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Freibad
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Freibad

Wieviel Lärm müssen Anwohner eines Freibads hinnehmen? Das klärt – rechtzeitig zum Start der Badesaison – das Bundesverwaltungsgericht. Was der Staat Hauseigentümern zumuten kann, wenn der Nachbar nachträglich seine Giebelwand dämmen und dicker machen will, prüft der Bundesgerichtshof. Und inwieweit eine Stadt der Presse im Internet Konkurrenz machen darf, wollen die obersten Zivilrichter ebenfalls festlegen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 5. Mai 2022.

Kühles Nass. Passend zu den (hoffentlich) steigenden Temperaturen befasst sich das BVerwG mit dem Lärm eines Freibads. Um das Problem der Lärmbelastung von Wohnbebauung durch ein benachbartes Freibad zu „bewältigen“, erließ die Brandenburger Gemeinde Kleinmachnow am Rande von Berlin im Jahr 2015 einen neuen Bebauungsplan. Der Trick: Die Kommunalpolitiker setzten die von ihnen selbst für maßgeblich gehaltenen Immissionsrichtwerte hoch und unterstellten das reine Wohngebiet neben dem feuchten Planschparadies den Richtwerten eines allgemeinen Wohngebiets. Mit deren Überschreitung ist laut ihrer Planbegründung allerdings bereits dann zu rechnen, wenn das Freibad von bis zu 1.500 Personen besucht wird – das ergab eine „schalltechnische Untersuchung“ am Tag eines besonders hohen Andrangs von Badelustigen. Dagegen, dass sie dies dennoch hinnehmen sollen, wehren sich zwei Eigentümer von Wohngrundstücken. Eine solche Nutzung einer Freifläche, die ohnehin nur bei gutem Wetter und sommerlichen Temperaturen stattfinde, sei schließlich kein „seltenes Ereignis“. Ein solches lässt der Anhang 1 zur 18. BImSchV unter Nr. 1.5 nur zu, wenn es höchstens an 18 Tagen im Jahr stattfindet. Zumal Veranstaltungen wie Schulsportwettkämpfe dazu kämen. Die Badeanstalt mit ihren zwei Sprungtürmen wirbt auch um Gäste aus der Bundeshauptstadt und anderen Orten aus den angrenzenden Landkreisen.

Das OVG Berlin-Brandenburg hat den Bebauungsplan für unwirksam erklärt. Die Kommune habe zwar zu Recht die Immissionsrichtwerte für ein allgemeines Wohngebiet angesetzt. Durch planerische Abwägung könnten diese aber grundsätzlich nicht überwunden werden. Daher sei es unerheblich, ob eine „Worst-case-Betrachtung“ vorgenommen wurde – also ob häufig deutlich weniger Personen die Einrichtungen besuchen oder die Anwohner auch über lärmabgewandte Räume verfügen. Denn das gewichte deren Schutzinteressen zu gering. Das letzte Wort wollen die Leipziger Bundesrichter dazu am 10.5. sprechen.

Dicke Mauer. Energiesparen hat seit dem russischen Überfall auf die Ukraine nochmals an Bedeutung gewonnen. Einige Bundesländer haben längst Regelungen eingeführt, die Nachbarn dazu verpflichten, eine Überbauung ihres Grundstücks zwecks Wärmedämmung der Giebelwand an der gemeinsamen Grenze zu dulden. Der BGH will am 13.5. entscheiden, ob er die entsprechende Vorschrift im Berliner Nachrechtsgesetz von den Zuständigkeiten des Landesgesetzgebers als gedeckt ansieht. In Bezug auf Nordrhein-Westfalen hat er dies mit Blick auf Art. 124 EGBG bejaht (NJW-aktuell H. 41 und 45/2021, 6). Dort enthalten die Bestimmungen allerdings wie auch anderswo differenziertere Vorgaben zu Inhalt und Grenzen der Duldungspflicht als an der Spree. Geklagt hat eine Immobilieneignerin, die bei der Fassadensanierung den seit 1906 nicht mehr modernisierten Giebel ihres Gebäudes mit einer 16 Zentimeter dicken Mineraldämmung versehen will. In diesem Umfang will sie über die Grenze zum Grundstück ihrer Nachbarin hinüberbauen, deren Haus überdies rund 7,5 Meter niedriger ist. Das LG Berlin fand das in der Vorinstanz in Ordnung: Im Gegenzug habe die Betroffene einen Anspruch auf Beseitigung, wenn sie selbst zulässigerweise an die Grenzwand anbauen wolle. Außerdem werde der dämmenden Eigentümerin die Unterhaltungspflicht auferlegt, und § 912 II BGB sichere ihre Entschädigungspflicht.

Journalistisches Stadtmarketing. Wieweit darf eine Kommune im Internet redaktionelle Inhalte verbreiten und damit privaten Zeitungsverlagen Konkurrenz machen? Das will der BGH am 12.5. klären. Das OLG Hamm hat eine Klage des Verlagshauses der Ruhr Nachrichten – ansässig in Dortmund – gegen die dortige Stadtverwaltung abgewiesen. Anders als etwa im Fall des „Crailsheimer Stadtblatts“ (BGH NJW 2019, 763) verstießen Artikel wie „Dreidimensionaler Wasserspaß“ nicht gegen das Gebot der Staatsferne der Presse. Jedenfalls gingen sie in der Fülle der Informationen auf dem Portal nahezu unter.

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