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Die Termine der 21. Kalenderwoche
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Die Woche beginnt mit dem Pfingstmontag. An den folgenden Tagen ist vor allem das BAG fleißig. So geht es in 31 gleich gelagerten Fällen darum, ob Zuschläge für regelmäßige Nachtarbeit im Schichtsystem genauso hoch sein müssen wie für gelegentlich anfallende Einsätze. Außerdem: Bedeutet es eine Alters­diskriminierung, wenn kirchliche Einrichtungen die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge eines ­Arbeitnehmers auf das Einstellungsalter 45 begrenzen?

16. Mai 2024

Pfingsten. Die Berichterstattungswoche beginnt mit dem Pfingstmontag. Für Christen steht das Datum für die Sendung des Geistes Gottes zu den Jüngern Jesu und seine bleibende Gegenwart in der Kirche; ­somit gilt er ihnen als „Geburtstag der Kirche“, wie es etwa die EKD formuliert. Mit Pfingsten endet auch die 50-tägige österliche Festzeit. Der Name leitet sich dementsprechend vom altgriechischen „fünfzigster Tag“ her. Für die wachsende Zahl der Nicht-Christen bedeutet der 20.5. aber vor allem eins – einen bundesweiten gesetzlichen Feiertag, der sich diesmal gut für ein verlängertes Wochenende nutzen lässt. Insbesondere wenn man Arbeitnehmer ist und nicht in den ­wenigen Branchen beschäftigt ist, die die Infrastruktur jederzeit am Laufen halten müssen. Entsprechend spärlich gesät sind die Terminankündigungen unserer obersten Bundesgerichte und auch des EuGH, der keinerlei Verhandlung oder Verkündung angesetzt hat.

Nachtarbeitszuschläge. Am fleißigsten erweist sich das BAG, das am 22.5. dem Sprichwort „Nomen est omen“ alle Ehre erweist. Dessen Zehnter Senat will sage und schreibe 31 Klagen erörtern – allerdings allesamt zugleich um 12 Uhr. Denn stets geht es bei diesem Massenverfahren um Nachtarbeitszuschläge nach dem Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer der obst-, gemüse- und kartoffelverarbeitenden Industrie, Essig- und Senfindustrie von Nordrhein-Westfalen. Mitglieder der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) streiten mit Angehörigen des Arbeitgeberverbands der Ernährungsindustrie Nordrhein-Westfalen (AEN) darüber, ob sie den – isoliert betrachtet – höheren tariflichen Nachtarbeitszuschlag, der für die außerhalb eines Schichtsystems geleistete Nachtarbeit vorgesehen ist, auch dann beanspruchen können, wenn die Nachtarbeit im Rahmen der regelmäßigen Schichtarbeit geleistet werden muss. Denn für den gibt es ­einen niedrigeren Zuschlag. Die Kläger berufen sich dabei auf den Gleichbehandlungsgrundsatz. „Die im vorliegenden Tarifvertrag angelegte Differenzierung zwischen den Zuschlägen bei Nachtarbeit im Schichtsystem und der außerhalb des Schichtbetriebs geleiste­ten sonstigen Nachtarbeit hält sich innerhalb des den ­Tarifvertragsparteien eröffneten und nach Art. 9 III GG geschützten Gestaltungsspielraums“, befand hingegen das LAG Hamm. Die Erfurter Bundesrichter hatten 2020 ein entsprechendes Vorabentscheidungsersuchen zur Erfrischungsgetränkeindustrie an den EuGH gerichtet. Nach dessen Antwort befanden sie im vergangenen Jahr: „Eine tarifvertragliche Regelung, die für unregelmäßige Nachtarbeit höhere Zuschläge vor­sieht als für regelmäßige Nachtarbeit, verstößt dann nicht gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 I GG), wenn ­neben dem Gesundheitsschutz weitere, aus dem Tarifvertrag erkennbare Zwecke verfolgt werden. Ein solcher Zweck kann in dem Ausgleich der zusätzlichen ­Belastungen aufgrund schlechterer Planbarkeit unregelmäßiger Nachtarbeit liegen.“

Höchstalter. Am Tag darauf befasst sich der Sechste Senat in der thüringischen Landeshauptstadt mit einem Fall, der dem Gericht – was nicht sonderlich oft vorkommt – sogar einen ausführlichen Vorbericht wert war. Zu klären ist zweierlei: Bedeutet es eine Alters­diskriminierung, wenn kirchliche Einrichtungen die Übernahme der Rentenversicherungsbeiträge eines ­Arbeitnehmers auf das Einstellungsalter 45 begrenzen? Es geht um einen Gymnasiallehrer, der als Querein­steiger mit 49 seinen neuen Job begann und naturwissenschaftliche Fächer unterrichtet. Für ihn gelten die Grundordnung des kirchlichen Dienstes sowie die Arbeitsvertragsrichtlinien der bayerischen Erzdiözesen einschließlich derer Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte. Was den Prozess zusätzlich kompliziert: Sein Rechtsvertreter musste eine Wiedereinsetzung in den Lauf der Revisionsbegründungsfrist beantragen. Für die Bundesrichter stellt sich damit die Frage, ob der Anwalt seine Sorgfaltspflichten verletzt hat. Laut eides­stattlicher Versicherung seiner Fachangestellten hat sie „aus nicht mehr erklärlichen Gründen“ die entsprechende Vorfrist im Fristenkalender um einen Monat zu spät eingetragen.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.