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Die Termine der 16. Kalenderwoche
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Das Bundesverfassungsgericht verhandelt in der kommenden Woche eine abstrakte Normenkontrolle über das Bundeswahlrecht 2020. Der Bundesgerichtshof hat eine Verkündung  über Reservierungsgebühren von Immobilienmaklern auf der Agenda, das Bundesverwaltungsgericht Altersgrenzen für Verbeamtungen und die Berücksichtigung von Erziehungszeiten. 

11. Apr 2023

Normenkontrolle Bundeswahlrecht. Der Zweite Senat des BVerfG verhandelt am 18.4. über abstrakte Normenkontrollanträge von 216 Mitgliedern des Bundestags aus den Fraktionen von Bündnis 90/Die Grünen, Die Linke und der FDP, die sich gegen Regelungen im Bundeswahlgesetzänderungsgesetz vom 14.11.​2020 richten. Darin wurde im Wesentlichen das Sitzzuteilungsverfahren für die Wahlen zum Deutschen Bundestag nach § 6 V und VI BWahlG neu geregelt. Danach findet unter anderem kein Vollausgleich von sogenannten Überhangmandaten mehr statt, die entstehen, wenn eine Partei in den Wahlkreisen mehr Mandate erringt, als ihr nach dem Zweitstimmenergebnis zu­stehen. Außerdem wird die begrenzte Möglichkeit einer Verrechnung von Direktmandaten in einem Bundesland mit Listenmandaten derselben Partei in einem anderen Bundesland eröffnet.

Die Antragstellerinnen und Antragsteller sehen ­darin eine Verletzung des Gebots der Normenklarheit aus Art. 20 III iVm I und II GG. Darüber hinaus machen sie einen Verstoß gegen die Wahlrechtsgleichheit (Art. 38 I 1 GG) und die Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 I GG) geltend. In der angegriffenen Neufassung des Gesetzes entstünden Überhangmandate nicht mehr als Folge des Systems der personalisierten Verhältniswahl. Sie würden vielmehr vom Gesetzgeber ­erzwungen und stellten sich daher als willkürliche Verzerrung des Zweitstimmenproporzes dar. Den Antrag der Abgeordneten, das Verfahren angesichts des nun beschlossenen neuen Wahlrechts auszusetzen, verwarf das Gericht mit Beschluss vom 22.3. (BeckRS 2023, 5282) unter Hinweis auf ein bestehendes öffentliches Interesse und noch ausstehende Nachwahlen in einigen Berliner Bundestagswahl-Bezirken, für die noch das aktuelle Wahlrecht gelte.

Reservierungsgebühren bei Maklern. Der BGH will am 20.2. seine Entscheidung über die Formbedürftigkeit einer Reservierungsvereinbarung mit einem Immobi­lienmakler verkünden. Der I. Zivilsenat hatte hierüber am 9.2. mündlich verhandelt (NJW-aktuell H. 6/2023, 6). In dem Fall hatten Kaufinteressenten für ein Grundstück mit Einfamilienhaus zusätzlich zum Maklervertrag eine schriftliche Reservierungsvereinbarung geschlossen. Die darin vereinbarte Gebühr verlangten sie, nachdem der Kauf nicht zustande kam, zurück. In den Vorinstanzen hatten sie damit keinen Erfolg. AG und LG werteten die Reservierungsvereinbarung nicht als Nebenabrede zum Maklervertrag, sondern als eigenständige Vereinbarung mit Hauptleistungspflichten, die daher nicht der Kontrolle nach den §§ 307 ff. BGB unterliege.

Altersgrenze für Verbeamtung. Das BVerwG verhandelt am 20.4. in zwei Fällen über die Übernahme in ein Beamtenverhältnis trotz Überschreitens der Höchst­altersgrenze. Es geht um Lehrerinnen in Hamburg und Bremen, die im Zeitpunkt der Antragstellung das 45. Lebensjahr vollendet hatten. Das ist in beiden Stadtstaaten die Einstellungshöchstaltersgrenze. Kindererziehungszeiten werden dabei nicht berücksichtigt. In der Vorinstanz sind beide gescheitert. Die OVG sahen in den jeweiligen Regelungen weder eine Diskriminierung wegen des Alters noch mittelbar wegen des Geschlechts.

Abzug für Aufwendungen im Mietverhältnis. Ebenfalls am 20.4. befasst sich der BFH mit der Frage, unter ­welchen Voraussetzungen ein Mieter einer Eigentumswohnung die Steuervergünstigung des § 35a EStG für haushaltsnahe Dienstleistungen in Anspruch nehmen kann. Der Fall kam vom FG Niedersachsen nach München. Die Kläger machen als Mieter den Abzug von Kosten für Treppenhausreinigung, Reparaturen und Gartenpflege geltend, die im Auftrag der Hausverwaltung erfolgten und über die Nebenkosten anteilig umgelegt wurden. Das FG lehnte einen Abzug mangels einer anzuerkennenden Jahresabrechnung ab. Die Wohnnebenkostenabrechnung erfülle die inhaltlichen Anforderungen für die steuerrechtliche Anerkennung nicht.

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Red.