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Die Termine der 2. Kalenderwoche
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Wehrhahn
picture alliance / dpa / Martin Gerten
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Ein umstrittener Freispruch nach einem verheerenden Bombenanschlag beschäftigt den Bundesgerichtshof. Am EuGH geht es um die richterliche Unabhängigkeit in Polen. Und am Bundesfinanzhof um „Schul-“ sowie „Therapiehunde“.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 7. Jan 2021.

Unbequemer Freispruch. Ein Attentat, das vor genau 20 Jahren am Düsseldorfer S-Bahnhof Wehrhahn verübt wurde, beschäftigt am 14.1. den BGH. Der Anschlag erregte nicht nur deshalb Aufsehen, weil zehn Personen von den Splittern der TNT-Bombe teilweise lebensgefährlich verletzt wurden und eine Schwangere dabei ihr Kind verlor: Die Opfer gehörten zu einer Gruppe von Sprachschülern aus Russland, der Ukraine und Aserbaidschan, von denen vier jüdischer Abstammung waren. Schon kurz danach geriet der frühere Neonazi Ralf S. in Verdacht, den Sprengsatz gezündet zu haben; neben ausländerfeindlichen und antisemitischen Motiven hielten die Fahnder aber auch die russische Mafia oder islamistischen Terrorismus als Hintergrund für möglich. Erst nach der Aussage von zwei ehemaligen Mithäftlingen im Jahr 2014, S. habe ihnen gegenüber die Tat zugegeben, wurden die Ermittlungen gegen ihn wieder aufgenommen. Während die Staatsanwaltschaft nach einer langwierigen Hauptverhandlung mit 37 Sitzungstagen S. denn auch für überführt hielt und eine lebenslange Haftstrafe forderte, sprach das LG Düsseldorf ihn im Juli 2018 frei: Es gab zwar aus Sicht des Schwurgerichts manche Indizien gegen den Angeklagten und zahlreiche Lügen von ihm, aber auch einige Annahmen der Anklage galten als widerlegt. In der BGH-Verhandlung im vergangenen November lehnte der Vertreter der Bundesanwaltschaft es dementsprechend ab, sich dem Revisionsantrag der rheinischen Kollegen anzuschließen.

Erschütterter Rechtsstaat. Der Rechtsstaat in Polen steht wieder einmal auf der Agenda des EuGH. Am 13.1. will Generalanwalt Evgeni Tanchev seine Schlussanträge in zwei Verfahren bekanntgeben, die die Justiz des Landes betreffen. So klagt vor dem Obersten Gericht in Warschau ein Richter gegen seine Versetzung innerhalb seines Bezirksgerichts; allerdings hält er auch die in der Oberinstanz zuständige Kammer für befangen. Die Oberrichter haben selbst Zweifel an der Ernennung eines ihrer eigenen Kollegen und haben daher den EuGH angerufen. Ähnlich gelagert ist der Fall einer Amtsrichterin, gegen die ein Disziplinarverfahren läuft. Hier haben die Warschauer Juristen den Kollegen eine ganze Reihe von Fragen zu einem wirksamen Rechtsschutz gestellt.

Auf den Hund gekommen. Ob zwei Lehrerinnen ihren privat angeschafften „Schul-“ bzw. „Therapiehund“ von der Steuer absetzen können, will der BFH am 14.1. entscheiden. Das FG Düsseldorf und das FG Münster haben sich in der Vorinstanz tief in die Materie eingearbeitet und den Pädagoginnen die Hälfte bzw. ein Drittel ihrer Ausgaben als Werbungskosten zugesprochen. Das Problem: Was nicht ausschließlich oder zumindest weitaus überwiegend für den Beruf genutzt wird, geht beim Finanzamt nicht als Arbeitsmittel durch. Wie sehr etwa die portugiesische Wasserhündin L. (mit Blick auf mögliche Tierallergiker unter den Schülern wegen ihrer kaum haarenden Rasse ausgesucht) auch in der Freizeit den Alltag ihrer Halterin prägt, haben die Münsteraner Richter klar herausgearbeitet: Ein solcher Vierbeiner sei ein „sozialkompetentes Wesen“, das in intensiver Weise Bestandteil des Privatlebens werde. Er brauche Zuwendung und müsse regelmäßig zum „Gassi gehen“ vor die Tür. Ganz ähnlich die Düsseldorfer Kollegen: Die dortige Klägerin könne mit ihrem Hund H. in der unterrichtsfreien Zeit verreisen, ihren Hobbies nachgehen, eine Zucht betreiben, ihn vorübergehend an Dritte weitergeben „oder sogar ganz abschaffen“. Doch andererseits kommen die beiden Tiere fast täglich mit in den Unterricht und werden nach den Konzepten der beiden Schulen auch in Inklusionsklassen mit behinderten oder verhaltensauffälligen Kindern eingesetzt. Auch mussten sie erst einmal für diese Aufgaben trainiert werden, wenngleich die grundsätzliche „Betriebsbereitschaft des Wirtschaftsguts Hund“ von Anfang an bestanden habe. Die Lösung sahen die Gerichte in einem Grundsatzentscheid des Großen BFH-Senats von 2009: Seither können gemischte Aufwendungen unter bestimmten Bedingungen in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt und insoweit abgesetzt werden.