtfertige. Der BGH verkündet am 29.5. ein Urteil über eine Klage der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg gegen den Kosmetikhersteller L’Oréal. Die wirft ihm seine Werbung im Internet für ein Herrenwaschgel (Füllmenge: 100 ml) vor, dessen Kunststofftube auf dem Verschlussdeckel stehend abgebildet wurde. Der untere Bereich war durchsichtig und zeigte den orangefarbenen Inhalt; nach oben hin verjüngte sich der Behälter in Richtung Falz und war nicht mehr transparent, sondern silbern eingefärbt. Gemein: Dort waren die Tuben leer. Das fand die Kundenlobby unlauter, weil es zu Unrecht eine nahezu vollständige Befüllung der Tube mit der Reinigungsflüssigkeit suggeriere. Vor dem OLG Düsseldorf verlor sie beide Parallelprozesse in dieser Sache, die Bundesrichter ließen aber aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde die Revision zu.
Die Richter in der nordrhein-westfälischen Landeshauptstadt fanden den Schreck der Nutzer bei der erstmaligen Verwendung unter der Dusche nicht gravierend. Wenn ein Käufer das Produkt beim Erwerb in einem Laden in Originalgröße wahrnehme, werde ihm zwar entgegen § 3a UWG in Verbindung mit § 43 II MessEG durch dessen Gestaltung und Befüllung eine größere Füllmenge als vorhanden vorgetäuscht, was unlauter sei. Bei dem hier vorliegenden Online-Vertrieb fehle es jedoch an der Spürbarkeit eines Verstoßes gegen das Mess- und Eichgesetz, weil dem Verbraucher die konkrete Größe der Produktverpackung auf dem Bildschirm verborgen bleibe. Ebenso wenig sei der versteckte und nicht gerade kleine Hohlraum eine Irreführung gemäß § 5 I und II Nr. 1 UWG. Übrigens hatte die Verbraucherzentrale auch moniert, ein Großteil der Freunde erfrischender Körperpflege würde – in Kenntnis der wahren Inhaltsmenge – schon aus ökologischen Gründen jene Verpackung auswählen, die im Verhältnis zur Füllmenge am wenigsten Plastikmüll erzeuge. Den rheinischen Oberrichtern war das nicht gewichtig genug: Eine Vielzahl von Verbrauchern werde sich als umweltbewusst bezeichnen, dennoch aber nicht ausschließlich in Unverpackt-Läden einkaufen oder per öffentlichen Verkehrsmitteln oder dem Fahrrad zum Einkaufen, zur Arbeit, zum Sport oder sonstigen Freizeitaktivitäten fahren, schreiben sie.
Mancherorts Feiertag. Fronleichnam ist nur dort ein gesetzlicher Feiertag, wo überwiegend Katholiken leben – also in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland. In Sachsen und Thüringen dürfen Beschäftigte in einigen Gemeinden mit mehrheitlich katholischer Bevölkerung dem Arbeitsplatz fernbleiben. Im Rest Deutschlands haben Katholiken lediglich Anspruch auf unbezahlte Freistellung von ihrem Job, und Schüler dieser Glaubensrichtung können sich vom Unterricht befreien lassen.
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