„Pastiche“ post Pfingsten. Diesmal blicken wir auf die Rechtstermine in der „Nachpfingstwoche“. In Baden-Württemberg sind da noch Ferien. Dennoch hat der BGH in Karlsruhe einen bemerkenswerten Termin im Kalender. Der Grund: Das Verfahren hat inzwischen eine rechtshistorische Dimension. Es dauert schon fast 20 Jahre. Allein der BGH verhandelt den Rechtsstreit jetzt schon zum fünften Mal. Der Prozess dreht sich um eine zweisekündige Tonsequenz aus einem Song der Elektroband Kraftwerk („Metall auf Metall“). Musiker rund um den Hip-Hop-Produzenten Moses Pelham haben diese Rhythmussequenz elektronisch kopiert („gesampelt“) und in einen eigenen Song eingefügt – ohne dafür die Zustimmung von Kraftwerk einzuholen. Die Kläger, Mitglieder der Band, von denen einer inzwischen verstorben ist, sahen dadurch ihre Rechte als Tonträgerhersteller verletzt. Sie haben die Beklagten auf Unterlassung, Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht, Auskunftserteilung und Herausgabe der Tonträger zum Zweck der Vernichtung in Anspruch genommen. Der bisherige Prozessverlauf sucht seinesgleichen: Das LG Hamburg hat der Klage 2004 (!) stattgegeben. Die Berufung hiergegen blieb ohne Erfolg. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH das Urteil des OLG aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen. Das OLG hat die Berufung der Beklagten wiederum zurückgewiesen. Deren erneute Revision hat der BGH zurückgewiesen. Das BVerfG hat die Revisionsurteile und das zweite Berufungsurteil aufgehoben und die Sache an den BGH zurückverwiesen, der daraufhin dem EuGH Fragen zur Auslegung urheberrechtlicher Richtlinien vorgelegt hat. Nach deren Beantwortung hat der BGH das erste Berufungsurteil aufgehoben und die Sache erneut an das OLG Hamburg zurückverwiesen. Dieses hat der Klage nunmehr teilweise stattgegeben. Es hat die Revision für die Kläger zugelassen im Hinblick auf die Abweisung der Klage für den Zeitraum nach dem Inkrafttreten von § 51a S. 1 UrhG. Das OLG hat angenommen, die Vervielfältigung der Sequenz aus „Metall auf Metall“ und ihre Überführung in ein eigenständiges neues Werk im Wege des Sampling sei nach dieser Vorschrift als „Pastiche“ zulässig. Mit ihrer Revision verfolgen die Kläger ihre bisher gestellten Anträge für diesen Zeitraum weiter.
Equal Pay. Das BAG verhandelt am 31.5. über Vergütungsansprüche wegen des Gleichstellungsgrundsatzes nach dem AÜG. Die Klägerin war aufgrund eines befristeten Arbeitsvertrags bei einem Unternehmen, das Arbeitnehmerüberlassung betreibt, als Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Unter anderem war sie einem Einzelhändler als Kommissioniererin im Auslieferungslager überlassen worden. Dort erhielt sie zuletzt einen Stundenlohn von 9,23 Euro brutto. Die Beklagte gehört dem Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ e.V.) an. Dieser hat unter anderem mit der Dienstleistungsgewerkschaft ver.di, deren Mitglied die Klägerin ist, Tarifverträge geschlossen, die eine Abweichung von dem in § 8 I AÜG und § 10 IV 1 AÜG aF verankerten Grundsatz der Gleichstellung von Leiharbeitnehmern vorsehen, insbesondere auch eine geringere Vergütung als diejenige, die vergleichbare Stammarbeitnehmer im Entleiherbetrieb erhalten. Die Klägerin verlangt Zahlung von 1.296,72 Euro brutto als Differenz zwischen der erhaltenen Vergütung und derjenigen, die vergleichbaren Stammarbeitnehmern des Entleihers gezahlt worden sein soll. Sie ist der Auffassung, die Tariföffnung im AÜG sowie die auf ihr Arbeitsverhältnis Anwendung findenden Tarifverträge seien mit Art. 5 der europäischen Richtlinie über Leiharbeit nicht vereinbar. Die Vorinstanzen haben ihre Klage abgewiesen. Das BAG hat auf ihre Revision zunächst den EuGH gebeten, über die Auslegung von Art. 5 III RL 2008/04/EG zu entscheiden. Diese Vorschrift gestattet den Mitgliedstaaten, den Sozialpartnern die Möglichkeit einzuräumen, Tarifverträge zu schließen, die unter Achtung des Gesamtschutzes von Leiharbeitnehmern beim Arbeitsentgelt und den sonstigen Arbeits- und Beschäftigungsbedingungen vom Grundsatz der Gleichbehandlung abweichen. Die Richter in Luxemburg haben Ende letzten Jahres entschieden, dass ein Tarifvertrag, der für Leiharbeitnehmer ein geringeres Arbeitsentgelt als das der unmittelbar eingestellten Arbeitnehmer festlegt, Ausgleichsvorteile vorsehen muss (NZA 2023, 31).
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