AGB und Abtretung in einem Dieselfall. Der BGH hat in der kommenden Woche gleich mehrere interessante Termine auf der Agenda. Den Aufschlag macht am 24.4. der vorübergehend als Hilfsspruchkörper eingerichtete VIa. Zivilsenat – natürlich in einem Dieselfall. Es handelt sich dabei aber nicht um das ausgesetzte Verfahren zur Wirkung der Typengenehmigung, in der sich der BGH mit den Folgerungen aus dem jüngsten EuGH-Urteil hierzu (NJW 2023, 1111; dazu Gsell/Mehring, NJW 2023, 1099) für das deutsche Haftungsrecht befassen wird. Darin ist die mündliche Verhandlung auf den 8.5. terminiert. Jetzt wird eine Entscheidung zur Abtretung von Schadensersatzansprüchen an eine Finanzierungsbank verkündet. Diese hatte in ihren AGB eine Klausel über die Sicherungsabtretung von Ansprüchen des Käufers und Darlehensnehmers gegen den Verkäufer und Hersteller eines Dieselfahrzeugs. In Streit steht, ob diese wirksam ist und Schadensersatzansprüche aus deliktischer Haftung erfasst. Davon hängt ab, ob der klagende Käufer eines Mercedes mit unzulässiger Abschalteinrichtung Zahlung an sich verlangen kann. Die Vorinstanzen haben seine Aktivlegitimation wegen der Abtretung verneint.
Recht auf Vergessenwerden. Am 25.4. folgt der VI. Zivilsenat mit einem Verhandlungstermin in einem Verfahren, das schon in Luxemburg war. Es geht um einen Löschungsanspruch gegen Google. Ein Paar aus der Finanzdienstleistungsbranche sah sich von einer Internetseite in Misskredit gebracht. Das Unternehmen hinter dem Webangebot war wiederum Vorwürfen ausgesetzt, gezielt negative Berichte zu lancieren, um die Betroffenen später damit zu erpressen. Google hatte sich geweigert, die Links zu den Artikeln zu entfernen, weil man nicht beurteilen könne, ob an den Vorwürfen etwas dran sei. Der EuGH hat auf Vorlage des BGH Ende letzten Jahres in der Sache entschieden (NJW 2023, 747) und eine Löschpflicht bei offensichtlich unrichtigem Inhalt bejaht.
Hochzeitsverlegung wegen Corona. Am 27.4. beschäftigt sich dann der VII. Zivilsenat mit einem Fall aus der Corona-Pandemie. Es geht um Vergütungsansprüche einer Hochzeitsfotografin für eine wegen Corona-Beschränkungen verlegte Trauung. Das Paar hatte für den neuen Termin einen anderen Fotografen beauftragt und wegen Störung der Geschäftsgrundlage den „Rücktritt von dem Vertrag“ mit ihr „bzw. dessen Kündigung“ erklärt sowie die Rückzahlung eines bereits geleisteten Teilhonorars gefordert. Zudem klagen sie auf Feststellung, zur Zahlung der restlichen Vergütung nicht verpflichtet zu sein. In den Vorinstanzen sind sie damit gescheitert. AG und LG waren der Meinung, die Kläger hätten nicht dargelegt, dass die Durchführung der Feierlichkeiten aufgrund der Corona-Beschränkungen vollständig unmöglich gewesen sei. Zudem handele es sich bei dem vereinbarten Fototermin nicht um ein absolutes oder relatives Fixgeschäft. Die Kläger hätten die Leistung der Beklagten zu einem späteren Hochzeitstermin in Anspruch nehmen können. Umstände für ein unzumutbares Festhalten am Vertrag seien nicht dargelegt. Die Entscheidung für einen anderen Fotografen falle in ihren Risikobereich.
Volksverhetzende Wahlplakate? Das BVerwG verhandelt am 26.4. über Wahlplakate der NPD zur Europawahl 2019 mit Aussagen wie „Migration tötet“ und „Stoppt die Invasion“. Die Stadt Mönchengladbach hatte die Partei mittels Ordnungsverfügung zur Entfernung der Plakate aufgefordert. Die Klage des örtlichen Kreisverbands der NPD auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Anordnung war in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Gestaltung und Inhalt des Wahlplakats erfüllten aus Sicht des OVG den Straftatbestand der Volksverhetzung (§ 130 I Nr. 2 StGB), weil Migranten in böswilliger Weise verächtlich gemacht würden. Die Partei beruft sich in der Revision unter anderem darauf, dass andere Verwaltungs- und Strafgerichte nicht von einem strafbaren Aussagegehalt des Wahlplakats ausgegangen seien.
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