Zu spät. Der Streit um die Rückzahlung der Mietkaution nach dem Auszug des Bewohners ist lästiges Tagesgeschäft in der Justiz. Der BGH will am 8.5. einen Rechtsstreit verhandeln, der angesichts der ziemlich kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten für Aufregung in der Praxis sorgen könnte. § 548 BGB bestimmt nämlich: „Die Ersatzansprüche des Vermieters wegen Veränderungen oder Verschlechterungen der Mietsache verjähren in sechs Monaten. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem er die Mietsache zurückerhält. (…)“ Die Chancen für ein spannendes Verdikt aus Karlsruhe scheinen nicht gering – immerhin haben die beiden Vorinstanzen (das AG Erlangen und das LG Nürnberg-Fürth) dem klagenden Ex-Bewohner Recht gegeben. Der hatte nach Ende des Mietvertrags am 8.11.2019 die hinterlegte Sicherheitsleistung von rund 780 Euro zurückgefordert und die Bleibe endgültig verlassen. Der Immobilieneigner rechnete mit einem Schreiben vom 20.5.2020 ab und konterte mit angeblichen Schadensersatzansprüchen, die noch höher lägen. Doch das ließ der ehemalige Nutzer der guten Stube an sich abperlen und erklärte, die Gegenforderungen seien allesamt verjährt.
Das bestätigten ihm auch die beiden Vordergerichte. Zwar hätte demnach dem Begehren des Vermieters gemäß § 215 BGB nichts entgegengestanden, wenn die Forderung in dem Zeitpunkt, in dem erstmals hätte aufgerechnet werden können, noch nicht verjährt gewesen wäre. Doch so sei es hier nicht gewesen: Diese gesetzliche Ausnahme greife in seinem Fall nicht ein, da innerhalb der Verjährungsfrist keine Aufrechnungslage bestanden habe – es habe nämlich an der Gleichartigkeit der gegenseitigen Forderungen gefehlt. Und hier wird es etwas kompliziert. Der Anspruch auf Rückzahlung einer Barkaution als Geldforderung und der auf Naturalrestitution gerichtete Anspruch auf Schadensersatz wegen Beschädigung der Mietsache seien nicht gleichartig, befanden die bayerischen Richter unisono. Denn zwar könne der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs wegen Beschädigung einer Sache nach § 249 II 1 BGB statt der Naturalrestitution den hierfür erforderlichen Geldbetrag verlangen und so die Gleichartigkeit der Forderungen herstellen. Diese Ersetzungsbefugnis hätte der Immobilieneigner jedoch noch innerhalb der Verjährungsfrist ausüben müssen. Und die sei schon abgelaufen gewesen, als er seinem einstigen Mieter schrieb. Der hatte schließlich schon mehr als sechs Monate zuvor alles leergeräumt und die Schlüssel zurückgegeben.
Betriebsrente. Ein Kreditsachbearbeiter einer Bank hatte laut Arbeitsvertrag Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung. Im Jahr 2014 wurde er berufsunfähig; die Pensionskasse, deren Beiträge das Geldinstitut übernommen hatte, lehnte jedoch seinen Antrag auf eine entsprechende Rente ab. Erst fünf Jahre später klagte er dagegen vorm LG, das etwaige Ansprüche jedenfalls als verjährt ansah. Nun will der Frührentner hilfsweise über die Arbeitsgerichte Zahlungen vom früheren Unternehmen erstreiten – mangels „Durchsetzbarkeit“ beim Beamtensicherungsverein. Und das bis zum voraussichtlichen Eintritt in die Altersrente Ende 2032. Während das ArbG Hannover sein Begehren abwies, sprach ihm das LAG Niedersachsen seine Forderungen zu. Das BAG wollte am 7.5. urteilen, hat den Termin nun aber kurzfristig "aus dienstlichen Gründen" auf einen noch nicht festgelegten anderen Tag verschoben.
Diverses. Der BFH befasst sich immer mal wieder mit formellen Mängeln bei der Kassenführung und der Frage, was Betriebsprüfer wegen mutmaßlich verschwiegener Umsätze hinzuschätzen dürfen (s. NJW-aktuell H. 3/2024, 6). Am 6.5. geht es darum, ob solche Erkenntnisse als „neue Tatsache gelten“ (§ 173 I Nr. 1 AO), die zur Änderung von bereits ergangenen Steuerbescheiden berechtigen. Das BSG beschäftigt sich am 8.5. mit der Erstattung der Aufwendungen für die Beiträge einer Pflegeperson für eine angemessene Alterssicherung im Rahmen der Sozialhilfe (§ 64f I SGB XII). Und am 9.5. ist schon wieder ein gesetzlicher Feiertag, nämlich Christi Himmelfahrt. Bundesweit dürften Büros und Homeoffices von Juristen also ziemlich verwaist bleiben.
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