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Die Termine der 17. Kalenderwoche
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Romolo Tavani / Adobe

Einen Studienplatz in Medizin zu ergattern, ist schwer. Der BGH entscheidet, wann eine Vermittlungsagentur für Ausbildungsmöglichkeiten im Ausland Anspruch auf eine Maklerprovision hat. Um Gutschriften auf einem Arbeitszeitkonto geht es vor dem BAG. Der BFH befasst sich mit Hin- und Herzahlungen zur Steuervermeidung. Und am Ostermontag bleiben die meisten Akten liegen.

16. Apr 2025

Maklerpech. Studienplätze für angehende Mediziner sind – gemessen an ihrer Zahl und wohl auch am Bedarf an künftigen Ärzten – knapp: In den meisten Bundesländern liegt der Numerus clausus (NC) bei einer Abiturnote von 1,0. Kein Wunder, dass mancher, der einen Heilberuf anpeilt, ins Ausland strebt. Diesen Wunsch bedient eine ganze Branche von Agenturen. Der BGH verhandelt am 24.4. über ein Erfolgshonorar für die (angebliche) Vermittlung eines Studienplatzes im bosnischen Mostar. Die Klägerin öffnet Bewerbern aus Deutschland und Österreich Türen in den Fächern Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie an Universitäten in zehn Ländern. Ihre Mitarbeiter stellen die Bewerbungsunterlagen zusammen, kümmern sich um Übersetzungen und Beglaubigungen, reichen die Papiere bei den Hochschulen ein und führen die Korrespondenz mit diesen. Falls Zugangstest zu durchlaufen sind, bietet das Unternehmen überdies Vorbereitungskurse in Deutschland an. Ein Full Service – inklusive etwa Unterstützung bei Wohnungssuche und Behördengängen. Der Preis: Bewerber müssen im Erfolgs­fall der Agentur eine Vergütung in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Lehranstalt zahlen. Von der erhält sie hingegen keine Provision.

Im Streitfall macht die Dienstleisterin geltend, sie habe einem Mann eine medizinische Ausbildungsmöglichkeit in Hörsälen und Labors auf dem Balkan verschafft. Die wollte er dann jedoch nicht wahrnehmen. Ob der von der Firma angeführte Zulassungsbescheid überhaupt echt war, blieb in den Vorinstanzen umstritten. Vor dem LG München II und dem dortigen OLG ging die Forderung nach einem Honorar von rund 11.000 EUR jedenfalls ins Leere. Zugrunde liege ein Maklervertrag gemäß § 652 I BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen, so die bayerische Justiz. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bereits bei Nachweis eines Studienplatzes – unabhängig vom Abschluss des Ausbildungsvertrags – verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts und benachteilige den Auftraggeber unangemessen (§ 307 I und II Nr. 1 BGB). Denn die von dem Unternehmen vorgegebene Vertragsgestaltung mit ihm beeinträchtige die Freiheit des Bewerbers bei seiner Entscheidung, ob er den Platz dann auch annehme. Das Risikos, dass ein Vertragsschluss mit dem Vermittelten scheitere, trage nun einmal typischerweise der Makler.

Arbeitszeitkonto. Mit der Umrechnung einer tariflichen Weihnachtszuwendung in eine Gutschrift auf dem Arbeitszeitkonto eines Arbeitnehmers befasst sich am 24.4. das BAG. Geklagt hat ein Busfahrer der Berliner Verkehrsbetriebe (BVG). Das ArbG Berlin billigte ihm einen Anspruch auf eine Gutschrift von fünf Stunden und 47 Minuten und damit 1.400 EUR zu, weil es den einschlägigen Tarifvertrag anders deutete als der Arbeitgeber. Das LAG Berlin-Brandenburg kam zum gegenteiligen Schluss.

Hin- und Herzahlung. Über einen etwaigen Gestaltungsmissbrauch bei einer Einlage der Alleingesellschafterin in die Kapitalrücklage einer überschuldeten und in Abwicklung befindlichen GmbH verhandelt am 23.4. der BFH. Der Haken: Getilgt werden sollten damit allein Verbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber dieser einzigen Inhaberin. Das Finanzamt sah darin ebenso wie das FG Düsseldorf einen Forderungsverzicht zur Vermeidung von 15 Mio. EUR an Körperschaft- und Gewerbesteuernachzahlungen.

Arbeitsfrei. Der Ostermontag ist in ganz Deutschland ein gesetzlicher Feiertag. Der Bibel zufolge begegneten an diesem Tag die Jünger dem auferstandenen Jesus. Für Christen geht es dann weiter mit dessen Himmelfahrt (29.5.) und mit Pfingsten (8./9.6.), als der Heilige Geist den Aposteln erschienen sein soll. Auch dann muss nur Akten wälzen, wer Notdienst oder Langeweile hat oder wer sich – zumal als Rechtsanwalt oder Richter – seine Arbeitszeit größtenteils frei einteilen kann.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung.