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Die Termine der 18. Kalenderwoche
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Seit 2014 verhängt die internationale Gemeinschaft immer neue Sanktionen gegen Russland wegen dessen anhaltenden Angriffskriegs gegen die Ukraine. Ob das auch eine Touristin trifft, deren Bargeld für die Bezahlung von Therapien in Moskau durch den deutschen Zoll beschlagnahmt wurde, entscheidet der BGH. Der EuGH verkündet eine Fülle von Entscheidungen vor allem zu Deutschland. Und unsere Justiz hat noch viel mehr vor – außer am 1.5.

23. Apr 2025

Kreml-Sanktionen. Russlands Angriffskrieg gegen die Ukraine geht unvermindert weiter – trotz Sanktionen der internationalen Staatengemeinschaft. Der EuGH entscheidet am 30.4. über einen Fall, den ihm das OLG Frankfurt a. M. vorgelegt hat. Es geht um ein Strafverfahren gegen eine Frau, die im Mai 2022 vom Airport der Mainmetropole aus für einen dreiwöchigen Auf­enthalt in dem Putin-Staat über Istanbul nach Moskau fliegen wollte. Ohne Anmeldung nach der Barmittelverordnung führte sie knapp 15.000 EUR nebst fast 100.000 Rubel (rund 1.000 EUR) in bar mit sich. Das Geld sollte nach ihren Angaben zum einen die Reisekosten decken. Vor allem aber sei es für eine zahnmedizinische Behandlung, eine Hormontherapie in einer Kinderwunschklinik sowie für plastische Chirurgie nach einer früheren Brustoperation gedacht. All dies wäre hierzulande deutlich teurer gewesen. Der deutsche Zoll stellte das Geld sicher und ließ der Reisenden nur gut 1.000 EUR für ihren persönlichen Bedarf.

Das AG Frankfurt a. M. verurteilte die Frau wegen versuchter unerlaubter Ausfuhr von Banknoten (§ 18 I Nr. 1 lit. a und VI AWG iVm Art. 5i I VO (EU) Nr. 833/2014) zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 150 EUR. Der Ausnahmetatbestand in Abs. 2 jener EU-Vorschrift aus dem Jahr 2014, als der Feldzug gegen die Krim begann, treffe hier nicht zu: Danach ist die Ausfuhr von Banknoten eines Mitgliedstaats unter anderem zum persönlichen Gebrauch natürlicher Personen gestattet. Im Zuge einer Sprungrevision landete das Verfahren vor dem OLG der Bankenstadt. Das hat die Europarichter gefragt, ob die Durchführung ärzt­licher Behandlungen unter die Ausnahme fällt oder es sich um eine rechtswidrige kommerzielle Verwendung handelt.

Europarichter. Auch sonst haben die Luxemburger Entscheider in dieser Woche reichlich mit Fällen vor allem aus Deutschland zu tun. So verkündet das EuG am selben Tag sein Urteil über die Wortmarke „tagesschau“, die das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) auf Antrag des Bayerischen Rundfunks sowie der Rundfunkanstalten von acht weiteren Bundesländern als Unionsmarke für diverse Waren und Dienstleistungen eingetragen hatte. Auf Antrag der bonnanwalt Vermögens- und Beteiligungsgesellschaft hatte die Behörde sie mangels ernsthafter Benutzung für verfallen erklärt – außer für Nachrichtensendungen oder einzelne Beiträge. Das geht dem klagenden Unternehmen nicht weit genug. Der EuGH befindet am 29.4. über die Vergabe der Schnellladeinfrastruktur ohne neue Ausschreibung an die Autobahn Tank & Rast GmbH und die Ostdeutsche Autobahntankstellen GmbH. Auf Vorlage des BGH geht es am 30.4. darum, ob die Novel Nutriology GmbH für pflanzliche Nahrungsergänzungsmittel (Botanicals) werben durfte oder unzulässige gesundheitsbezogene Angaben machte. Am selben Datum bewerten die Richter erneut von der EU-Kommission gebilligte Beihilfen für den vor ­allem von Ryanair genutzten Flughafen Frankfurt-Hahn in Rheinland-Pfalz, was der Lufthansa nicht passte – während die Regierung in Mainz in dem langwierigen Rechtsstreit für die Gegenposition streitet. Aber auch aus Malta kam eine Anfrage, die die Große Kammer des EuGH am 29.4. beantworten will: Darf der kleine Inselstaat Geldgeber und Investoren zu seinen Bürgern ernennen und damit auch zu solchen der Union?

Weiteres. Das BVerwG klärt am 30.4., inwieweit das Bundeskartellamt der Betreiberin eines bundesweiten Tankstellennetzes Einsicht in einen Beschluss gewähren muss, mit dem es ein Verfahren über Gebührenabsprachen für Electronic-cash-Zahlungen abgeschlossen hat. Die Klägerin will Schadensersatz durchsetzen, die Vorinstanzen haben jedoch § 56 V GWB für vorrangig gegenüber dem IFG erklärt und Anonymisierungen sowie Auslassungen gestattet. Am selben Tag streitet dort ein Journalist für umfassende Informationen des BND über dessen frühere Zusammenarbeit mit dem schillernden Kauka-Verlag. Und schon wieder ein Feiertag: Am Donnerstag, 1.5., ist der Tag der Arbeit. Dann dürfen die meisten Werktätigen also pausieren oder demonstrieren.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.