Agenda
Die Termine der 16. Kalenderwoche
Agenda
Lorem Ipsum
studio v-zwoelf / Adobe

Wer ein Dieselauto mit einem Schummelmotor gekauft hat, kann das Fahrzeug im Prinzip gegen Erstattung des Kaufpreises zurückgeben, muss sich aber die eigenen Nutzungen davon abziehen lassen. Doch wie ist dieser Betrag bei Leasingwagen zu berechnen? Das klärt der Bundesgerichtshof. Am Bundesverwaltungsgericht geht es darum, ob die Corona-Pandemie in Afghanistan einer Abschiebung entgegenstehen kann. Und wann Syrer im zweiten Asylantrag neue Gründe vortragen dürfen.

Prof. Dr. Joachim Jahn ist Mitglied der NJW-Schriftleitung, 14. Apr 2022.

Diesel-Leasing. Wer ein Fahrzeug mit der Mogelsoftware nicht gekauft, sondern nur geleast hat, hat normalerweise schlechte Karten, wenn er Schadensersatz verlangt. Denn der BGH hat im vergangenen September entschieden, dass der erhaltene Nutzungsvorteil, den sich Betroffene anrechnen lassen müssen, den erlittenen Schaden auffrisst (NJW 2022, 321). Ausdrücklich offen ließen die obersten Zivilrichter aber, ob das auch gilt, wenn schon bei Vertragsschluss feststeht, dass der Kunde das Auto anschließend kauft. Darüber will der VII. Zivilsenat am 21.4. in drei Verfahren auf einen Schlag verhandeln. Stets war die Volkswagen Leasing GmbH der Anbieter; zweimal ging es um Neuwagen, einmal um ein gebrauchtes Auto. Wobei es sich um einen VW Golf, einen VW Tiguan und einen Seat Ibiza 2.0 TDI handelte – bei jenem zusätzlich mit der Besonderheit, dass die Klägerin auf eigene Kosten für rund 2.000 Euro ein Gewindefahrwerk hatte einbauen lassen. Das Trio hatte jeweils getreulich seine Monatsraten bezahlt und schließlich gegen eine Zuzahlung den Pkw erworben.

In dieser Konstellation waren sich das OLG Köln und das OLG Koblenz in der Vorinstanz uneinig. Zwar befanden sie einhellig, der Wert der während der Vertragslaufzeit erlangten Nutzungsvorteile entspreche nicht der Höhe der Leasingzahlungen. Doch teils wollten sie für deren Berechnung eine für den direkten Kauf von Fahrzeugen anerkannte Formel anwenden, und zwar eine lineare Bemessung anhand der Erwerbskosten und der zu erwartenden Gesamtlaufleistung zugrunde legen. Ein anderer Senat stellte stattdessen auf den während der Leasingzeit eingetretenen Wertverlust ab, also auf die Differenz zwischen Ein- und Verkaufspreis der Leasinggesellschaft. Ausgangspunkt der Bundesrichter dürfte daher sein, was sie in ihrem vorherigen Urteil zu dem Thema ausgeführt haben: Jedenfalls wenn ein späterer Erwerb nicht von vornherein vereinbart war, habe der Kunde „eine vom Kauf grundverschiedene Investitionsentscheidung“ getroffen. Und diese Art der Fahrzeugnutzung habe „einen eigenen, grundsätzlich zeitraumbezogenen Wert“.

Corona in Afghanistan. Ein afghanischer Staatsbürger will vor dem BVerwG ein nationales Abschiebeverbot (§ 60 V und VII AufenthG) erreichen. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) hat im Jahr 2016 seinen Asylantrag abgelehnt; die Klage auf subsidiären Schutz und ein Abschiebungsverbot wies das VG Sigmaringen ab. Der VGH Mannheim hielt dagegen im ­Dezember 2020 eine zwangsweise Rückführung für unzulässig: Angesichts der gravierenden Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage durch die Corona-Pandemie verbiete dies die EMRK auch bei einem leistungsfähigen, erwachsenen Mann ohne Unterhaltsverpflichtungen. Die Leipziger Bundesrichter wollen darüber am 21.4. befinden. In ihrer Ankündigung weisen sie schon jetzt darauf hin: Maßgeblicher Zeitpunkt für ihre Beurteilung der Sach- und Rechtslage sei der Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichts – „die Rechtsfragen sind unabhängig von einer Veränderung der tatsächlichen Rückkehrsituation durch die Machtübernahme der Taliban zu beantworten“.

Zweite Chance? Am selben Tag befasst sich der Senat mit Wiederaufgreifensgründen in Asylfolgeverfahren. Die Kläger sind Vater, Mutter und sechs Kinder mit ­syrischem Pass, denen das BAMF im 2014 auf den ersten Asylantrag hin subsidiären Schutz gewährt hatte. 2015 lehnte es aber ein neues Asylverfahren ab – mit Billigung durch das VG Köln und das OVG Münster. Die Bundesrichter wollen nun insbesondere näher klären, ob das Europarecht hier Ausschlussfristen vorsehen darf und wann „neue Elemente oder Erkenntnisse“ vorgebracht werden können.

Erholungspause. Der Osterhase hoppelt sicher auch bei unseren Leserinnen und Lesern vorbei. Wir wünschen viele bunte Eier, reichlich Sonnenschein und möglichst virenfreie Feiertage!