Die Berichterstattungswoche beginnt mit Ostermontag. Dass jener Hase loshoppelt, der dem Vernehmen nach Eier versteckt, haben wir deshalb schon im vergangenen Heft angekündigt. Ebenso, dass unsere Bundesgerichte und der EuGH es jetzt eine ganze Zeit lang ruhiger angehen lassen. Nur der BFH trommelt unverdrossen Steuerpflichtige und Vertreter der Finanzverwaltung zusammen. Ein Gerichtszweig mit einer doppelt ungewöhnlichen Konstellation. So gibt es nur zwei Instanzen, wobei die untere – die Finanzgerichte – aber vom Rang her nicht den AGs oder LGs entspricht, sondern beispielsweise den OLGs und OVGs. Und dass in aller Regel die Streitigkeiten nur eine Richtung kennen: Bürger oder Unternehmen gegen den Staat.
Am 9.4. widmen sich die Urteilsfinder im noblen Münchener Stadtteil Bogenhausen den Meinungsverschiedenheiten bei mobilen Arbeitnehmern. Gleich zweimal wird in der unter Denkmalschutz stehenden Villa namens Fleischerschlösschen über den Obolus verhandelt, den der Fiskus von deutschen Staatsbürgern verlangt, die regelmäßig in die Schweiz pendelten. Beide haben zwar hierzulande ihren Wohnsitz, arbeiteten aber in der Eidgenossenschaft, wo sie auch eine Wohnung anmieteten. Der eine war in Vollzeit bei einer AG beschäftigt, die in der Alpenrepublik ihren Sitz hat. Das deutsche Finanzamt wollte ihn als „Grenzgänger“ einstufen, was ihn nach dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den beiden Ländern hierzulande der Steuerpflicht für sein dort erwirtschaftetes Einkommen unterwerfen würde. Das FG Baden-Württemberg schlug sich aber auf die Seite des Klägers: Er sei an mehr als 60 Tagen des Jahres wegen seiner Arbeit nicht von der Schweiz ins Inland zurückgekehrt – allenfalls am Wochenende. Häufiger daheim schlafen musste er dem Urteil zufolge nicht, weil etwa die Benutzung öffentliche Verkehrsmittel wegen der Zeitdauer und der Anzahl der Umstiege nicht zumutbar war.
Auch in dem anderen Fall versuchten die Steuereintreiber jemanden zum Grenzgänger zu machen. Doch auch hier verweigerte ihnen das FG in Stuttgart den Zugriff. Es erscheine wenig nachvollziehbar, den Nutzern öffentlicher Verkehrsmittel eine Reisezeit von eineinhalb Stunden zuzumuten, während die Behörden in Auslegung diverser Vereinbarungen zwischen Berlin und Bern bei Autofahrern deutlich großzügiger seien. Das Gericht bekräftigte den Grundsatz, dass nur eine – hier wegen der Teilzeitstelle des IT-Fachmanns geringere – Mindestzahl an Trips in die hiesige Behausung das Kriterium erfülle: „Ein tägliches Überqueren der Grenze zur Schweiz ist für die Begründung der Grenzgängereigenschaft nicht erforderlich, ein gelegentliches Überqueren jedoch nicht ausreichend.“ Es kommt halt drauf an, wie Juristen zu sagen pflegen.
Und noch ein Steuerzahler, den der deutsche Fiskus als Grenzgänger einstufen möchte – aber in umgekehrter Konstellation: Ein in der südlichen Nachbarnation Ansässiger will sich die deutsche Lohnsteuer zurückholen. Was das Rechenexempel nötiger Grenzübertritte bei diesem Leitenden Angestellten zusätzlich komplizierte: Im maßgeblichen Jahr hatte er eine aktive Arbeits- und eine unwiderrufliche Freistellungsphase. Das FG München ließ ihn deshalb unter die entsprechend niedrigere Hürde rutschen.
Doppelbesteuerungsabkommen gibt es aber auch mit vielen anderen Ländern, so mit Zypern. Viel unterwegs war ein Steuerpflichtiger aus Deutschland, der zur Besatzung eines Highspeed-Katamarans gehörte. Der beförderte Passagiere zwischen Hamburg und Helgoland. Der Arbeitgeber saß in Zypern, unter dessen Flagge die Fähre auch verkehrte. Vermietet war sie allerdings an eine deutsche GmbH & Co. KG. Das FG Mecklenburg-Vorpommern befand: Weil keine internationalen Gewässer befahren wurden, schulde der Mann sein Scherflein dem deutschen Staat.
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Prof. Dr. Joachim Jahn ist ständiger Autor der NJW.