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Die Termine der 2. Kalenderwoche
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Marcel Paschertz / Adobe

Arbeit ist keine exklusive Domäne des Bundesarbeitsgerichts. In der 2. Kalenderwoche befassen sich auch BGH, BVerwG und BFH mit Rechtsfragen aus dem beruflichen bzw. betrieblichen Kontext.

5. Jan 2023

Karriere als Betriebsrat. Noch unvergessen sind die weltweiten Trips von Arbeitnehmervertretern ins Rotlichtmilieu sowie diverse Luxuspräsente für sie auf Kosten des Autokonzerns VW. Der damalige Vorsitzende von Gesamt-, Konzern-, Eurokonzern- und Weltkonzernbetriebsrat Klaus V., zugleich Mitglied des Aufsichtsrats, wurde 2008 wegen Untreue rechtskräftig zu einer Haftstrafe verurteilt. Der Personalvorstand und Arbeitsmarktreformer Peter Hartz erhielt als Verantwortlicher auch für „Sonderbonuszahlungen“ an V. eine Bewährungsstrafe wegen Untreue sowie Begünstigung des Betriebsrats – eine eher seltene Variante der Strafvorschrift des § 119 I Nr. 3 BetrVG, die vor allem gegen Schikanen gerichtet ist. Nun muss der BGH am 10.1. abermals den Kopf über die Vergütung von Belegschaftsvertretern in Wolfsburg beugen. Anders als in jener alten Affäre hat das LG Braunschweig im Jahr 2021 vier frühere Vorstände bzw. Personalleiter der AG – darunter Horst Neumann und Karlheinz Blessing – vom Vorwurf der Untreue freigesprochen, wogegen nun die Staatsanwaltschaft mit Unterstützung durch den Generalbundesanwalt in die Revision gezogen ist. Die Strafverfolger werfen ihnen vor, mehreren Interessenvertretern der Arbeitnehmer (so dem ehemaligen Konzernbetriebsratschef Bernd Osterloh) überhöhte Vergütungen bewilligt zu haben.

Die Strafkammer sah zwar den äußeren Tatbestand erfüllt: Eine Bezahlung von Betriebsräten als „Co-Manager“ oder „auf Augenhöhe“ mit den Verhandlungspartnern auf Arbeitgeberseite sei unzulässig, denn dies verstoße gegen § 37 BetrVG, der ein Ehrenamt vorsieht, und § 78 S. 2 BetrVG, der abermals Begünstigungen und Benachteiligungen untersagt. Doch vermisste sie in ihrer knapp 170-seitigen Entscheidung die subjektive Tatseite: Die Angeklagten seien irrtümlich davon ausgegangen, keine Pflichten zu verletzen. Denn ihre Rechtsabteilung habe das Vorgehen gebilligt. Die hatte in jener alten Verurteilung die Formulierung gefunden, die eigentliche Vergütung von V. sei rechtswirksam vereinbart worden. Arbeitsrechtler riefen nach dem neuerlichen Spruch des LG den Gesetzgeber dazu auf, „qualifikationsgerechte Beförderungen von Betriebsratsmitgliedern aus der juristischen Schmuddelecke“ herauszuholen (Annuß NZA 2022, 247). Hinzu kommt die Besonderheit, dass das Land Niedersachsen als bloßer Minderheitsaktionär durch das „VW-Gesetz“ einen besonders starken Einfluss hat – wenngleich der EuGH für eine Lockerung gesorgt hat (NJW 2007, 3481).

Arbeitszeitkonto für Richter? Ob Richter Anspruch auf Einrichtung eines Lebensarbeitszeitkontos haben, prüft am 12.1. das BVerwG. Kläger ist ein Urteilsfinder an einem hessischen LG; er fordert Gleichbehandlung mit den Beamten des Bundeslands. Denen hatte die Regierung in Wiesbaden zum Ausgleich für eine Erhöhung der Wochenarbeitszeit aus dem Jahr 2003 per Verordnung zugesichert, eine Arbeitsstunde pro Kalenderwoche auf einem Lebensarbeitszeitkonto gutzuschreiben, damit sie unter Fortzahlung ihrer Besoldung früher in Ruhestand gehen können. Das VG Frankfurt a. M. und der VGH Kassel beließen es bei dem ehernen Grundsatz, dass Richter keine Beamten sind, und lehnten das Begehren ab. Schließlich nehme das Recht keine Zuteilung richterlicher Arbeit in Zeiteinheiten vor, „sondern geht im Gegenteil davon aus, dass für Richterinnen und Richter keinerlei Vorgaben im Hinblick auf Arbeitszeiten gelten“.

Haushaltsdoppelung. Wer aus beruflichen Gründen an einem anderen Ort als seinem Wohnsitz arbeiten muss, kann beim Finanzamt die Kosten der doppelten Haushaltsführung absetzen. Voraussetzung ist ein eigener Hausstand am privaten Lebensmittelpunkt, somit das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. In ­welchem Ausmaß Letzteres der Fall sein muss, will der BFH am 12.1. feststellen. Kläger ist ein lediger Elek­troingenieur, der sich am Hauptwohnsitz eine nicht abgeschlossene Wohnung im Obergeschoss mit seinem Bruder teilt. Im Parterre wohnen die Eltern. Das FG Niedersachsen fand in dem Mehrgenerationenhaus einen Beitrag von 10 % genug.

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Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Chefredaktion.