Kreml-Sanktionen. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine geht unvermindert weiter – trotz Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft. Der EuGH entscheidet am 30.4. über einen Fall, den ihm das OLG Frankfurt a. M. vorgelegt hat. Es geht um ein Strafverfahren gegen eine Frau, die im Mai 2022 vom Airport der Mainmetropole aus für einen dreiwöchigen Aufenthalt in dem Putin-Staat über Istanbul nach Moskau fliegen wollte. Ohne Anmeldung nach der Barmittelverordnung führte sie knapp 15.000 EUR nebst fast 100.000 Rubel (rund 1.000 EUR) in bar mit sich. Das Geld sollte nach ihren Angaben zum einen die Reisekosten decken. Vor allem aber sei es für eine zahnmedizinische Behandlung, eine Hormontherapie in einer Kinderwunschklinik sowie für plastische Chirurgie nach einer früheren Brustoperation gedacht. All dies wäre hierzulande deutlich teurer gewesen. Der deutsche Zoll stellte das Geld sicher und ließ der Reisenden nur gut 1.000 EUR für ihren persönlichen Bedarf.
Das AG Frankfurt a. M. verurteilte die Frau wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten (§ 18 I Nr. 1 lit. a und VI AWG iVm Art. 5i I VO (EU) Nr. 833/2014) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 EUR. Der Ausnahmetatbestand in Abs. 2 jener EU-Vorschrift aus dem Jahr 2014, als der Feldzug gegen die Krim begann, treffe hier nicht zu: Danach ist die Ausfuhr von Banknoten eines Mitgliedstaats unter anderem zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen gestattet. Im Zuge einer Sprungrevision landete das Verfahren vor dem OLG der Bankenstadt. Das hat die Europarichter gefragt, ob die Durchführung ärztlicher Behandlungen unter die Ausnahme fällt oder es sich um eine rechtswidrige kommerzielle Verwendung handelt.
Weiteres. Das BVerwG klärt am 30.4., inwieweit das Bundeskartellamt der Betreiberin eines bundesweiten Tankstellennetzes Einsicht in einen Beschluss gewähren muss, mit dem es ein Verfahren über Gebührenabsprachen für Electronic-cash-Zahlungen abgeschlossen hat. Die Klägerin will Schadensersatz durchsetzen, die Vorinstanzen haben jedoch § 56 V GWB für vorrangig gegenüber dem IFG erklärt und Anonymisierungen sowie Auslassungen gestattet. Am selben Tag streitet dort ein Journalist für umfassende Informationen des BND über dessen frühere Zusammenarbeit mit dem schillernden Kauka-Verlag. Und schon wieder ein Feiertag: Am Donnerstag, 1.5., ist der Tag der Arbeit. Dann dürfen die meisten Werktätigen also pausieren oder demonstrieren.
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