Maklerpech. Studienplätze für angehende Mediziner sind – gemessen an ihrer Zahl und wohl auch am Bedarf an künftigen Ärzten – knapp: In den meisten Bundesländern liegt der Numerus clausus (NC) bei einer Abiturnote von 1,0. Kein Wunder, dass mancher, der einen Heilberuf anpeilt, ins Ausland strebt. Diesen Wunsch bedient eine ganze Branche von Agenturen. Der BGH verhandelt am 24.4. über ein Erfolgshonorar für die (angebliche) Vermittlung eines Studienplatzes im bosnischen Mostar. Die Klägerin öffnet Bewerbern aus Deutschland und Österreich Türen in den Fächern Human-, Zahn- und Tiermedizin sowie Pharmazie an Universitäten in zehn Ländern. Ihre Mitarbeiter stellen die Bewerbungsunterlagen zusammen, kümmern sich um Übersetzungen und Beglaubigungen, reichen die Papiere bei den Hochschulen ein und führen die Korrespondenz mit diesen. Falls Zugangstest zu durchlaufen sind, bietet das Unternehmen überdies Vorbereitungskurse in Deutschland an. Ein Full Service – inklusive etwa Unterstützung bei Wohnungssuche und Behördengängen. Der Preis: Bewerber müssen im Erfolgsfall der Agentur eine Vergütung in Höhe einer Jahresstudiengebühr der jeweiligen Lehranstalt zahlen. Von der erhält sie hingegen keine Provision.
Im Streitfall macht die Dienstleisterin geltend, sie habe einem Mann eine medizinische Ausbildungsmöglichkeit in Hörsälen und Labors auf dem Balkan verschafft. Die wollte er dann jedoch nicht wahrnehmen. Ob der von der Firma angeführte Zulassungsbescheid überhaupt echt war, blieb in den Vorinstanzen umstritten. Vor dem LG München II und dem dortigen OLG ging die Forderung nach einem Honorar von rund 11.000 EUR jedenfalls ins Leere. Zugrunde liege ein Maklervertrag gemäß § 652 I BGB mit dienst- und werkvertraglichen Elementen, so die bayerische Justiz. Die Vereinbarung eines Erfolgshonorars bereits bei Nachweis eines Studienplatzes – unabhängig vom Abschluss des Ausbildungsvertrags – verstoße gegen wesentliche Grundgedanken des Maklerrechts und benachteilige den Auftraggeber unangemessen (§ 307 I und II Nr. 1 BGB). Denn die von dem Unternehmen vorgegebene Vertragsgestaltung mit ihm beeinträchtige die Freiheit des Bewerbers bei seiner Entscheidung, ob er den Platz dann auch annehme. Das Risikos, dass ein Vertragsschluss mit dem Vermittelten scheitere, trage nun einmal typischerweise der Makler.