Zahlungsaufschub. Verstößt die Werbung mit dem Slogan „Bequemer Kauf auf Rechnung“ gegen die europäische Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr? Das will der EuGH am 15.5. auf Vorlage des BGH entscheiden. Mit dem Spruch hatte ein Onlinehändler für Bekleidung, Wohnungsutensilien und andere Waren namens Bonprix Kunden anlocken wollen. Das passte der Hamburger Verbraucherzentrale nicht: Die Reklame sei irreführend, weil sie den tatsächlich vorhandenen Vorbehalt einer Prüfung der Kreditwürdigkeit nicht erkennen lasse – was gegen § 5a I und § 5b IV UWG nF iVm § 6 I Nr. 3 TMG verstoße. Die Karlsruher Richter zweifeln: Art. 6 Buchst. c der Direktive verlangt, dass bei kommerzieller Kommunikation mittels eines „Dienstes der Informationsgesellschaft“ Angebote zur Verkaufsförderung wie Preisnachlässe, Zugaben und Geschenke „klar als solche erkennbar“ sind. Zudem müssen die Bedingungen für ihre Inanspruchnahme leicht zugänglich sein sowie klar und unzweideutig angegeben werden.
Für die obersten Zivilrichter Deutschlands ist das ein Grenzfall: Die Werbung mit einer solchen Zahlungsmodalität habe zwar nur einen geringen Geldwert, diene jedoch dem Sicherheits- und Rechtsinteresse des Verbrauchers – nämlich keine Preisgabe sensibler Zahlungsdaten, bei Rückabwicklung des Vertrags keine Rückforderung einer Vorleistung und ein faktischer Zahlungsaufschub. Daher könne sie vom Unionsgesetzgeber bei der Vorgabe der genannten Pflichten mitgemeint sein. Das LG Hamburg hingegen hatte keine Bedenken. „Der Verkehr geht nicht davon aus, dass mit dem Hinweis gesagt werden soll, dass jedem einzelnen der angesprochenen Kunden dieser Zahlungsweg offenstehen soll, sondern dass diese Zahlungsweise eine entsprechende Bonität voraussetzt“, schrieb es und wies die Klage der Konsumentenlobby ab. Auch das OLG in der Elbe-Stadt verneinte einen „gesteigerten Anlockprozess“.
Strom und Wärme. Im Zuge der Energiewende bleiben Konflikte nicht aus. Der BGH verhandelt am 13.5. über den Antrag eines Versorgungsunternehmens, das Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, Nahwärmenetze und Anlagen zur Abgabe von Energie betreibt. Damit beliefert es Letztverbraucher mit Wärme, Warmwasser und Strom. Von der Betreiberin des Verteilernetzes verlangt es nun, den Mietern Strom aus neuen Blockheizkraftwerken nebst eigenen Leitungssystemen verkaufen zu dürfen. Die lehnt das ebenso ab wie die sächsische Regulierungsbehörde, weil es sich nicht um „Kundenanlagen“ gemäß § 3 Nr. 24a EnWG handele. Der EuGH hat dem Karlsruher Kartellsenat auf dessen Anfrage hin eine Auslegungshilfe erteilt.
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