Dicke Luft. Über die Luftreinhaltepläne in gleich drei Städten verhandelt am 26.5. das BVerwG. Diesmal hat die Deutsche Umwelthilfe e. V. Hamburg, Kiel und Ludwigsburg ins Visier genommen. In der Elbmetropole wird der Grenzwert für Stickstoffdioxid (NO2) insbesondere an einer verkehrsnahen Messstation seit Jahren kontinuierlich überschritten. Zur Senkung der Belastung sieht der Luftreinhalteplan zehn weiträumige Maßnahmenpakete vor (so den Ausbau des ÖPNV, die Förderung des Radverkehrs, ein Verkehrsmanagement und mehr Elektromobilität); hinzu kommen lokale Einzelmaßnahmen – etwa der Einsatz emissionsarmer Linienbusse für die nun in Streit stehenden Straßenabschnitte. Von Verkehrsverboten für Dieselfahrzeuge auf bestimmten Strecken hat die Hansestadt hingegen mit Rücksicht auf deren Bedeutung sowie wegen der sonst zu erwartenden Verlagerungen in das umliegende Straßennetz (verbunden mit einer Erhöhung der Lärm- und Schadstoffbelastung für die dortigen Anwohner) abgesehen – zum Unmut der Kläger.
Auch in der nicht gerade windarmen Förde-Stadt sieht es auf einer Hauptverkehrsstraße – dem Theodor-Heuss-Ring – mit den NO2-Emissionen schlecht aus. Die Kommunalpolitiker haben daher die Errichtung von Filteranlagen beschlossen und, wenn das nicht ausreicht, eine Sperrung für bestimme Diesel-Pkw. Und auch an einer Messstelle im baden-württembergischen Ludwigsburg ganz in der Nähe von Stuttgart wurden die Grenzwerte chronisch überschritten. Die Stadtoberen haben daraufhin einen „Green City Masterplan“ ersonnen; weil der bereits gefruchtet habe, halten sie Verkehrsverbote für unverhältnismäßig. Doch in allen drei Fällen hat die Vorinstanz strengere Maßnahmen verlangt und Prognosefehler bemängelt.
Schokohoppler III. Nun ist es endlich soweit: Der BGH will sich am 27.5. wieder einmal mit dem „Goldhasen“ des Süßigkeitenherstellers Lindt & Sprüngli befassen – ein Dauerbrenner bei den obersten Zivilrichtern. Ursprünglich wollten sie schon Anfang Februar über die Leckerei verhandeln, doch dann kam die Pandemie in die Quere. Diesmal geht es um die Frage, ob der Goldton des Schokohopplers Markenschutz genießt. Auch Form, Sitzhaltung und die Schleife mit einem Glöckchen um den Hals wurden schon in Karlsruhe ebenso wie am EuGH als Alleinstellungsmerkmale geltend gemacht. Der Schweizer Konzern wehrt sich gegen eine kleine Manufaktur aus dem Allgäu, die vorübergehend ebenfalls einen Schokoladenhasen in einer goldfarbenen Folie vertrieben hatte. Um ihren Anspruch auf die Benutzungsmarke zu untermauern, haben dessen Rechtsvertreter nicht nur Fotos, sondern auch Originale des Produkts zu den Akten gereicht. Das OLG München ließ das Anliegen zwar nicht daran scheitern, dass sich die echten Kakaoexemplare nicht zusammen mit dem Urteil in eine einheitliche Urkunde aufnehmen ließen (§ 253 II Nr. 2 ZPO) – wobei ein solches Asservat in einem früheren Verfahren merkwürdigerweise abhanden gekommen war (BGH, NJW-RR 2011, 331 – Goldhase II). Doch sahen die Oberrichter die Produzenten vom Zürichsee nicht als Inhaber einer Benutzungsmarke, weil der Goldton es nicht zur Verkehrsgeltung gebracht habe.
Feiertag. Zum Schluss noch ein kleiner Warnhinweis: Unsere Berichterstattungswoche beginnt mit dem Pfingstmontag. Ein Feiertag, der quer durch die Rechtsgebiete die Justiz zu beschäftigen pflegt. So befand das BAG im vergangenen Jahr, dass ein Zeitungszusteller Anspruch auf Entgeltzahlung hat, wenn wegen des Feiertags keine Postille hergestellt wird. Eine Bäckerei darf nach einem BGH-Entscheid von 2020 an dem Tag unbelegte Brötchen und Brot verkaufen. Am Abend darf laut dem LG Frankfurt a. M. sogar eine Eigentümerversammlung tagen, weil die Wohnungseigner schon tagsüber in die Kirche gehen können. Und anlässlich einer Pfingst-Panne im Jahr 2005 befand der BGH: Kann sich ein Anwalt normalerweise darauf verlassen, dass Schriftsätze vom Kurierdienst des Anwaltvereins spätestens am folgenden Werktag beim Gericht eingehen, können ihm Verzögerungen durch Feiertage nicht angelastet werden.