Zahlungsaufschub. Verstößt die Werbung mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ gegen die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr? Das will der EuGH am 15.5. auf Vorlage des BGH entscheiden. Mit dem Spruch hatte ein Onlinehändler für Bekleidung, Wohnungsutensilien und andere Waren namens Bonprix Kunden anlocken wollen. Das passte der Hamburger Verbraucherzentrale nicht: Die Reklame sei irreführend, weil sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht erkennen lasse – was gegen § 5a I und § 5b IV UWG nF iVm § 6 I Nr. 3 TMG verstoße. Die Karlsruher Richter zweifeln: Art. 6 Buchst. c der Direktive verlangt, dass bei kommerzieller Kommunikation mittels eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke „klar als solche erkennbar“ sind. Zudem müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Für die obersten Zivilrichter Deutschlands ist das ein Grenzfall: Die Werbung mit einer solchen Zahlungsmodalität habe zwar nur einen geringen Geldwert, diene jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers – nämlich keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten, bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung und ein faktischer Zahlungsaufschub. Daher könne sie vom Unionsgesetzgeber bei der Vorgabe der genannten Pflichten mitgemeint sein. Das LG Hamburg hingegen hatte keine Bedenken. „Der Verkehr geht nicht davon aus, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass jedem einzelnen der angesprochenen Kunden dieser Zahlungsweg offenstehen soll, sondern dass diese Zahlungsweise eine entsprechende Bonität voraussetzt“, schrieb es und wies die Klage der Konsumentenlobby ab. Auch das OLG in der Elbe-Stadt verneinte einen „gesteigerten Anlockprozess“.
Mehrarbeit. Ein Arzt an einem kommunalen Krankenhaus klagt vor dem BAG auf Vergütung und Zuschläge für Überstunden. Das LAG München wies ihn ab: Arbeitnehmer könnten sich nicht über die vertraglichen Vereinbarungen hinaus selbst Arbeit „geben“ und den Umfang ihrer Tätigkeit erhöhen. „Einen allgemeinen Rechtsgrundsatz, dass jede (Mehr-)Leistung zu vergüten ist, gibt es nicht.“ Die Bundesrichter in Erfurt wollen sich am 14.5. dazu äußern.
Umkleiden. Mehr Glück hatte vor dem LAG Nürnberg ein Rettungssanitäter. Er forderte unter Berufung auf den Manteltarifvertrag zwischen dem Bayerischen Roten Kreuz und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) die Anrechnung von Umkleidezeiten auch für die Zeiträume, in denen er Urlaub hatte oder krankgeschrieben war. Diesem Regelwerk zufolge sei bei Abwesenheitszeiten, die wie hier der Arbeit gleichstehen, die jeweils im Dienstplan vorgesehene Arbeitszeit gutzuschreiben, so die mittelfränkischen Rechtsprecher. Und zu dieser gehöre für das An- und Ablegen der Schutzkleidung pro eingeteilter Schicht eine pauschale Gutschrift von zwölf Minuten auf dem Arbeitszeitkonto. Ebenfalls am 14.5. urteilen die obersten Arbeitsrichter über den Fall.
Strom und Wärme. Im Zuge der Energiewende bleiben Konflikte nicht aus. Der BGH verhandelt am 13.5. über den Antrag eines Versorgungsunternehmens, das Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Anlagen zur Abgabe von Energie betreibt. Damit beliefert es Letztverbraucher mit Wärme, Warmwasser und Strom. Von der Betreiberin des Verteilernetzes verlangt es nun, den Mietern Strom aus neuen Blockheizkraftwerken nebst eigenen Leitungssystemen verkaufen zu dürfen. Die lehnt das ebenso ab wie die sächsische Regulierungsbehörde, weil es sich nicht um „Kundenanlagen“ gemäß § 3 Nr. 24a EnWG handele. Der EuGH hat dem Karlsruher Kartellsenat auf dessen Anfrage hin eine Auslegungshilfe erteilt.
Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.