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Muss das Sozialamt den Kauf einer neuen Waschmaschine bezahlen, wenn die Antragstellerin vor ihrem Umzug schon einmal eine besessen hat, die dann aber kaputt ging? Das will das Bundessozialgericht klären. Außerdem geht es bei den obersten Sozialrichtern um die Kosten für die Begleitung eines Schwerbehinderten auf einer Kreuzfahrt. Das Bundesarbeitsgericht befasst sich mit Massenentlassungen und der Bundesfinanzhof mit der Besteuerung von Versorgungswerken für Freiberufler.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 13. Mai 2022.

Sozialhilfe I. Mehr als 900.000 Menschen erhielten Ende vergangenen Jahres die sogenannte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung. Das BSG ­befasst sich am 19.5. mit diesen Leistungen nach dem SGB XII. So klagt eine alleinstehende 72-jährige Frau mit türkischer Staatsangehörigkeit (Jahrgang 1950 oder 1952), die 1971 erstmals in Deutschland berufstätig war, auf einen Zuschuss von 250 Euro zum Kauf einer neuen Waschmaschine. Das Sozialamt ihres Berliner Bezirks lehnte ab, ebenso das SG Berlin und das LSG Berlin-Brandenburg: Für die Erstausstattung einer Wohnung unter anderem mit Haushaltsgeräten gebe es zwar einen Zuschuss. Hier handele es sich aber um eine Ersatzbeschaffung – die Antragstellerin habe bereits Jahre zuvor bei einem Umzug ihre alte defekte Maschine weggeworfen. Damit gehört die Anschaffung nach Ansicht von Sozialverwaltung und Vorinstanzen zum notwendigen Lebensunterhalt im Sinne der Hilfen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII. Und in die Berechnung dieser Regelbedarfe flössen auch die Verbrauchsausgaben für die Anschaffung einer Gruppe von „langlebigen“ Gebrauchsgütern ein, so Wasch­maschinen, Wäschetrockner, Geschirrspül- und Bügelmaschinen – die „Weiße Ware“.
Der Einwand, selbst der Bundesrat habe im Gesetz­gebungsverfahren zu dem seit 1.1.2021 geltenden Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz mit Blick auf die Rechtsprechung des BVerfG Bedenken hiergegen geäußert, überzeugte die Richter nicht. Die Bundesregierung als Urheberin des Gesetzentwurfs habe nämlich „mit einer nicht von vornherein von der Hand zu weisenden Begründung“ darauf hingewiesen, dass der „Anspar“-Anteil, der für die Anschaffung langlebiger Haushaltsgüter in den Richtwerten enthalten sei, auf einer Einkommens- und Verbrauchsstichprobe beruhe. Und die Länderkammer habe dem Gesetzgebungsvorhaben dann doch noch zugestimmt und sich darauf beschränkt, sein Bedauern zum Ausdruck zu bringen. Im Übrigen könne die Klägerin bei der Behörde ein Darlehen aufnehmen oder ein gebrauchtes Gerät erwerben.

Sozialhilfe II. Um die Begleitkosten eines schwer behindert geborenen Mannes für eine Urlaubsreise auf einem Kreuzfahrtschiff geht es in Kassel am selben Tag. Stattgefunden hat sie bereits im Jahr 2016; der Vater hat die rund 2.000 Euro für den mitgefahrenen Assistenten ausgelegt. Der Rollstuhlfahrer beschäftigt im sogenannten Arbeitgebermodell in seiner Mietwohnung drei Helfer; diese Ausgaben bezahlt das Sozialamt im Rahmen von Leistungen der Eingliederungshilfe (§§ 53 f. SGB XII). Weiterhin bezieht er eine Erwerbsunfähigkeitsrente, Grundsicherungen, Leistungen der Pflegeversicherung sowie Hilfe zur Pflege. Damit und mit diversen Kostenbefreiungen nehme er bereits „in hohem Umfang am Leben in der Gemeinschaft teil“, ­befand das SG Leipzig – auch weite Teile der nicht-­behinderten Bevölkerung könnten sich solch einen ­Urlaub nicht leisten. Es habe sich um eine reine Erholungsreise gehandelt, urteilte auch das LSG Sachsen. Sie habe nicht den förderungswürdigen „Teilhabegedanken“ verwirklicht. Auch an einer Eingliederung in die Gesellschaft mangele es nicht bei dem Kläger, der in verschiedenen Vereinigungen ehrenamtlich aktiv sei.

Massenkündigungen. Wenn ein Arbeitgeber eine ­größere Zahl von Beschäftigten entlassen will, muss er die Agentur für Arbeit sowie den Betriebsrat verständigen. Das BAG soll am 19.5. klären, ob die Massenentlassungs-Richtlinie der EU dazu zwingt, dabei auch die Soll-Angaben von § 17 III 5 KSchG über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit zu machen.

Altersbezüge. Um die Steuerpflicht von Versorgungswerken kümmert sich am 17.5. der BFH. Die Ärzte­versorgung Niedersachsen hält die Besteuerung von Gewinnausschüttungen und Wertpapierleihegeschäften bei einer solchen nach § 5 I Nr. 8 KStG eigentlich steuerbefreiten Einrichtung für einen Verstoß ­gegen das Gleichheitsgebot.