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Die Termine der 19. Kalenderwoche
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Als oberstes Zoll-, nicht als höchstes Steuergericht betätigt sich diesmal der Bundesfinanzhof. Im Streit: Sechs Dosen Kaviar, die der Zoll bei einer Touristin bei ihrer Rückkehr nach Deutschland beschlagnahmt hat. Der Europäische Gerichtshof befasst sich mit einer weltweiten Interpol-Fahndung, die dazu führt, dass ein Deutscher sich nicht mehr auf Reisen traut. Außerdem geht es dort um eine syrisch-tunesische Doppelstaatlerin, die aus Deutschland abgeschoben werden soll.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 5. Mai 2021.

Schwarzes Gold. In einer Himmelfahrts-Woche, in der die obersten Gerichte der deutschen Justiz kürzer ­treten, ist der EuGH emsig. Am 12.5. befasst er sich mit einer im Wortsinne pikanten Angelegenheit: Der BFH hat zwei Fragen zur Einfuhr von sechs Dosen Kaviar vorgelegt. Der ist nämlich nicht nur Deutschlands oberste Steuer-, sondern auch höchste Zollrechts­instanz. Die Büchsen mit der Luxusspeise sind vom Hauptzollamt Frankfurt a. M. beschlagnahmt worden. Sie enthalten jeweils 50 Gramm Kaviar von Störartigen (Acipenseriformes spp.); den Schwarzen Beluga (Huso Huso) hatte eine Reisende aus dem Iran mitgebracht. Das Problem: Sie besaß keine Genehmigung nach § 51 II BNatSchG und hat diese auch nicht nachgeliefert. Ihren Angaben zufolge wollte sie eine der Packungen selbst verzehren und die anderen an Tochter und Sohn verschenken. Das FG Düsseldorf sprach der Frau mit Blick auf eine Freimengenregelung für 125 Gramm immerhin zwei davon zu. Der BFH neigt mit Blick auf die EU-Verordnungen 338/97 und 865/2006 „über den Schutz von Exemplaren wildlebender Tier- und Pflanzenarten durch Überwachung des Handels“ zwar zu der Auslegung, generell sei die gesamte Menge zu konfiszieren, um die Brüsseler Vorgaben einfach und effektiv durchsetzen zu können. Doch möchte er eine Ausnahme machen, weil der Rogen in diesem Fall als „persönlicher Gegenstand“ gelten könne – wenngleich es sich überwiegend um ein Präsent für Familienmitglieder handele.

„Red Notices“. Um den ehernen Grundsatz des „ne bis in idem“ geht es am 12.5. vor den Europarichtern. Das VG Wiesbaden möchte wissen, ob bereits die Einleitung eines Strafverfahrens wegen derselben Tat in ­allen anderen Unterzeichnerstaaten des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) untersagt ist, wenn eine deutsche Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren eingestellt hat. Und zwar, nachdem der Beschuldigte bestimmte Auflagen erfüllt und insbesondere einen bestimmten, von der Anklagebehörde festgesetzten Geldbetrag entrichtet hat. Geklagt hat ein Deutscher, der von der Interpol-Fahndungsliste gestrichen werden möchte. Die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation hatte zwecks Auslieferung an die USA eine „Red Notice“ herumgeschickt, um seinen Aufenthaltsort zu ermitteln, ihn festzunehmen oder seine Bewegungsfreiheit einzuschränken. Denn die amerikanischen Behörden hatten wegen diverser Vorwürfe ­einen Haftbefehl gegen den Mann erlassen. Damit kann er in keinen Schengen-Staat reisen, ohne womöglich verhaftet zu werden. Generalanwalt Michal Bobek meint dazu: Das Verbot der Doppelbestrafung könne eine Auslieferung an einen Drittstaat ausschließen, wenn eine Behörde eines Mitgliedslands rechtskräftig über die konkreten Vorwürfe entschieden hat, selbst wenn es sich um die endgültige Einstellung eines Strafverfahrens handelt. Das schließe bereits eine vorübergehende Festnahme in der EU aus.

Doppelte Staatsangehörigkeit. Auch das BVerwG ist bei den Europarichtern vorstellig geworden. Die Klägerin – im Jahr 2017 in Deutschland geboren – hat Asyl beantragt; sie macht geltend, allein die syrische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Doch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wollte ihr keine Flüchtlingseigenschaft zuerkennen, weil zwar ihr Vater Syrer, ihre Mutter hingegen Tunesierin sei – und drohte ihr sogar die Abschiebung in den nordafrikanischen Staat an. Auch das VG Cottbus befand, die kleine Doppelstaatlerin besitze nach dem Abstammungsprinzip des tunesischen Rechts die dortige Staatsangehörigkeit, und dort drohe ihr keine Verfolgung. Die Leipziger Bundesrichter sind zwar ebenfalls der Auffassung, das Mädchen habe aus eigenem Recht keinen Anspruch auf einen positiven Bescheid, denn es könne in Tunesien Schutz in Anspruch nehmen (§ 3 IV AsylG). Doch stehe ihm die Flüchtlingseigenschaft zu, weil es ein minderjähriges lediges Kind eines als Flüchtling anerkannten Elternteils sei (§ 26 V AsylG). Allerdings bezweifeln sie, dass dies mit der EU-Richtlinie 2011/95 vereinbar ist. Generalanwalt Richard de la Tour will am 12.5. seine Schlussanträge hierzu stellen.