Überwachung. Knapp sechs Jahre nach der Reform des bayerischen Verfassungsschutzgesetzes gibt das BVerfG sein Urteil dazu ab. Am 26.4. will der Erste Senat klarstellen, was die „Schlapphüte“ im Freistaat dürfen – und damit auch den Spielraum des Gesetzgebers in der gesamten Bundesrepublik abstecken. In dem Bundesland wurde der Geheimdienst zu verdeckten Maßnahmen wie akustischer und optischer Wohnraumüberwachung ermächtigt, ferner zu Online-Durchsuchungen und längerfristigen Observationen. Zu der Befugnis, Daten an andere öffentliche und auch nicht-öffentliche Stellen im In- sowie im Ausland zu übermitteln, gehört auch der Rückgriff auf die im TKG geregelte Vorratsdatenspeicherung, die derzeit allerdings faktisch ausgesetzt ist und gegen die in Karlsruhe längst diverse Beschwerden anhängig sind. Gegen die bayerischen Paragrafen geklagt haben Funktionsträger und Mitglieder von Organisationen, die im dortigen Verfassungsschutzbericht erwähnt werden (NJW-aktuell H. 50/2021, 6). Bei der mündlichen Verhandlung im vergangenen Dezember sagte die Berichterstatterin Gabriele Britz, bisher seien nachrichtendienstliche Befugnisse noch nie in einer solchen Breite angegriffen worden.
Knastarbeit. Um die Vergütung von Häftlingen, die zur Arbeit eingesetzt werden, geht es am 27. und 28.4. vor dem Zweiten Senat des höchsten Gerichts. Drei Strafgefangene aus Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt haben Verfassungsbeschwerden gegen die gesetzlichen Vorgaben in Bayern, Nordrhein-Westfalen und Sachsen-Anhalt erhoben. Sie waren teils in Eigenbetrieben der Justizverwaltung tätig, teils in Fremdfirmen. Zwei von ihnen wenden sich gegen die Höhe des finanziellen Teils der Vergütung, der dritte gegen dessen Ersatz durch Freistellungstage, die auf den Entlassungszeitpunkt angerechnet werden konnten. Die Richter wollen mit Sachverständigen insbesondere die jeweiligen Resozialisierungskonzepte erörtern. Stellung nehmen sollen sie etwa zur Produktivität der Gefangenenarbeit, dem Angebot an Arbeitsplätzen in den Gefängnissen und der Konkurrenzsituation sowie der Kosten für die Inhaftierten selbst – beispielsweise durch Telefonie, Verplombung von technischen Geräten oder Zuzahlungen bei Gesundheitsleistungen. Auch zu deren Verschuldungssituation, ihrer sozialen Absicherung und zu Unterhalts- sowie Wiedergutmachungszahlungen sind Fragen geplant.
Oberservation. Um heimliche Datenerhebungen muss sich auch das BVerwG kümmern, und zwar am 27.4. Zu Unrecht observiert sieht sich eine Frau, die mit einem Mann befreundet ist, den die Polizei von Wuppertal als Gefährder im Bereich politisch motivierter Kriminalität von rechts einstufte. Um dessen Anschrift nach der Haftentlassung in Erfahrung zu bringen, wurde sie an sieben Tagen beschattet; er zog dann auch tatsächlich bei ihr ein. Dabei entstanden fünf Fotos, auf denen sie ebenfalls zu sehen ist. Im Gegensatz zum VG Düsseldorf stufte das OVG Münster nur einen Teil der Lichtbilder als rechtmäßig ein.
Urheberrecht und Anwaltsgebühren. Gleich dreimal will sich der EuGH mit Rechtsfragen des Internets befassen. Am 26.4. urteilt er über die Pflichten der Anbieter von Online-Sharing-Diensten. Denn Polen will Art. 17 der Urheberrechtsrichtlinie 2019/790 für nichtig erklären lassen. Dieser sieht deren Befreiung von der Haftung für das rechtswidrige Hochladen von geschützten Werken vor, wenn sie die Inhalte aktiv überwachen – was oft durch automatisch arbeitende Filter geschieht. Am 28.4. befinden die Europarichter über einen Prozess von Verbraucherschützern gegen Facebook: Der BGH möchte von ihnen wissen, ob Verbände überhaupt abstrakt gegen DS-GVO-Verstöße vorgehen können. Am selben Tag antworten sie dem LG Saarbrücken im Zusammenhang mit Abmahnungen wegen illegalen Filesharings, ob Deutschland den Streitwert für erstattungsfähige Anwaltskosten weitgehend auf 1.000 Euro deckeln durfte.