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Die Termine der 20. Kalenderwoche
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Während der BGH in der Berichtswoche voller Energie ist, hat das LG Düsseldorf die Flasche leer. Dazu wird in Karlsruhe und Leipzig über die Erlaubnis von Ladenöffnungen am Sonntag und das Verbot von Vereinen verhandelt. 

12. Mai 2023

Schampus für alle. Am 15.5. wollte das LG Düsseldorf ­einen Fall verhandeln, der schon für viele Schlagzeilen sorgte. Es geht um eine 13.000 Euro teure Flasche Champagner, die in einem Frankfurter Restaurant ausgetrunken wurde. Ein Mann aus Neuss bei Düsseldorf war dort mit einer Gruppe zu Gast und hatte dieser eine „besondere Flasche“ spendieren wollen. Der für den Tisch zuständige Kellner hatte ihm eine Sechs-­Liter-Flasche Roederer Cristal angeboten. Die sogenannte Methusalem-Flasche hat das vierfache Volumen einer Magnum-Flasche. Die Restaurantbetreiberin behauptete, der Gast habe das Angebot zum Preis von 13.000 Euro begeistert angenommen, die Flasche mit einem Messer selbst geöffnet und mit der Gruppe geleert. Der Beklagte meinte hingegen, ihm sei ein Preis von 1.300 Euro genannt worden, und weigerte sich zu zahlen. Der heitere Sachverhalt trieb aufgrund seiner Prüfungsrelevanz manchen Studierenden schon Schweißperlen auf die Stirn. „Ich freue mich auf die bereicherungsrechtlichen Folgen bei Dissens oder erfolgreicher Anfechtung“, twitterte dazu der Münchener ­Hochschullehrer Prof. Dr. Stephan Lorenz. „§ 818 III BGB wird lecker – gibt sicher Schuldrechtsbeef.“ Jetzt hat das LG Düsseldorf mitgeteilt, dass der Beklagte den Anspruch anerkannt hat, so dass das Verfahren beendet ist.

EU-Schiedsverfahren und Energiecharta-Vertrag. Der BGH verhandelt am 17.5. in drei Verfahren über die Frage, ob Mitgliedstaaten der Europäischen Union vorgelagerten nationalen Rechtsschutz gegen Intra-EU-­Investitions-Schiedsverfahren in Anspruch nehmen können. In einem Fall sehen sich Unternehmen aus der Wind- und Solarenergie durch eine geänderte Gesetzgebung in diesem Bereich in Höhe eines dreistelligen Millionenbetrags geschädigt. In zwei weiteren Verfahren geht es um den Ausstieg eines Mitgliedstaats aus der Kohleverstromung bis zum Jahr 2030. Hierdurch sehen Unternehmen ihre Investitionen in ein dortiges Kohlekraftwerk in Höhe eines dreistelligen Millionen- bzw. eines einstelligen Milliardenbetrags geschädigt. Sie haben auf Grundlage der Schiedsklausel in Art. 26 Energiecharta-Vertrag Schiedsverfahren vor dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID) eingeleitet. Die betroffenen Mitgliedstaaten halten dies für unzulässig und haben auf entsprechende Feststellung beim KG und beim OLG Köln geklagt. Ersteres hat den Antrag nach § 1032 II ZPO als unzulässig zurückgewiesen, das OLG Köln hat ihnen (hier waren es zwei) stattgegeben.

Ladenöffnung an Sonntagen. Passend zum Feiertag am Donnerstag verhandelt der BGH am 17.5. über Ladenöffnungen an Feriensonntagen. Die Parteien sind Betreiberinnen von Damenmodegeschäften. Die Beklagte unterhält auch eine Filiale im „Zweibrücken Fashion Outlet“, das in der Nähe des Flugplatzes Zweibrücken liegt. Gemäß einer Durchführungsverordnung zum ­Ladenöffnungsgesetz darf dort an Feriensonntagen geöffnet werden. Im Jahr 2014 wurde der kommerzielle Linienflugverkehr des Flugplatzes allerdings eingestellt. Die Klägerin hält die Sonntagsöffnungen der ­Beklagten für wettbewerbswidrig und verlangt Unterlassung. In den Vorinstanzen hatte sie damit keinen ­Erfolg. LG und OLG waren beide der Meinung, dass die LadöffnG-DVO durch die Einstellung des Verkehrsflugbetriebs nicht automatisch ungültig geworden sei.

Vereinsverbot und Grundstückseinziehung. Ebenfalls am 17.5. befasst sich das BVerwG mit der Einziehung eines Grundstücks im Rahmen eines Vereinsverbots. Das bayerische Innenministerium hatte die Vereinigung „Freie Netz Süd“ verboten und dabei auch ein ihr von der Klägerin überlassenes Grundstück beschlagnahmt und eingezogen. Das VereinsG ermöglicht dies, wenn der Berechtigte durch die Überlassung verfassungswidrige Bestrebungen der Vereinigung vorsätzlich gefördert hat. Das VG hat die gegen die Anordnungen gerichtete Klage abgewiesen, der VGH hat sie hingegen aufgehoben, da jedenfalls der Nachweis fehle, dass die Klägerin die verfassungswidrigen Bestrebungen des verbotenen Vereins durch die Überlassung von ­Räumen „vorsätzlich“ gefördert habe.

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