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Die Termine der 17. Kalenderwoche
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Der Datenschutz verleiht Arbeitnehmern einen zusätzlichen Hebel, wenn sie sich gegen eine Kündigung wehren wollen. Damit befasst sich das Bundesarbeitsgericht im Fall eines geschassten Mitarbeiters, der daraufhin Einblick in die gesamte Mail-Kommunikation mit ihm und über ihn verlangt. Auch um die Ämterhäufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten geht es in Erfurt. Der Bundesgerichtshof kümmert sich um eine übliche Klausel in Bankverträgen und der Bundesfinanzhof um Lohnsteuer aufs Feiern in der Firma.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 22. Apr 2021.

Mailkopien. Arbeitsrechtler haben in jüngster Zeit mehrfach darauf hingewiesen, dass die DS-GVO gekündigten Arbeitnehmern ein neues Druckmittel an die Hand gibt. Ein solcher Fall landet am 27.4. vor dem BAG: Ein Wirtschaftsjurist, der schon in der Probezeit (mit prompter Zustimmung des Betriebsrats) wieder entlassen worden ist, verlangt nicht nur Auskunft über die von dem Unternehmen verarbeiteten personenbezogenen Daten über ihn – er begehrt auch eine Kopie des gesamten E-Mail-Verkehrs mit ihm sowie all jener Mails, in denen er persönlich erwähnt wird. Zunächst versuchte der Mann, seinen Rauswurf zu verhindern, indem er geltend machte, schon im Zuge seines Einstellungsgesprächs sei er zum Datenschutzbeauftragten benannt worden; damit sei er praktisch unkündbar (§ 6 IV 2 BDSG). Davon ließen sich jedoch weder das ArbG Hameln noch das LAG Niedersachsen überzeugen, das die Revision nur hinsichtlich der geforderten Mailkopien zuließ. Die hat es ihm teilweise zugesprochen – soweit es sich um personenbezogene Daten handelt, die der Arbeitgeber verarbeitet hatte. Dies ­decke sich nämlich mit dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 I DS-GVO. Seine eigene elektronische Korrespondenz mit der Firma müsse ihm dagegen nicht übermittelt werden, denn die kenne er selbst. Und wenn der Kläger weitere Mails sehen will, in denen er lediglich in irgendeiner Weise genannt wird, muss er nach Ansicht der hannoverschen Richter sein Verlangen auf bestimmte Dokumente hin konkretisieren.

Ämterhäufung. Darf ein Datenschutzbeauftragter zugleich Betriebsratsvorsitzender sein? Der Thüringer Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit witterte Interessenkonflikte und untersagte dies im Fall eines freigestellten Arbeitnehmers, der der Belegschaftsvertretung seines Arbeitgebers vorsteht; zugleich ist er in dem internationalen Konzern stellvertretender Gesamtbetriebsratsvorsitzender für Deutsch­land. Die betreffenden Unternehmen widerriefen daraufhin „wegen der Inkompatibilität der Ämter“ seine Bestellungen zum betrieblichen Datenschutzbeauftragten und setzten andere Personen auf diesen Posten. Das BAG will am 27.4. prüfen, ob das ArbG Dresden und das LAG Sachsen seiner Klage dagegen zu Recht stattgegeben haben.

Kleingedrucktes. Wenn Geldinstitute ihre AGB ändern, unterstellen sie gerne, dass Kunden dem zustimmen, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten widersprechen – wobei ihnen dann nur eine Kündigung bleibt. Der BGH prüft am 27.4. auf eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen hin derartige Klauseln, wie sie bei Banken und Sparkassen üblich sind. LG und OLG Köln fanden die Vorgehensweise zulässig. Die Bundesrichter hatten das Verfahren zurückgestellt, bis der EuGH in einem Prozess aus Österreich gegen die DenizBank die Marschrichtung vorgegeben hat. Die salomonische Antwort aus Luxemburg zu dieser Vorlagefrage: Es kommt drauf an (MMR 2021, 229 = BeckRS 2020, 300259).

Partyfreuden. Was der BFH am 29.4. entscheiden will, scheint in der Corona-Pandemie ziemlich irrelevant – aber es sollen ja auch wieder bessere Zeiten kommen. Gestritten wird darum, inwieweit Zuwendungen versteuert werden müssen, die Arbeitnehmern im Rahmen einer Betriebsveranstaltung gewährt werden (§ 19 I 1 Nr. 1a EStG). Eine GmbH hatte in der Adventszeit für ihre 30 Beschäftigten einen Kochkurs mit freiem Speis und Trank angesetzt. 27 Personen sagten zu; der Arbeitgeber kaufte beim Veranstalter die entsprechende Menge an fester und flüssiger Nahrung ein. Doch kurz vor dem Event sprangen zwei der Kollegen ab. In ihrer Lohnsteuervoranmeldung legte die GmbH die Kosten aber auf alle angemeldeten Personen um, damit fiel ­deren Abzug an den Fiskus entsprechend niedriger aus. Richtig, fand das FG Köln im Gegensatz zum Fiskus (NJW-aktuell H. 52/2019, 6). Der lässt nun in München die Behandlung der „No-show-Kosten“ bestimmen.