Mindestlohn. Auch wenn derzeit keine Pleitewelle rollt – in dieser Woche muss sich das BAG gleich zweimal mit Fällen von gescheiterten Arbeitgebern befassen. Am 25.5. pocht ein Insolvenzverwalter auf Rückzahlung von Lohn. Den hatte eine Beschäftigte vom Konto der Mutter des Insolvenzschuldners überwiesen bekommen, das der zuvor aufgefüllt hatte. Da war er aber bereits zahlungsunfähig, wie das LAG Hessen feststellte. Der Insolvenzverwalter focht die Zahlung an, weil durch Einschaltung der „Zahlungsmittlerin“ ein Fall inkongruenter Deckung vorliege. Dennoch verwehrten ihm die Frankfurter Richter überwiegend den Erfolg: Der gesetzliche Mindestlohn sei unantastbar. Denn nach dem Einrücken des Insolvenzverwalters in die Arbeitgeberstellung bestehe zwischen den Parteien des Rechtsstreits ein bilaterales Verhältnis, in dem die Vorschriften des Mindestlohngesetzes beachtet werden müssten. Dieses und die Insolvenzordnung seien gleichrangige Bundesgesetze, so dass auch Anfechtungen nur im Rahmen und Umfang des geltenden Rechts erfolgen könnten. Für ein solches Verständnis spreche überdies die soziale Schutzbedürftigkeit der früheren Mitarbeiterin, weil ein Insolvenzgeld nicht den gesamten Zeitraum erfasse und Arbeitslosengeld oder Sozialhilfe rückwirkend sowieso nicht in Betracht kämen.
Zwangspause. Kann ein Anspruch auf Wiedereinstellung daran scheitern, dass während des Prozesses in der Berufungsinstanz ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Arbeitgebers eröffnet wurde? Darum geht es am selben Tag in Erfurt. Ein Versandleiter war entlassen worden, weil die GmbH, für die er tätig war, ihren Betrieb zur Produktion von Matratzen und Betten stilllegte. Der Mann konterte, eine andere GmbH, die das Geschäft übernahm, stelle mit den vorhandenen Maschinen und Produktionsstraßen dieselben Modelle her – also liege keine Betriebsstillegung vor, sondern ein Betriebsübergang, und er müsse wieder eingestellt werden. Woraufhin ihm die Firma vorsorglich nochmals kündigte. Nachdem ihm das ArbG Detmold recht gegeben und sie dagegen Berufung eingelegt hatte, waltete das dortige AG seines Amtes und bestellte den Insolvenzverwalter. Das LAG befand daraufhin mit einem Zwischenurteil, das Verfahren habe deswegen zu ruhen (§ 240 ZPO), denn ein Wiedereinstellungsanspruch sei keine Masseverbindlichkeit.
Kontaktsuche. Eine „im Bereich der Bundeswehr überdurchschnittlich bekannte Kommandeurin“ – so formuliert es das BVerwG in seiner Ankündigung für den 25.5. diskret – hatte in einem geschlossenen Datingportal annonciert. Den Akten zufolge stellte sie dort ein Profilbild von sich „in sitzender Pose mit erkennbaren Gesichtszügen und unter Verwendung ihres tatsächlichen Vornamens“ ein. Dabei warb sie mit dem Text: „Spontan, lustvoll, trans*, offene Beziehung auf der Suche nach Sex. All genders welcome.“ Nachdem dies ihrem Vorgesetzten zugespielt worden war, sprach der einen einfachen Verweis aus – die niedrigste Disziplinarmaßnahme der Wehrdisziplinarordnung: Die Kommandeurin sei ihrer Verpflichtung zum ordnungsgemäßen außerdienstlichen Auftreten nicht gerecht geworden. Auch das Truppendienstgericht fand, die Soldatin habe Zweifel an ihrer moralischen Integrität begründet. Außenstehenden werde der Eindruck vermittelt, dass sie sich selbst und ihre wechselnden Geschlechtspartner zu reinen Sexobjekten reduziere. Sie konterte: Die Disziplinarmaßnahme greife unzulässig in ihr Grundrecht auf sexuelle Selbstbestimmung ein. Wenngleich das Truppendienstgericht vorgebe, ihre „promiskuitive Lebensweise“ sei nicht Gegenstand des Verfahrens, werde ihr genau dies letztlich vorgehalten.
Leipziger Allerlei. Über Auflagen für das „Klimacamp 2017“ im rheinischen Braunkohlerevier verhandeln am 24.5. die obersten Verwaltungsrichter. Am selben Tag geht es auch um die polizeiliche Observation der Bekannten eines rechtsextremen Gefährders. Die Verhandlung war bereits für April geplant (NJW-aktuell H. 17/2022, 6).