Schmutzige Abgase. Drei Wochen Bedenkzeit hat sich der BGH nach der mündlichen Verhandlung genommen – sonst wird meist noch am selben Tag verkündet. Aber am 25.5. soll es soweit sein: Der VI. Zivilsenat spricht sein erstes Verdikt zum Thema „Dieselgate“ (NJW-aktuell H. 19/2020, 6). Der Kläger hatte im Januar 2014 für 31.490 Euro von einem Autohändler einen Gebrauchtwagen VW Sharan 2.0 TDl Match gekauft – mit einem Motor des Typs EA 189. Der Rentner zeigte sich ob seines Umweltbewusstseins schwer enttäuscht von dem Autobauer, und das OLG Koblenz gab ihm recht: Die Abschalteinrichtungen seien illegal, so dass er einen Schadensersatzanspruch gegen Volkswagen wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung habe. Für die zwischenzeitliche Nutzung zog es ihm allerdings rund 6.000 Euro vom Kaufpreis ab. So ähnlich sieht es in Karlsruhe wohl auch der Vorsitzende Richter Stephan Seiters, wie er vor einem wegen des Corona-Virus beschränkten Publikum deutlich machte. Wogegen der Wolfsburger Konzern nicht einmal einen Schaden anerkennt, denn das Fahrzeug sei voll nutzbar und der Hersteller überdies an dem Erwerb nicht beteiligt gewesen. Im Juli will sich der fürs Deliktsrecht zuständige BGH-Senat weitere Fallkonstellationen zur Brust nehmen, die teilweise auch andere Marken betreffen.
Geteilte Betriebsrenten. Und noch ein Verkündungstermin steht in unserer Berichterstattungswoche im Kalender: Das BVerfG urteilt am 26.5. über den Versorgungsausgleich bei Ehescheidungen. Im März hat der Erste Senat erörtert, ob insbesondere Frauen nach einer Scheidung benachteiligt werden, wenn das Familiengericht den Anspruch des Ehemanns auf eine Betriebsrente aufteilt (NJW-aktuell H. 11/2020, 6). Das vorlegende OLG Hamm ist – anders als der BGH – davon überzeugt, sofern Anrechte aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse unterhalb der Beitragsbemessungsgrenze auf einen anderen Versorgungsträger verschoben werden. Diese „externe Aufteilung“ soll dem ursprünglichen Träger „Kleinstanrechte“ ersparen. Doch verletze das den Halbteilungsgrundsatz, demzufolge die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche den Ex- Partnern zu gleichen Teilen zugewiesen werden müssten. Der nicht ganz unkomplizierte Hintergrund: Abgebende und aufnehmende Versorgungseinrichtung arbeiten zumeist mit unterschiedlichen Rechenmodellen, was wiederum auf die Entwicklung der Zinsen am Kapitalmarkt zurückzuführen ist.
Vaterschaft und Aufenthaltsrecht. Verschafft die Anerkennung der Vaterschaft für ein minderjähriges Kind durch einen Deutschen einer Ausländerin ein Aufenthaltsrecht? Das will das BVerwG am 26.5. klären. Das Verfahren betrifft eine Vietnamesin, die in Berlin unter einem falschen Geburtsdatum einen Asylantrag gestellt hatte und zudem wegen Steuerhehlerei verurteilt wurde. Nach der Geburt ihres Sohnes erhielt sie mehrfach eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 V AufenthG). Wegen Zweifeln der Ausländerbehörde an den „Kontakten und Kontaktversuchen“ des Mannes sowie an seiner biologischen Vaterschaft stellte sie einen Antrag auf Anfechtung. Auch das Familiengericht verneinte eine „sozial-familiäre Beziehung“, legte den Fall aber dem BVerfG vor, das daraufhin die Anfechtungsmöglichkeit durch Ämter kippte (§ 1600 I Nr. 5 BGB aF). Nun müssen die Leipziger Bundesrichter klären, ob – wie das VG Ansbach meinte – die auf EU-Vorgaben zurückgehende Missbrauchsregelung in § 27 Ia Nr. 1 2. Alt AufenthG hier zumindest analog anwendbar ist. Oder nicht, wie der VGH judizierte. Und sogar ein obiter dictum dazu in seine Leitsätze aufnahm: „Allgemein ist die Regelung wenig effektiv, und es spricht Überwiegendes für ein öffentliches Interesse an einer Nachbesserung durch den Gesetzgeber.“
Experten und Parlamentarier. Gleich zwei Anhörungen von Fachleuten hat der Rechtsausschuss des Bundestags für den 27.5. angesetzt. Dabei geht es um die geplante Strafbarkeit heimlicher Aufnahmen im Intimbereich sowie die Reform des WEG.